Altersvorsorgedepot-Fragen

Altersvorsorgedepot für Beamte

Stand: 19.10.2026. Quelle der Rechtslage: Altersvorsorgereformgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 156.

Beamtinnen und Beamte sind nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert, gehören aber nach dem Gesetz zum Kreis derer, die ein zertifiziertes Altersvorsorgedepot staatlich fördern lassen können. Dieser Ratgeber fasst die Voraussetzungen nach dem Gesetzestext zusammen, wie er ab dem 01.01.2027 gilt.

Wer zählt dazu?

§ 10a Abs. 1 Satz 1 EStG (neu) nennt neben den in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherten ausdrücklich:

  1. Empfänger von inländischer Besoldung nach dem Bundesbesoldungsgesetz oder einem Landesbesoldungsgesetz (Besoldungsempfänger, hierunter fallen insbesondere Beamte),
  2. Empfänger von Amtsbezügen aus einem inländischen Amtsverhältnis, deren Versorgungsrecht die entsprechende Anwendung von § 69e Abs. 3 und 4 des Beamtenversorgungsgesetzes vorsieht,
  3. bestimmte versicherungsfreie oder von der Versicherungspflicht befreite Beschäftigte mit entsprechendem Versorgungsrecht,
  4. ohne Besoldung beurlaubte Beamte, Richter und Soldaten für die Zeit einer Beschäftigung, wenn die Versorgungsanwartschaft auf diese Beschäftigung erstreckt wird, sowie
  5. beurlaubte Personen aus den Nummern 1 bis 4 ohne Besoldung, die eine Anrechnung von Kindererziehungszeiten in Anspruch nehmen könnten, wenn keine Versicherungsfreiheit bestünde.

Die Nummern 2 bis 5 betreffen Spezialfälle. Ob Sie dazugehören, klärt im Zweifel Ihre Besoldungsstelle oder Ihr Dienstherr.

Die Einwilligung ist Voraussetzung

Die Förderberechtigung besteht nur, wenn Sie „spätestens bis zum Ablauf des Beitragsjahres (§ 88) gegenüber der zuständigen Stelle (§ 81a) schriftlich oder elektronisch eingewilligt haben“. In die Einwilligung gehört, dass die zuständige Stelle der zentralen Stelle jährlich unter Angabe der Identifikationsnummer die Zugehörigkeit zum begünstigten Personenkreis bestätigt und die zentrale Stelle diese Bestätigung für das Zulageverfahren verarbeiten darf.

Zuständige Stelle ist bei Beamten in der Regel die Stelle, die die Besoldung zahlt (die Gesetzesbegründung nennt als Beispiel die Besoldungsstellen). Für 2027 bedeutet das: Wer im Beitragsjahr 2027 gefördert werden möchte, muss die Einwilligung spätestens bis Ende 2027 abgegeben haben. Über das Formular und den Ablauf informiert Ihre zuständige Stelle.

Was sich bei der Meldung ändert

Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 21/4088, zu Art. 2 Nr. 1 und 3) wird die Meldung der zuständigen Stelle gekürzt:

  • Daten für die Berechnung des bisherigen Mindesteigenbeitrags entfallen, weil dieser künftig ein fester Betrag von 120 Euro ist (§ 86 EStG).
  • Daten zur Kinderzulage muss die zuständige Stelle nicht mehr übermitteln, weil die Zentrale Zulagenstelle (ZfA) das Kindergeld über den Datenabgleich mit den Familienkassen erfährt.
  • Eine Einwilligung ist dennoch weiter nötig, weil die zuständige Stelle die Zugehörigkeit zum begünstigten Personenkreis übermitteln muss.

Für Altfälle gilt § 52 Abs. 18a EStG: Wer vor dem 01.01.2027 eingewilligt hat, bei dem gilt § 10a Abs. 1 in der bis 31.12.2026 geltenden Fassung weiter, außer er teilt der zuständigen Stelle mit, dass er keine Bestandsverträge nach § 52 Abs. 50a EStG hat. Hintergrund ist laut Begründung, dass die zuständige Stelle nicht weiß, welches Recht für Sie gilt, und deshalb an das Datum der Einwilligung angeknüpft wird. Wechselt die zuständige Stelle, müssen Sie der neuen Stelle mitteilen, dass Sie einen Bestandsvertrag haben, wenn die Daten dafür übermittelt werden sollen.

Zulagen und Steuer

Für Beamte gelten die allgemeinen Förderregeln:

  • Grundzulage bis 540 Euro im Jahr (§ 84 EStG), einmalig 200 Euro mehr bei Beginn des Beitragsjahres unter 25 Jahren.
  • Kinderzulage bis 300 Euro je Kind (§ 85 Abs. 1 EStG), siehe Ratgeber Kinderzulage.
  • Mindesteigenbeitrag 120 Euro im Jahr (§ 86 EStG).
  • Sonderausgabenabzug für Beiträge bis 1.800 Euro im Jahr zuzüglich der Zulage (§ 10a Abs. 1 Satz 1 EStG). Das Finanzamt prüft von Amts wegen, ob der Abzug günstiger ist als die Zulage.

Wie sich das bei Ihnen rechnet, zeigt der Zulagenrechner. Die Steuer-Näherung dort verlangt Ihren Grenzsteuersatz.

Beamte mit bestehendem Riester-Vertrag

Wer vor 2027 einen zertifizierten Vertrag abgeschlossen hat, hat einen Bestandsvertrag, für den nach § 52 Abs. 50a EStG das bisherige Recht weiter gilt. Wer nach dem 31.12.2026 einen neuen Vertrag abschließt, für den gilt einheitlich das neue Recht. Details im Ratgeber Riester-Vertrag und Altersvorsorgedepot.

Dieser Text ersetzt keine Auskunft Ihrer Besoldungsstelle und keine Beratung. Er gibt keine Empfehlung für einen Anbieter oder ein Produkt.

Häufige Fragen

Gehören Beamte zum begünstigten Personenkreis?

Ja. § 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG nennt Empfänger von inländischer Besoldung nach dem Bundesbesoldungsgesetz oder einem Landesbesoldungsgesetz. Weitere Gruppen stehen in den Nummern 2 bis 5.

Bis wann muss ich die Einwilligung abgeben?

Spätestens bis zum Ablauf des Beitragsjahres, gegenüber der zuständigen Stelle (§ 81a EStG), schriftlich oder elektronisch (§ 10a Abs. 1 Satz 1 EStG).

Muss ich weiterhin Daten zu Kindergeld oder Mindesteigenbeitrag melden lassen?

Nach der Gesetzesbegründung entfallen künftig die Daten zum Mindesteigenbeitrag und zur Kinderzulage in der Meldung der zuständigen Stelle. Die Einwilligung zur Meldung der Zugehörigkeit zum begünstigten Personenkreis bleibt aber erforderlich. Für Bestandsverträge gibt es Übergangsregeln (§ 52 Abs. 18a EStG).

Wie hoch ist die Zulage für Beamte?

Es gelten dieselben Regeln wie für alle Zulageberechtigten: Grundzulage bis 540 Euro, Kinderzulage bis 300 Euro je Kind, Mindesteigenbeitrag 120 Euro im Jahr.

Quellen

Rechnen Sie selbst nach: Zulagenrechner und Kostenrechner. Dieser Text ist allgemeine Information, keine Anlage-, Steuer- oder Rechtsberatung.