Altersvorsorgedepot-Fragen

Anbieterwechsel beim Altersvorsorgedepot: Fristen und Kosten

Stand: 19.10.2026. Quelle der Rechtslage: Altersvorsorgereformgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 156.

Wer einen geförderten Altersvorsorgevertrag hat, kann das gebildete Kapital unter bestimmten Bedingungen auf einen anderen Vertrag übertragen. Das Gesetz regelt dafür Fristen und Kostengrenzen. Dieser Ratgeber erklärt sie anhand des Gesetzestextes, der ab dem 01.01.2027 gilt (Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz, AltZertG).

Das Wechselrecht

Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 AltZertG muss ein Altersvorsorgevertrag dem Vertragspartner bis zum Beginn der Auszahlungsphase zwei Rechte einräumen:

  • Ruhenlassen: den Vertrag ruhen zu lassen (Buchst. a), und
  • Kündigen und Übertragen: den Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres oder zum Beginn der Auszahlungsphase zu kündigen, um das gebildete Kapital auf einen anderen, auf den eigenen Namen lautenden Altersvorsorgevertrag desselben oder eines anderen Anbieters übertragen zu lassen (Buchst. b).

Das Ziel des neuen Vertrags darf ein Vertrag nach § 1 Abs. 1 AltZertG oder nach den Absätzen 1b bis 1d sein, also auch ein Altersvorsorgedepot. Die Gesetzesbegründung bestätigt, dass das künftig auch für den Wechsel von einem bisherigen Altersvorsorgevertrag zu einem Altersvorsorgedepot-Vertrag gilt.

Praktisch heißt das: Wenn Sie zum 31. Dezember wechseln wollen, muss die Kündigung spätestens drei Monate vorher, also Ende September, beim Anbieter eingehen. Das ist unsere Rechenhilfe, die genaue Fristberechnung richtet sich nach den Vertragsbedingungen.

Kostengrenzen in den ersten fünf Jahren

Die Fundstelle steht in § 1 Abs. 1 AltZertG, in den Sätzen nach der Nummer 10:

Alter Anbieter (Satz 3). Wird das gekündigte Kapital innerhalb von fünf Jahren nach Abschluss des Altersvorsorgevertrags auf den Vertrag eines anderen Anbieters übertragen, darf der bisherige Anbieter dem Vertragspartner Kosten von höchstens 150 Euro in Rechnung stellen. Nach Ablauf dieser Frist, bei einer Kostenänderung nach § 7c AltZertG oder bei Übertragung auf einen Vertrag desselben Anbieters ist die Übertragung jederzeit kostenfrei zu gewähren.

Neuer Anbieter (Satz 4). Bei der Berechnung der Abschluss- und Vertriebskosten darf der Anbieter des neuen Vertrags das übertragene, im Zeitpunkt der Übertragung nach § 10a oder Abschnitt XI EStG geförderte Kapital nicht berücksichtigen. Er darf eine einmalige Verwaltungspauschale von höchstens 150 Euro in Rechnung stellen. Anders als beim alten Anbieter nennt der Wortlaut von Satz 4 keine Fünfjahresfrist. Insofern ist die Zusammenfassung „150 Euro alt plus 150 Euro neu in den ersten fünf Jahren“ nach unserer Lesart ungenau: Die Frist steht nur in Satz 3.

Die Begründung erläutert Satz 3 so: Nach bisherigem Recht galt für den abgebenden Anbieter eine Obergrenze der Wechselkosten von 150 Euro. Um einfache und kostengünstige Wechselmöglichkeiten zu eröffnen, ist der Wechsel nach fünf Jahren künftig kostenfrei, und bei einem Wechsel zu einem Vertrag bei demselben Anbieter dürfen niemals Wechselkosten erhoben werden. Außerdem verhindert die kostenfreie Wechselmöglichkeit nach einer Kostenänderung, dass Anbieter die Frist durch Kostenänderungen hinauszögern.

Verteilung der Abschlusskosten

Das Gesetz verlangt, dass Abschluss- und Vertriebskosten gleichmäßig auf die vereinbarte Ansparphase verteilt werden, soweit sie nicht als Prozentsatz von den Beiträgen einschließlich Zulagen abgezogen werden (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 AltZertG). Nach der Begründung soll so im Falle eines Vertragswechsels die Belastung mit Abschlusskosten reduziert werden.

Was beim Wechsel noch zu beachten ist

  • Das Kapital muss auf einen auf Ihren Namen lautenden Vertrag übertragen werden.
  • Die Zahl der geförderten Verträge ist begrenzt (§ 82 Abs. 5 EStG, siehe Ratgeber Riester und Altersvorsorgedepot). Für den Fall eines Anbieterwechsels sieht die Begründung vor, dass zunächst der Datenaustausch zwischen den Anbietern durchgeführt wird, bevor der Vertragsabschluss und die Vertragsbeendigung an die zentrale Stelle gemeldet werden.
  • Lassen Sie sich die Kosten und Fristen Ihres Vertrags schriftlich nennen. Prüfen Sie auch, ob Sie Garantien oder Förderansprüche verlieren würden. Für eine persönliche Empfehlung wenden Sie sich an die Verbraucherzentrale.

Welche Wirkung laufende Kosten über die Jahre haben, zeigt der Kostenrechner.

Häufige Fragen

Welche Frist gilt für den Wechsel?

Der Vertrag muss dem Vertragspartner ein Kündigungsrecht mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres oder zum Beginn der Auszahlungsphase einräumen, um das Kapital auf einen anderen Altersvorsorgevertrag zu übertragen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 Buchst. b AltZertG).

Was darf der alte Anbieter für den Wechsel verlangen?

Wird das Kapital innerhalb von fünf Jahren nach Abschluss des Vertrags auf einen Vertrag eines anderen Anbieters übertragen, darf der bisherige Anbieter höchstens 150 Euro in Rechnung stellen. Danach ist die Übertragung kostenfrei (§ 1 Abs. 1 Satz 3 AltZertG).

Was darf der neue Anbieter verlangen?

Der Anbieter des neuen Vertrags darf eine einmalige Verwaltungspauschale von höchstens 150 Euro in Rechnung stellen. Das übertragene, geförderte Kapital darf bei der Berechnung der Abschluss- und Vertriebskosten nicht berücksichtigt werden (§ 1 Abs. 1 Satz 4 AltZertG).

Kostet ein Wechsel innerhalb desselben Anbieters etwas?

Nein. Bei der Übertragung auf einen Altersvorsorgevertrag desselben Anbieters ist die Übertragung des Kapitals jederzeit kostenfrei zu gewähren (§ 1 Abs. 1 Satz 3 AltZertG).

Quellen

Rechnen Sie selbst nach: Zulagenrechner und Kostenrechner. Dieser Text ist allgemeine Information, keine Anlage-, Steuer- oder Rechtsberatung.