Kann der Arbeitgeber ins Altersvorsorgedepot einzahlen?
Stand: 19.10.2026. Quelle der Rechtslage: Altersvorsorgereformgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 156.
Keine Rechts- oder Steuerberatung: Dieser Text erklärt die gesetzlichen Regeln. Ob in Ihrem Betrieb ein Zuschuss, ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung gilt, klären Sie mit Ihrem Arbeitgeber. Eine anbieterunabhängige Beratung bieten die Verbraucherzentralen an.
Das Altersvorsorgedepot ist ein privater Vertrag zwischen Ihnen und einem Anbieter. Das Altersvorsorgereformgesetz sieht weder einen Arbeitgeberbeitrag noch einen Arbeitgeberzuschuss dafür vor. Wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen trotzdem Geld für die Altersvorsorge gibt, ist das normaler Arbeitslohn, den Sie dann selbst einzahlen können. Steuerfrei kann sich der Arbeitgeber nur über die betriebliche Altersversorgung beteiligen, also über einen eigenen Weg mit eigenen Regeln. Dieser Ratgeber erklärt, was das Gesetz ab dem 01.01.2027 sagt, wo es schweigt und wie die Betriebsrente danebensteht.
Was das Gesetz regelt
Ein Altersvorsorgevertrag ist nach § 1 Abs. 1 AltZertG eine Vereinbarung zwischen einem Anbieter und einer natürlichen Person, dem Vertragspartner. Das Altersvorsorgedepot ist eine Form davon (§ 1 Abs. 1b AltZertG). Ein Arbeitgeber kommt in diesen Vorschriften nicht vor.
Die Förderung knüpft an die Altersvorsorgebeiträge an. Das sind nach § 82 Abs. 1 Satz 1 EStG Beiträge, die der Zulageberechtigte bis zum Beginn der Auszahlungsphase zugunsten eines auf seinen Namen lautenden Vertrags leistet. Diesen Satz hat die Reform nicht geändert. Grundzulage und Kinderzulage berechnen sich aus diesen Beiträgen (§§ 84, 85 EStG), und auch der Mindesteigenbeitrag von 120 Euro muss vom Zulageberechtigten kommen (§ 86 EStG).
Im gesamten Reformgesetz taucht das Wort Arbeitgeber nur an einer Stelle auf, in einer redaktionellen Änderung von § 81a EStG (Art. 2 Nr. 5). Dort geht es darum, welche Stelle die Zugehörigkeit zum geförderten Personenkreis bestätigt, nicht um Geld. Mehr dazu weiter unten.
Wenn der Arbeitgeber trotzdem etwas dazugibt
Einen Anspruch auf einen Zuschuss zum Altersvorsorgedepot gibt Ihnen das Gesetz nicht. Ein Arbeitgeber kann aber freiwillig oder aufgrund eines Arbeits- oder Tarifvertrags mehr zahlen. Steuerlich gilt dann:
- Es ist Arbeitslohn. Zum Arbeitslohn gehören alle Einnahmen aus dem Dienstverhältnis (§ 19 Abs. 1 EStG, § 2 Abs. 1 LStDV), ausdrücklich auch Ausgaben des Arbeitgebers, um Beschäftigte für das Alter abzusichern (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 LStDV).
- Es gibt keine Steuerbefreiung. § 3 Nr. 63 EStG befreit nur Beiträge an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung. Ein Altersvorsorgedepot nennt die Vorschrift nicht.
- Sozialversicherung: Der Zuschuss ist Arbeitsentgelt (§ 14 Abs. 1 SGB IV). Die Ausnahme für zusätzliche Zuschüsse gilt nur, soweit sie lohnsteuerfrei sind (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 SvEV).
Was nach Steuern und Abgaben übrig bleibt, können Sie selbst in Ihr Altersvorsorgedepot einzahlen. Dann ist es Ihr Eigenbeitrag und wird bis 1.800 Euro im Jahr gefördert (§ 84 EStG). Wie viel Zulage dabei herauskommt, zeigt der Zulagenrechner.
Das Gesetz regelt nicht ausdrücklich, ob eine Zahlung, die der Arbeitgeber aus Ihrem versteuerten Lohn direkt an den Anbieter überweist, als Beitrag des Zulageberechtigten im Sinne von § 82 Abs. 1 EStG gilt. Ein BMF-Schreiben zum neuen Recht gibt es noch nicht. Am eindeutigsten ist der Weg, bei dem Sie selbst von Ihrem Konto einzahlen. Ob ein Anbieter Zahlungen Dritter annimmt, steht in seinen Vertragsbedingungen.
Vermögenswirksame Leistungen
Vermögenswirksame Leistungen eignen sich nicht als Beitrag zum Altersvorsorgedepot. Nach § 82 Abs. 4 Nr. 1 EStG zählen „Aufwendungen, die vermögenswirksame Leistungen nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz … darstellen“, nicht zu den Altersvorsorgebeiträgen. Die Reform hat in diesem Absatz nur einen Verweis in Nr. 4 angepasst (Art. 3 Nr. 5), Nr. 1 gilt unverändert.
Auch von der anderen Seite passt es nicht. Vermögenswirksame Leistungen überweist der Arbeitgeber direkt an das Institut (§ 3 Abs. 2 5. VermBG), und zwar nur in die Anlageformen, die § 2 Abs. 1 5. VermBG aufzählt, etwa Fondssparpläne, Bausparverträge oder die Tilgung eines Wohnungsbaudarlehens. Ein Altersvorsorgevertrag steht nicht auf dieser Liste.
Vermögenswirksame Leistungen und ein Altersvorsorgedepot lassen sich also nur nebeneinander nutzen. Für vermögenswirksame Leistungen in einem Fondssparplan gibt es bei einem zu versteuernden Einkommen bis 40.000 Euro (bei Zusammenveranlagung 80.000 Euro) eine Arbeitnehmer-Sparzulage von 20 Prozent auf bis zu 400 Euro im Jahr (§ 13 5. VermBG).
Der Weg über den Arbeitgeber: betriebliche Altersversorgung
Wenn der Arbeitgeber sich steuerlich begünstigt an Ihrer Altersvorsorge beteiligen soll, führt der Weg über die betriebliche Altersversorgung. Sie ist vom Altersvorsorgedepot getrennt geregelt. Die Gesetzesbegründung hält ausdrücklich fest, dass Vereinbarungen der betrieblichen Altersversorgung von den Neuregelungen im AltZertG nicht betroffen sind (BT-Drs. 21/4088, S. 81, Regierungsentwurf).
Die Grundregeln:
- Entgeltumwandlung: Sie können verlangen, dass bis zu 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung aus Ihrem künftigen Gehalt in eine betriebliche Altersversorgung fließen (§ 1a Abs. 1 BetrAVG). Ist der Arbeitgeber zu einer Pensionskasse oder einem Pensionsfonds bereit, läuft es dort, sonst können Sie eine Direktversicherung verlangen.
- Arbeitgeberzuschuss: Der Arbeitgeber muss 15 Prozent des umgewandelten Betrags zusätzlich einzahlen, soweit er Sozialversicherungsbeiträge spart (§ 1a Abs. 1a BetrAVG).
- Steuerfreiheit: Beiträge des Arbeitgebers an Pensionsfonds, Pensionskasse oder Direktversicherung sind bis 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze steuerfrei (§ 3 Nr. 63 EStG). Für Beschäftigte mit geringem Lohn gibt es zusätzlich einen Förderbetrag, den der Arbeitgeber von der Lohnsteuer abziehen darf (§ 100 EStG).
- Später: Die Leistungen werden voll versteuert (§ 22 Nr. 5 Satz 1 EStG) und zählen in der gesetzlichen Krankenversicherung als Versorgungsbezüge (§ 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V).
Betriebsrente und Altersvorsorgedepot schließen sich nicht aus. Die Begrenzung auf zwei geförderte Verträge, die nach dem 31.12.2026 abgeschlossen werden, erfasst nur Verträge nach § 1 Abs. 1, 1b, 1c und 1d AltZertG (§ 82 Abs. 5 EStG). Wie sich Betriebsrente, Riester und Rürup neben Altersvorsorgedepot und ETF-Sparplan einordnen, zeigt der Ratgeber Altersvorsorgedepot vs. ETF-Sparplan.
Zulage in der Betriebsrente
Es gibt eine Brücke zwischen beiden Welten. Bei der Entgeltumwandlung können Sie verlangen, dass die Voraussetzungen für die Zulagenförderung erfüllt werden, wenn die Betriebsrente über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung läuft (§ 1a Abs. 3 BetrAVG). Dann zahlen Sie die Beiträge aus individuell versteuertem Arbeitslohn, und sie zählen als Altersvorsorgebeiträge (§ 82 Abs. 2 EStG). Die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG entfällt insoweit (Satz 2 der Vorschrift). Leistungen aus diesem Altersvorsorgevermögen sind in der Krankenversicherung nicht als Versorgungsbezüge erfasst (§ 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V).
Die Reform hat diese Form beibehalten und eigene Übergangsregeln geschaffen. Wurde bis Ende 2027 mindestens ein solcher Beitrag bescheinigt, gilt dafür das alte Recht weiter (§ 52 Abs. 50a Satz 2 EStG). Wird ein solcher Beitrag erstmals nach dem 31.12.2027 bescheinigt, gilt für alle Ihre Altersvorsorgeverträge einheitlich das neue Recht (§ 52 Abs. 50a Satz 7 EStG). Beitragsanteile, mit denen in der Betriebsrente Erwerbsminderung und Hinterbliebene abgesichert werden, zählen dort weiterhin zu den Altersvorsorgebeiträgen (§ 82 Abs. 3 Satz 2 EStG). Wer schon einen Riester-Vertrag hat, findet die Folgen im Ratgeber Riester und Altersvorsorgedepot.
Arbeitgeber als zuständige Stelle
Bei einigen Gruppen spielt der Arbeitgeber eine Rolle für die Förderberechtigung, nicht für die Einzahlung. Versicherungsfrei Beschäftigte mit beamtenähnlicher Versorgung und ohne Besoldung beurlaubte Beamte werden nur gefördert, wenn sie gegenüber der zuständigen Stelle in die Datenübermittlung eingewilligt haben (§ 10a Abs. 1 Satz 1 EStG). Zuständige Stelle ist in diesen Fällen der Arbeitgeber (§ 81a Satz 1 Nr. 3 und 4 EStG). Einzelheiten erklärt der Ratgeber Altersvorsorgedepot für Beamte.
Was offen ist
Drei Fragen beantwortet das Gesetz nicht ausdrücklich. Erstens, ob eine direkte Überweisung des Arbeitgebers als Eigenbeitrag zählt. Zweitens, ob ein Arbeitgeber eine „Vereinigung“ sein kann, mit der ein Anbieter einen Rahmenvertrag schließt. § 1 Abs. 1 Satz 2 AltZertG erlaubt solche Rahmenverträge, definiert den Begriff aber nicht. Auch dann wäre Vertragspartner jeweils der einzelne Beschäftigte. Drittens fehlt ein BMF-Schreiben, das das neue Recht für die Praxis auslegt. Bis es eines gibt, lassen Sie sich Zahlungswege, die vom Normalfall abweichen, vom Anbieter schriftlich bestätigen. Für eine persönliche Beratung wenden Sie sich an eine Verbraucherzentrale.
Häufige Fragen
Kann mein Arbeitgeber in mein Altersvorsorgedepot einzahlen?
Einen Arbeitgeberbeitrag zum Altersvorsorgedepot regelt das Gesetz nicht. Der Vertrag wird zwischen dem Anbieter und Ihnen als natürlicher Person geschlossen (§ 1 Abs. 1 AltZertG), und gefördert werden die Beiträge, die Sie als Zulageberechtigter zugunsten Ihres Vertrags leisten (§ 82 Abs. 1 EStG). Zahlt Ihr Arbeitgeber Ihnen einen Zuschuss, ist das Arbeitslohn. Zahlen Sie das Geld selbst ein, zählt es als Ihr Eigenbeitrag.
Ist ein Arbeitgeberzuschuss zum Altersvorsorgedepot steuerfrei?
Nein. Ausgaben des Arbeitgebers für die Altersvorsorge seiner Beschäftigten gehören zum Arbeitslohn (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 LStDV). Steuerfrei sind nach § 3 Nr. 63 EStG nur Beiträge an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung. Das Altersvorsorgedepot gehört nicht dazu. Der Zuschuss ist in der Regel auch beitragspflichtig in der Sozialversicherung (§ 14 Abs. 1 SGB IV, § 1 Abs. 1 Nr. 1 SvEV).
Kann ich vermögenswirksame Leistungen ins Altersvorsorgedepot einzahlen?
Als geförderter Beitrag nicht. Vermögenswirksame Leistungen zählen ausdrücklich nicht zu den Altersvorsorgebeiträgen (§ 82 Abs. 4 Nr. 1 EStG). Die Reform hat daran nichts geändert. Außerdem ist ein Altersvorsorgevertrag keine der Anlageformen, die § 2 Abs. 1 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes für vermögenswirksame Leistungen vorsieht.
Gibt es beim Altersvorsorgedepot die 15 Prozent Arbeitgeberzuschuss?
Nein. Der Zuschuss von 15 Prozent nach § 1a Abs. 1a BetrAVG gilt nur bei der Entgeltumwandlung in eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds oder eine Direktversicherung, und auch dort nur, soweit der Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge spart. Das Altersvorsorgedepot ist ein privater Vertrag und keine betriebliche Altersversorgung.
Kann ich eine Betriebsrente und ein Altersvorsorgedepot gleichzeitig haben?
Ja, das Gesetz verbietet es nicht. Die Grenze von zwei geförderten Verträgen, die nach 2026 abgeschlossen werden, gilt nur für Verträge nach § 1 Abs. 1, 1b, 1c und 1d AltZertG (§ 82 Abs. 5 EStG). Eine Betriebsrente fällt nicht darunter. Für steuerfreie Beiträge nach § 3 Nr. 63 EStG und die Zulage im Altersvorsorgedepot gelten getrennte Höchstbeträge.
Quellen
- Altersvorsorgereformgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 156: Art. 2 Nr. 1 (§ 10a Abs. 1 EStG), Nr. 3 Buchst. c (§ 52 Abs. 50a Satz 2 und 7 EStG, betriebliche Altersversorgung), Nr. 5 (§ 81a EStG), Nr. 6 (§ 82 Abs. 3 und 5 EStG), Nr. 7 und 9 (§§ 84, 86 EStG); Art. 3 Nr. 5 (§ 82 Abs. 4 Nr. 4 EStG); Art. 6 Nr. 1 (§ 1 Abs. 1 und 1b AltZertG); Art. 14 (Inkrafttreten)
- Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 21/4088, Begründung zu § 52 Abs. 50a EStG (S. 61 f.), zu § 82 Abs. 5 EStG (S. 64) und Allgemeiner Teil zum AltZertG (S. 81: Vereinbarungen der betrieblichen Altersversorgung nicht betroffen); Regierungsentwurf, nicht die verabschiedete Fassung
- Einkommensteuergesetz: § 82 (Altersvorsorgebeiträge, Abs. 1, 2 und 4), § 3 Nr. 63 (steuerfreie Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung), § 19 Abs. 1 (Arbeitslohn), § 22 Nr. 5 (Besteuerung der Leistungen), § 100 (Förderbetrag), gesetze-im-internet.de, abgerufen am 19.10.2026
- Lohnsteuer-Durchführungsverordnung: § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 (Arbeitslohn, Zukunftssicherung), gesetze-im-internet.de, abgerufen am 19.10.2026
- Betriebsrentengesetz: § 1a Abs. 1, 1a und 3 (Entgeltumwandlung, Arbeitgeberzuschuss, Riester-Förderung), gesetze-im-internet.de, abgerufen am 19.10.2026
- Fünftes Vermögensbildungsgesetz: § 2 Abs. 1 und 6 (Anlageformen, Steuerpflicht), § 3 Abs. 2 (Überweisung durch den Arbeitgeber), § 13 (Arbeitnehmer-Sparzulage), gesetze-im-internet.de, abgerufen am 19.10.2026
- Sozialgesetzbuch IV: § 14 Abs. 1 (Arbeitsentgelt); Sozialversicherungsentgeltverordnung: § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 9; Sozialgesetzbuch V: § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 (Versorgungsbezüge), gesetze-im-internet.de, abgerufen am 19.10.2026
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