Altersvorsorgedepot-Fragen

Steuern beim Altersvorsorgedepot

Stand: 19.10.2026. Quelle der Rechtslage: Altersvorsorgereformgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 156.

Allgemeine Information, keine Steuerberatung. Rechtsstand: Einkommensteuergesetz mit den Änderungen des Altersvorsorgereformgesetzes. Vieles gilt ab 01.01.2027, einiges erst ab 01.01.2028. Ein BMF-Schreiben zum neuen Recht gibt es noch nicht.

Die Steuer spielt in zwei Phasen eine Rolle. Beim Sparen können Sie Beiträge bis 1.800 Euro im Jahr zuzüglich Zulage als Sonderausgaben abziehen, falls das mehr bringt als die Zulage allein. Bei der Auszahlung wird nachgelagert besteuert: Was als Rente oder Auszahlplan zurückfließt, unterliegt dann der Besteuerung. Dieser Ratgeber erklärt beides nach dem Gesetzestext, der ab dem 01.01.2027 gilt (Art. 2 des Altersvorsorgereformgesetzes, Art. 14 Abs. 2), und was bei einer schädlichen Verwendung passiert.

Ansparphase: Sonderausgabenabzug

§ 10a Abs. 1 Satz 1 EStG (neu) erlaubt den Abzug von Altersvorsorgebeiträgen „jährlich bis zu 1 800 Euro zuzüglich der dafür nach Abschnitt XI zustehenden Zulage“. Die Begründung erklärt die Neuerung: Der Höchstbetrag von 1.800 Euro gilt nur noch für die eigenen Beiträge, die Zulage kommt obendrauf. Bisher lag der Höchstbetrag bei 2.100 Euro einschließlich Zulage. Wer die Zulage nicht erst ausrechnen muss, sieht leichter, bis zu welcher Höhe die Eigenbeiträge gefördert werden.

Ein Rechenbeispiel (ohne Kinder und ohne Berufseinsteiger-Bonus): Bei 1.800 Euro Eigenbeitrag beträgt die Grundzulage 540 Euro (§ 84 EStG), abziehbar sind also bis zu 2.340 Euro. Wer die Zulage genauer nachrechnen will, nutzt den Zulagenrechner.

Wer dazu gehört, regeln die Ratgeber Förderberechtigung und Zulage, Beamte und Selbstständige. Für Selbstständige gilt § 10a Abs. 1 Satz 1 nach Satz 5 entsprechend.

Günstigerprüfung: Zulage oder Steuervorteil

Zulage und Sonderausgabenabzug gibt es nicht doppelt. Nach § 10a Abs. 2 EStG (durch die Reform im Kern nicht geändert) gilt: Ist der Abzug für Sie günstiger als der Zulageanspruch, erhöht sich die unter Berücksichtigung des Abzugs ermittelte Einkommensteuer um den Zulageanspruch. Ist er nicht günstiger, entfällt der Abzug. Das Finanzamt prüft das von Amts wegen bei der Veranlagung, Sie müssen nichts wählen. Die Zulage selbst wird dem Vertrag gutgeschrieben. Der Vorteil aus dem Abzug ist daher nur der Teil der Steuerersparnis, der über die Zulage hinausgeht. Diesen Betrag stellt das Finanzamt gesondert fest und meldet ihn der zentralen Stelle (§ 10a Abs. 4 EStG). Er spielt später bei der schädlichen Verwendung eine Rolle (siehe unten). Den Berufseinsteiger-Bonus von 200 Euro lässt das Gesetz bei dieser Prüfung außer Betracht. Das war schon bisher so geregelt (§ 10a Abs. 1 Satz 5 EStG alt), die Begründung bestätigt es.

Eine grobe Orientierung, keine Steuerberechnung: Bei 1.800 Euro Eigenbeitrag steht einer Grundzulage von 540 Euro ein Abzugsbetrag von 2.340 Euro gegenüber. Der Abzug bringt erst dann mehr als die Zulage, wenn der Steuersatz auf den letzten Euro Einkommen über etwa 23 Prozent liegt (540 geteilt durch 2.340). Das ist eine Näherung mit dem Grenzsteuersatz. Das Finanzamt rechnet mit dem tatsächlichen Tarif.

Ehegatten: Veranlagte Ehegatten haben den Abzugsbetrag jeweils einzeln. Ist nur ein Ehegatte begünstigt und der andere mittelbar zulageberechtigt, werden die Beiträge und Zulagen beider bei dem begünstigten Ehegatten berücksichtigt. Sein Höchstbetrag erhöht sich dann um 120 Euro, bisher waren es 60 Euro (§ 10a Abs. 3 EStG). Sind beide begünstigt, zählen bei der Günstigerprüfung die Zulagen beider. Näheres im Ratgeber Förderberechtigung und Zulage.

Erträge im Depot

Nach der Begründung bleibt es bei der Grundidee „Beiträge steuerlich freigestellt, Leistungen später besteuert“. Dazu kommt, dass Erträge in der Ansparphase steuerfrei sind. Die Begründung zu § 82 Abs. 5 EStG nennt dies auch als Grund für die Begrenzung auf höchstens zwei geförderte Verträge: Die Steuerfreiheit der Erträge solle nicht genutzt werden, um die Abgeltungsteuer (§ 32d EStG) zu umgehen. Mehr dazu im Ratgeber Riester und Altersvorsorgedepot.

Auszahlungsphase: nachgelagerte Besteuerung

Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen sind nach § 22 Nr. 5 EStG steuerpflichtige sonstige Einkünfte. Der Teil, der auf geförderten Beiträgen und Zulagen beruht, wird voll besteuert. Satz 2 regelt nur den Teil, der auf nicht geförderten Beiträgen beruht. Dort wird je nach Vertragsart nur der Ertragsanteil beziehungsweise bei anderen Leistungen der Unterschiedsbetrag zwischen Leistung und gezahlten Beiträgen besteuert (Buchst. a bis c). Das ist bisheriges Recht, das die Reform nicht ändert. Wie hoch die Steuer ausfällt, hängt von Ihrem übrigen Einkommen im Alter ab. Das lässt sich heute nicht vorhersagen.

Was die Reform ändert:

  • Mitteilung des Anbieters: Bei erstmaligem Bezug, bei schädlicher Verwendung und bei Änderung der Jahresleistung muss der Anbieter nach Jahresende die zugeflossenen Leistungen mitteilen (§ 22 Nr. 5 Satz 7 EStG, gilt ab 2027, ab 2028 als Satz 5). Die Mitteilung kann elektronisch erfolgen, es sei denn, Sie verlangen Papier. Nach der ersten Übermittlung können Sie auf weitere Bescheinigungen verzichten. Die Begründung verweist darauf, dass die Daten ohnehin als Rentenbezugsmitteilung an die Finanzverwaltung gehen.
  • Gleichstellung: Für Leistungen aus Verträgen, die aufgrund einer Zertifizierung nach § 5 AltZertG als Altersvorsorgeverträge behandelt wurden, gelten die Sätze 1 bis 8 und 12 bis 15 entsprechend (neuer Satz 16, ab 2027).

Einmalauszahlung: Die bis zu 30 Prozent, die zu Beginn außerhalb der monatlichen Leistungen ausgezahlt werden dürfen, sind ebenfalls Leistungen im Sinne von § 22 Nr. 5. Das Gesetz sieht dafür keine Ermäßigung vor. Eine Sonderregel gibt es für die Abfindung einer Kleinbetragsrente: Dafür gilt § 34 Abs. 1 EStG entsprechend (§ 22 Nr. 5 Satz 13), und sie ist keine schädliche Verwendung (§ 93 Abs. 3 EStG). Dabei werden alle Verträge bei einem Anbieter zusammengerechnet.

Zu Form und Höhe der Auszahlung siehe den Ratgeber Auszahlphase beim Altersvorsorgedepot. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung auf die Leistungen regelt nicht das Einkommensteuergesetz. Das Reformgesetz ändert dazu nichts.

Schädliche Verwendung: Zulagen und Steuervorteil zurück

§ 93 Abs. 1 Satz 1 EStG (neu, ab 2027) beschreibt den Grundfall: Gefördertes Altersvorsorgevermögen wird nicht unter den Voraussetzungen von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AltZertG an den Zulageberechtigten ausgezahlt und auch nicht für eine selbst genutzte Wohnung nach § 92a EStG verwendet. Dann „sind die auf das ausgezahlte geförderte Altersvorsorgevermögen entfallenden Zulagen und die nach § 10a Absatz 4 gesondert festgestellten Beträge (Rückzahlungsbetrag) zurückzuzahlen“. Das gilt auch bei einer Auszahlung nach Beginn der Auszahlungsphase, die diese Voraussetzungen nicht erfüllt, und bei Auszahlungen im Todesfall (Satz 2, bisheriges Recht).

Anschaulich: Wer sich Kapital vor dem Rentenbeginn auszahlen lässt, ohne dass eine Ausnahme greift, muss die Förderung für diesen Teil zurückgeben. Zurückzuzahlen sind die Zulagen und der über die Zulage hinausgehende Steuervorteil aus der Günstigerprüfung. Außerdem gilt das ausgezahlte geförderte Vermögen nach Abzug der Zulagen als Leistung im Sinne von § 22 Nr. 5 Satz 2 EStG (Satz 3 der Vorschrift). Die steuerliche Behandlung hängt dann von der Vertragsart ab (Buchst. a bis c).

So läuft die Rückzahlung ab (§ 94 EStG, bisheriges Recht):

  1. Der Anbieter zeigt die schädliche Verwendung vor der Auszahlung der zentralen Stelle an.
  2. Die zentrale Stelle ermittelt den Rückzahlungsbetrag und teilt ihn dem Anbieter mit. Eine Formel nennt das Gesetz nicht, es verlangt nur den auf das ausgezahlte Vermögen entfallenden Teil.
  3. Der Anbieter behält den Betrag von der Auszahlung ein und führt ihn ab. Er bescheinigt Ihnen die einbehaltenen Beträge.
  4. Ist die Einbehaltung nicht möglich oder nicht erfolgt, setzt die zentrale Stelle den Betrag per Bescheid fest. Sie zahlen ihn dann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre ab Ende des Auszahlungsjahres (§ 94 Abs. 2 EStG).

Keine schädliche Verwendung liegt vor bei:

Fall Fundstelle
Übertragung auf einen anderen Altersvorsorgevertrag auf Ihren Namen § 93 Abs. 2 Satz 1 EStG
Übertragung bei Versorgungsausgleich (Scheidung) § 93 Abs. 1a EStG
Abfindung einer Kleinbetragsrente zu Beginn der Auszahlungsphase § 93 Abs. 3 Satz 1 EStG
Übertragung auf den Altersvorsorgevertrag des Ehegatten im Todesfall (Voraussetzungen siehe Tod und Vererbung) § 93 Abs. 1 Satz 4 Buchst. c EStG
Altersvorsorge-Eigenheimbetrag für eine selbst genutzte Wohnung § 93 Abs. 1 Satz 4 Buchst. d, § 92a EStG
Beitragsanteile für eine vereinbarte zehn- oder zwanzigjährige Rentengarantiezeit § 93 Abs. 1 Satz 4 Buchst. b EStG (neu)
fristgerechte Übertragung auf einen anderen Vertrag, wenn die Zertifizierung des Anbieters widerrufen wurde § 5 Abs. 5 AltZertG

Auch wer ab Beginn der Auszahlungsphase seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb von EU und EWR hat, wird nach § 95 EStG wie bei einer schädlichen Verwendung behandelt (bisheriges Recht).

Die Wohnungsregeln (§§ 92a, 92b EStG) werden durch Artikel 3 des Gesetzes zum 01.01.2028 neu gefasst (Art. 14 Abs. 3). Für Verwendungen vor dem 01.01.2028 gelten die bisherigen Fassungen weiter (Art. 3 Nr. 3 Buchst. c, dort als neuer § 52 Abs. 51a EStG). Für Verträge, die vor dem 01.01.2027 abgeschlossen wurden, gilt bei der schädlichen Verwendung weiter die alte Fassung von § 93 Abs. 1 Satz 4 (Art. 2 Nr. 3 Buchst. d, ebenfalls ein neuer § 52 Abs. 51a EStG).

Noch offen: Ein BMF-Schreiben zur Anwendung des neuen Rechts gibt es noch nicht. Es kann Einzelfragen zur Berechnung des Rückzahlungsbetrags und zum Verfahren klären. Lassen Sie sich vor einer Kündigung oder Auszahlung die Folgen schriftlich vom Anbieter nennen.

Worauf Sie achten sollten

  • Steuerlich ist entscheidend, ob Sie zum begünstigten Personenkreis gehören. Prüfen Sie das zuerst.
  • Die Günstigerprüfung nimmt das Finanzamt vor. Eine persönliche Berechnung liefern Steuerberatung oder Finanzamt.
  • Dieser Text gibt keine Empfehlung für ein Produkt oder einen Anbieter.

Häufige Fragen

Kann ich die Beiträge zum Altersvorsorgedepot von der Steuer absetzen?

Ja, wenn Sie zum begünstigten Personenkreis gehören. Nach § 10a Abs. 1 Satz 1 EStG können Altersvorsorgebeiträge bis zu 1.800 Euro im Jahr zuzüglich der zustehenden Zulage als Sonderausgaben abgezogen werden. Das Finanzamt wendet den Abzug aber nur an, wenn er günstiger ist als die Zulage (§ 10a Abs. 2 EStG).

Verliere ich die Zulage, wenn der Steuerabzug günstiger ist?

Nein. Nach der Gesetzesbegründung wird in diesem Fall nur die Steuerermäßigung gesondert festgestellt, die über den Zulageanspruch hinausgeht. Die Zulage bleibt Ihnen.

Wie werden Auszahlungen aus dem Altersvorsorgedepot besteuert?

Nachgelagert: Die Beiträge werden in der Ansparphase steuerlich freigestellt, die Leistungen in der Auszahlungsphase besteuert (§ 22 Nr. 5 EStG). Die Höhe der Steuer hängt von Ihrem übrigen Einkommen im Alter ab und lässt sich heute nicht seriös vorhersagen.

Was ist eine schädliche Verwendung?

Wird gefördertes Kapital nicht unter den gesetzlichen Auszahlungsvoraussetzungen und nicht für eine selbst genutzte Wohnung ausgezahlt, sind die darauf entfallenden Zulagen und die gesondert festgestellten Steuervorteile zurückzuzahlen (§ 93 Abs. 1 Satz 1 EStG).

Sind die Erträge im Depot während der Ansparphase steuerpflichtig?

Nach der Begründung des Gesetzes sind Erträge in der Ansparphase eines Altersvorsorgevertrags steuerfrei, sodass der Zinseszinseffekt im Vermögen bleibt. Besteuert wird erst die Leistung in der Auszahlungsphase.

Quellen

Rechnen Sie selbst nach: Zulagenrechner und Kostenrechner. Dieser Text ist allgemeine Information, keine Anlage-, Steuer- oder Rechtsberatung.