Altersvorsorgedepot und Ehepartner: Zulage, Kinderzulage, Steuerabzug
Stand: 19.10.2026. Quelle der Rechtslage: Altersvorsorgereformgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 156.
Beim Altersvorsorgedepot bekommt jeder Ehepartner seine eigene Förderung, und jeder braucht dafür einen eigenen Vertrag. Ist nur einer von beiden selbst förderberechtigt, etwa weil der andere kein eigenes Einkommen hat, kann der andere trotzdem eine Zulage erhalten: Er muss dafür mindestens 120 Euro im Jahr auf seinen eigenen Vertrag einzahlen und bekommt dann bis zu 175 Euro Grundzulage. Dieser Ratgeber erklärt die Regeln nach dem Gesetzestext, der ab dem 01.01.2027 gilt (Art. 2 des Altersvorsorgereformgesetzes, Art. 14 Abs. 2), und rechnet ein Beispiel für eine Familie mit einem Verdiener und zwei Kindern durch. Für eingetragene Lebenspartner gilt dasselbe wie für Ehegatten (§ 2 Abs. 8 EStG).
Wenn beide Ehepartner förderberechtigt sind
Gehören beide zum begünstigten Personenkreis nach § 10a Abs. 1 EStG, zum Beispiel weil beide sozialversicherungspflichtig angestellt sind, wird jeder für sich gefördert. Jeder erhält aus seinen eigenen Beiträgen eine Grundzulage von bis zu 540 Euro (§ 84 Satz 1 EStG) und muss selbst den Mindesteigenbeitrag von 120 Euro leisten (§ 86 EStG). Auch der Sonderausgabenabzug steht jedem gesondert zu (§ 10a Abs. 3 Satz 1 EStG). Bei der Günstigerprüfung werden im Fall der Ehegattenveranlagung die Zulagen beider angesetzt (§ 10a Abs. 3 Satz 5 EStG). Wer genau dazugehört, steht im Ratgeber Förderberechtigung und Zulage.
Ehepartner ohne eigene Förderberechtigung: die mittelbare Zulage
Die mittelbare Förderberechtigung bleibt nach der Reform erhalten. Das Gesetz ändert § 79 EStG nur in Einzelheiten (Art. 2 Nr. 4, Art. 3 Nr. 4). Ist nur ein Ehegatte selbst begünstigt, ist auch der andere zulageberechtigt, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- Die Ehegatten leben nicht dauernd getrennt (§ 26 Abs. 1 EStG).
- Beide haben ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der EU oder im EWR. Ist der förderberechtigte Ehegatte nach § 1 Abs. 2 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, etwa als Bediensteter im Ausland, entfällt diese Bedingung ab 2027 (§ 79 Satz 4 EStG neu).
- Auf den Namen des anderen Ehegatten besteht ein eigener Altersvorsorgevertrag.
- Er hat im Beitragsjahr mindestens 120 Euro auf diesen Vertrag eingezahlt. Bisher waren es 60 Euro.
- Die Auszahlungsphase dieses Vertrags hat noch nicht begonnen.
Ein gemeinsamer Vertrag für beide Ehegatten ist damit nicht vorgesehen. Hat der mittelbar berechtigte Ehegatte noch keine Zulagenummer und keine Rentenversicherungsnummer, beantragt er die Zulagenummer über seinen Anbieter (§ 89 Abs. 1 Satz 4 EStG neu).
Nicht jeder Ehepartner ohne Gehalt ist nur mittelbar berechtigt. Wer ein Kind in dessen ersten drei Lebensjahren erzieht und dafür Kindererziehungszeiten angerechnet bekommt, ist in dieser Zeit rentenversicherungspflichtig (§ 3 Satz 1 Nr. 1, § 56 Abs. 1 SGB VI). Dasselbe gilt für nicht erwerbsmäßige Pflegepersonen unter den Voraussetzungen von § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI und für Minijobber, die sich nicht von der Rentenversicherungspflicht haben befreien lassen (§ 6 Abs. 1b SGB VI). Wer pflichtversichert ist, gehört selbst zum Personenkreis nach § 10a Abs. 1 Satz 1 EStG und kann die volle Grundzulage aus eigenen Beiträgen bekommen. Für Eltern kleiner Kinder, deren Erziehungszeiten noch nicht angerechnet sind, gibt es zusätzlich die Sonderregel in § 10a Abs. 1a EStG.
Wie hoch die Zulage des Ehepartners ist
Der mittelbar berechtigte Ehegatte hat Anspruch auf eine Grundzulage nach § 84 Satz 1 EStG, höchstens aber 175 Euro (§ 84 Satz 3 EStG). Berechnet wird sie nicht aus seinen eigenen 120 Euro, sondern aus den geförderten Beiträgen des förderberechtigten Ehegatten (§ 84 Satz 4 EStG). Da die erste Stufe 50 Prozent beträgt, ist der Höchstbetrag erreicht, sobald der förderberechtigte Ehegatte 350 Euro im Jahr einzahlt (eigene Rechnung). Den Bonus von 200 Euro für unter 25-Jährige gibt es nach § 84 Satz 2 EStG nur für unmittelbar Berechtigte. Laut Begründung des Regierungsentwurfs wird ein Bonus des förderberechtigten Ehegatten bei der Zulage des anderen nicht mitgerechnet.
Wer die Kinderzulage bekommt
Die Kinderzulage gibt es je Kind nur einmal. Sie beträgt 100 Prozent der Beiträge, höchstens 300 Euro je Kind (§ 85 Abs. 1 Satz 1 EStG neu). Steht sie dem mittelbar berechtigten Ehegatten zu, wird sie aus den geförderten Beiträgen des anderen Ehegatten berechnet (§ 85 Abs. 1 Satz 2 EStG neu). In der Familie mit einem Verdiener ändert die Zuordnung deshalb nichts an der Höhe, sie bestimmt nur, auf welchem Vertrag das Geld landet.
Wem sie zugeordnet wird, regelt § 85 Abs. 2 EStG. Die Neufassung steht in Art. 3 des Gesetzes und gilt erst ab dem 01.01.2028 (Art. 14 Abs. 3). Für Verheiratete, die nicht dauernd getrennt leben und in der EU oder im EWR wohnen, gilt deshalb:
| Beitragsjahr | Grundregel | Umverteilung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 2027 | Eltern verschiedenen Geschlechts: die Mutter. Eltern gleichen Geschlechts: wer das Kindergeld bekommt | auf Antrag beider Eltern an den anderen Elternteil, für ein abgelaufenes Jahr nicht rücknehmbar | § 85 Abs. 2 EStG, geltende Fassung |
| ab 2028 | der Elternteil, dem gegenüber das Kindergeld festgesetzt wird | durch übereinstimmende Erklärungen beider Eltern gegenüber dem Anbieter des anderen Elternteils, für ein abgelaufenes Jahr nicht rücknehmbar | § 85 Abs. 2 EStG, Art. 3 Nr. 6 |
Eine Umverteilung lohnt sich vor allem, wenn beide Ehepartner selbst förderberechtigt sind und unterschiedlich viel einzahlen. Dann richtet sich die Kinderzulage nach den eigenen Beiträgen des Elternteils, dem sie zusteht. Zahlt dieser nur 120 Euro ein, bekommt er nach dem Wortlaut höchstens 120 Euro je Kind statt 300 Euro. Mehr zur Berechnung bei mehreren Kindern steht im Ratgeber Kinderzulage.
Sonderausgabenabzug: § 10a Abs. 3 EStG
Einen eigenen Sonderausgabenabzug hat der mittelbar Berechtigte nicht. Stattdessen werden beim Förderberechtigten die Beiträge beider und die Zulagen beider berücksichtigt (§ 10a Abs. 3 Satz 2 EStG). Sein Höchstbetrag von 1.800 Euro zuzüglich Zulagen erhöht sich um 120 Euro (Satz 3, bisher 60 Euro). Dabei zählen zuerst seine eigenen Beiträge, mindestens aber 120 Euro des anderen Ehegatten (Satz 4). Die Steuerermäßigung, die auf die Beiträge des mittelbar Berechtigten entfällt, wird dessen Vertrag zugerechnet (§ 10a Abs. 4 Satz 4 EStG). Wie die Günstigerprüfung allgemein funktioniert, erklärt der Ratgeber Steuern beim Altersvorsorgedepot.
Rechenbeispiel: ein Verdiener, zwei Kinder
Ein Ehegatte ist angestellt und rentenversicherungspflichtig. Der andere hat kein Einkommen und ist auch nicht anderweitig pflichtversichert. Die beiden Kinder sind älter als drei Jahre, für beide wird Kindergeld gezahlt. Beide Ehegatten haben ab 2027 je einen eigenen Altersvorsorgevertrag. Wir rechnen zwei Varianten nach §§ 84 und 85 EStG.
| Variante A | Variante B | |
|---|---|---|
| Eigenbeitrag des Verdieners | 1.800 € | 600 € |
| Eigenbeitrag des anderen Ehegatten | 120 € | 120 € |
| Grundzulage Verdiener | 540 € | 240 € |
| Grundzulage anderer Ehegatte | 175 € | 175 € |
| Kinderzulage (2 × 300 €) | 600 € | 600 € |
| Zulagen zusammen | 1.315 € | 1.015 € |
| Eigenbeiträge zusammen | 1.920 € | 720 € |
So kommen die Zahlen zustande: In Variante A erhält der Verdiener 50 Prozent von 360 Euro (180 Euro) plus 25 Prozent von 1.440 Euro (360 Euro). In Variante B sind es 180 Euro plus 25 Prozent von 240 Euro (60 Euro). Die Zulage des anderen Ehegatten wäre in beiden Fällen höher als 175 Euro und wird auf diesen Betrag begrenzt. Die Kinderzulage wird aus den Beiträgen des Verdieners berechnet. Auch die strengere Lesart, nach der für zwei Kinder 600 Euro Beitrag nötig sind, ist in beiden Varianten erfüllt.
Steuerabzug in Variante A: Abziehbar sind 1.920 Euro Beiträge plus 1.315 Euro Zulagen, also 3.235 Euro. Erst wenn die Steuerersparnis daraus die Zulagen von 1.315 Euro übersteigt, bringt der Abzug etwas zusätzlich. Das ist bei einem Grenzsteuersatz ab rund 40,6 Prozent der Fall (eigene Näherung ohne Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer). In Variante B müsste der Grenzsteuersatz über 58 Prozent liegen, also über dem Spitzensteuersatz. Dort bleibt es in jedem Fall bei den Zulagen.
Wenn der andere Ehegatte nichts einzahlt: Dann fehlt Bedingung Nummer 4, und seine 175 Euro Grundzulage entfallen ganz. Bei der Kinderzulage kommt es darauf an, wem sie zugeordnet ist (siehe oben). Ihre eigenen Zahlen berechnet der Zulagenrechner.
Riester-Bestandsvertrag beim Verdiener
Hat der förderberechtigte Ehegatte einen Riester-Vertrag von vor 2027 und gilt für ihn weiter das alte Recht, bekommt der andere Ehegatte für einen neuen Vertrag keine Zulage (§ 90 Abs. 2 Satz 7 EStG neu). Wechselt der Förderberechtigte ins neue Recht, etwa durch einen neuen Vertrag ab 2027, gilt das neue Recht auch für den mittelbar berechtigten Ehegatten, sobald dieser eine Zulage beantragt (§ 52 Abs. 50a Satz 8 EStG). Die Einzelheiten stehen im Ratgeber Riester und Altersvorsorgedepot.
Was das Gesetz offenlässt
Das Gesetz regelt nicht ausdrücklich, was mit einer Kinderzulage geschieht, die dem nicht förderberechtigten Ehegatten zugeordnet ist, wenn dieser die 120 Euro nicht einzahlt. Offen ist auch, ob Beiträge des Förderberechtigten, die unter dem Mindesteigenbeitrag von 120 Euro bleiben, als „geförderte“ Beiträge im Sinne von § 84 Satz 4 EStG gelten. Ein BMF-Schreiben zum neuen Recht, das solche Fragen klären könnte, gibt es noch nicht. Was beim Tod eines Ehepartners mit dem Vertrag passiert, erklärt der Ratgeber Tod und Vererbung.
Diese Seite gibt keine persönliche Empfehlung. Ob Sie oder Ihr Ehepartner zum begünstigten Personenkreis gehören, klären im Zweifel Ihre Rentenversicherung oder Ihre Steuerberatung.
Häufige Fragen
Bekommt mein Ehepartner ohne eigenes Einkommen eine Förderung?
Ja, wenn Sie selbst zum begünstigten Personenkreis gehören. Ihr Ehepartner ist dann nach § 79 Satz 2 EStG mittelbar zulageberechtigt, sofern Sie nicht dauernd getrennt leben, beide in der EU oder im EWR wohnen, er einen eigenen Altersvorsorgevertrag hat, darauf mindestens 120 Euro im Jahr einzahlt und dessen Auszahlungsphase noch nicht begonnen hat. Seine Grundzulage beträgt höchstens 175 Euro (§ 84 Satz 3 EStG).
Wie viel muss der Ehepartner ohne Einkommen selbst einzahlen?
Mindestens 120 Euro im Beitragsjahr auf seinen eigenen Vertrag (§ 79 Satz 2 Nr. 4 EStG, bisher 60 Euro). Mehr bringt ihm keine höhere Zulage, denn seine Grundzulage wird aus den Beiträgen des förderberechtigten Ehepartners berechnet (§ 84 Satz 4 EStG). Ein gemeinsamer Vertrag für beide ist nicht vorgesehen.
Gibt es die Förderung pro Ehepartner?
Ja. Jeder Ehepartner braucht einen eigenen Vertrag und bekommt seine eigene Grundzulage. Sind beide selbst förderberechtigt, steht jedem bis zu 540 Euro Grundzulage und ein eigener Abzugsbetrag von bis zu 1.800 Euro zuzüglich Zulage zu (§ 84, § 10a Abs. 3 Satz 1 EStG). Die Kinderzulage gibt es dagegen je Kind nur einmal.
Wer von uns beiden bekommt die Kinderzulage?
Für 2027 gilt noch die bisherige Regel: Bei verheirateten Eltern verschiedenen Geschlechts bekommt sie die Mutter, auf Antrag beider Eltern der Vater (§ 85 Abs. 2 EStG in der geltenden Fassung). Ab 2028 bekommt sie der Elternteil, dem gegenüber das Kindergeld festgesetzt wird, bei übereinstimmender Erklärung beider Eltern der andere (§ 85 Abs. 2 EStG in der Fassung von Art. 3 Nr. 6 des Reformgesetzes).
Können wir die Beiträge des Ehepartners ohne Einkommen von der Steuer absetzen?
Ja, über den förderberechtigten Ehepartner. Bei ihm werden die Beiträge und Zulagen beider berücksichtigt, und sein Höchstbetrag steigt um 120 Euro (§ 10a Abs. 3 Satz 2 bis 4 EStG). Das Finanzamt rechnet den Abzug nur an, wenn er günstiger ist als die Zulagen (§ 10a Abs. 2 EStG). Mit Kindern ist das selten der Fall, wie das Rechenbeispiel zeigt.
Quellen
- Altersvorsorgereformgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 156: Art. 2 Nr. 1 Buchst. c (§ 10a Abs. 3 Satz 3 und 4 EStG), Nr. 3 Buchst. c (§ 52 Abs. 50a EStG), Nr. 4 (§ 79 Satz 2 Nr. 4 und Satz 4 EStG), Nr. 7 (§ 84 EStG), Nr. 8 (§ 85 Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG), Nr. 9 (§ 86 EStG), Nr. 10 Buchst. a (§ 89 Abs. 1 Satz 4 EStG), Nr. 11 Buchst. a (§ 90 Abs. 2 Satz 7 EStG); Art. 3 Nr. 6 (§ 85 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 EStG, ab 01.01.2028); Art. 14 Abs. 2 und 3 (Inkrafttreten)
- Einkommensteuergesetz, geltende Fassung vor Inkrafttreten der Änderungen: § 79 Satz 2, § 85 Abs. 2 (gilt für das Beitragsjahr 2027 weiter), § 10a Abs. 1a, 2, 3 und 4, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 19.10.2026
- Einkommensteuergesetz: § 2 Abs. 8 (Lebenspartner), gesetze-im-internet.de, abgerufen am 19.10.2026
- Sozialgesetzbuch VI: § 3 Satz 1 Nr. 1 und 1a (Versicherungspflicht bei Kindererziehung und Pflege), § 6 Abs. 1b (Befreiung im Minijob), § 56 Abs. 1 (Kindererziehungszeiten), gesetze-im-internet.de, abgerufen am 19.10.2026
- Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 21/4088, Begründung zu § 10a Abs. 3, § 79 Satz 2 Nr. 4, § 84 und § 85 Abs. 1 und 2 EStG; Regierungsentwurf, nicht die verabschiedete Fassung (dort stehen noch andere Zulagensätze)
Rechnen Sie selbst nach: Zulagenrechner und Kostenrechner. Dieser Text ist allgemeine Information, keine Anlage-, Steuer- oder Rechtsberatung.