Altersvorsorgedepot-Fragen

Altersvorsorgedepot oder ETF-Sparplan im normalen Depot?

Stand: 19.10.2026. Quelle der Rechtslage: Altersvorsorgereformgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 156.

Keine Anlageberatung: Dieser Text vergleicht gesetzliche Regeln und rechnet ein Beispiel mit offen genannten Annahmen durch. Ob ein Weg zu Ihrer Situation passt, sagt er nicht. Eine persönliche und anbieterunabhängige Beratung bieten die Verbraucherzentralen an.

Altersvorsorgedepot und ETF-Sparplan können in dieselben Fonds investieren. Der Unterschied liegt in den Regeln: Das Altersvorsorgedepot bekommt Zulagen und unter Umständen einen Steuerabzug, dafür bleibt das Geld bis zur Rente gebunden, und die Auszahlungen werden voll versteuert. Im normalen Depot gibt es keine Förderung, Sie können aber jederzeit verkaufen und zahlen nur auf die Erträge Abgeltungsteuer. Dieser Ratgeber vergleicht beide Wege nach dem Gesetzestext, der ab dem 01.01.2027 gilt (Art. 14 Abs. 2 Altersvorsorgereformgesetz), rechnet ein Beispiel offen durch und ordnet Riester, Betriebsrente und Rürup kurz ein.

Die Unterschiede auf einen Blick

Altersvorsorgedepot ETF-Sparplan im normalen Depot
Förderung Grundzulage bis 540 €, Kinderzulage bis 300 € je Kind (§§ 84, 85 EStG), eventuell Sonderausgabenabzug (§ 10a EStG) keine
Steuer beim Sparen Erträge steuerfrei (laut Begründung des Regierungsentwurfs) Abgeltungsteuer, soweit über 1.000 € Sparer-Pauschbetrag
Steuer bei Auszahlung volle Auszahlung aus geförderten Beiträgen und Zulagen mit dem persönlichen Steuersatz (§ 22 Nr. 5 Satz 1 EStG) nur der Gewinn, mit 25 % (§ 32d EStG), bei Aktienfonds davon 30 % steuerfrei (§ 20 Abs. 1 InvStG)
Zugriff frühestens mit 65 oder ab einer früheren gesetzlichen Rente (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AltZertG) jederzeit
Auszahlung Rente oder Auszahlungsplan bis mindestens 85, bis zu 30 % auf einmal (Nr. 4) frei
Kostendeckel nur beim Standarddepot: Effektivkosten höchstens 1,0 % (§ 2a Abs. 2 AltZertG) keiner

Welche Fonds erlaubt sind, erklärt der Ratgeber Anlagen und Standarddepot.

Zulage vorne, Steuer hinten

Beim Altersvorsorgedepot legt der Staat auf jeden eingezahlten Euro eine Zulage, und wer einen hohen Steuersatz hat, bekommt über den Sonderausgabenabzug zusätzlich Steuern erstattet (§ 10a Abs. 2 EStG). Die Erträge wachsen ohne laufende Steuer. Im Gegenzug ist später die gesamte Auszahlung steuerpflichtig, soweit sie auf geförderten Beiträgen und Zulagen beruht, also auch Ihr eigenes eingezahltes Geld.

Im normalen Depot zahlen Sie aus versteuertem Einkommen ein und bekommen nichts dazu. Besteuert werden nur die Erträge, mit festen 25 Prozent statt mit Ihrem persönlichen Steuersatz. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer lassen wir in diesem Ratgeber auf beiden Seiten außer Betracht.

Rechenbeispiel: 150 Euro im Monat über 30 Jahre

Die Annahmen:

  • Sie zahlen 30 Jahre lang 1.800 Euro im Jahr ein, insgesamt 54.000 Euro.
  • Sie sind förderberechtigt und haben keine Kinder mit Kindergeld. Die Grundzulage beträgt jedes Jahr 540 Euro (§ 84 EStG). Ihr Grenzsteuersatz liegt heute unter etwa 23 Prozent, sodass kein zusätzlicher Steuerabzug anfällt.
  • Beide Depots erzielen 5 Prozent im Jahr nach Kosten. Beiträge und Zulage fließen vereinfacht am Jahresende ein. Tatsächlich kommt die Zulage später, weil der Anspruch erst mit Ablauf des Beitragsjahres entsteht (§ 88 EStG).
  • Im normalen Depot liegt ein thesaurierender Aktien-ETF. Die Vorabpauschale (§ 18 InvStG) lassen wir außer Acht, weil sie beim Verkauf vom Gewinn abgezogen wird (§ 19 Abs. 1 Satz 3 InvStG) und die Steuer nur zeitlich verschiebt.
  • Beide Endbeträge werden so besteuert, als würden sie auf einmal ausgezahlt. Den Steuersatz im Alter nennen wir t. Weil die Auszahlungen zu Ihren übrigen Alterseinkünften hinzukommen, ist t ungefähr Ihr Grenzsteuersatz im Alter.

Normales Depot. Eine jährliche Zahlung von 1 Euro wächst bei 5 Prozent in 30 Jahren auf (1,05 hoch 30 − 1) ÷ 0,05 = 66,4388 Euro. Aus 1.800 Euro im Jahr werden so 119.590 Euro. Der Gewinn beträgt 65.590 Euro, davon sind 30 Prozent steuerfrei. Auf die verbleibenden 45.913 Euro fallen 25 Prozent Abgeltungsteuer an, also 11.478 Euro. Nach Steuern bleiben 108.112 Euro.

Altersvorsorgedepot. Hier fließen jedes Jahr 2.340 Euro ein, 1.800 Euro Eigenbeitrag und 540 Euro Zulage. Das ergibt 2.340 × 66,4388 = 155.467 Euro, darin stecken 16.200 Euro Zulagen. Die gesamte Summe ist steuerpflichtig, nach Steuern bleiben 155.467 × (1 − t) Euro.

Gleichstand. Beide Wege liefern dasselbe, wenn 155.467 × (1 − t) = 108.112 ist. Das ist bei t = 30,5 Prozent der Fall.

Steuersatz im Alter (t) Altersvorsorgedepot nach Steuern normales Depot nach Steuern Unterschied
0 % 155.467 € 108.112 € +47.355 €
15 % 132.147 € 108.112 € +24.035 €
20 % 124.374 € 108.112 € +16.262 €
25 % 116.600 € 108.112 € +8.488 €
30 % 108.827 € 108.112 € +715 €
35 % 101.053 € 108.112 € −7.058 €

Das Ergebnis reagiert stark auf die Annahmen:

  • Kosten: Erzielt das Altersvorsorgedepot wegen höherer Kosten nur 4,5 statt 5 Prozent, wächst es auf 142.757 Euro, und der Gleichstand liegt schon bei etwa 24 Prozent. Eigene Kosten können Sie im Kostenrechner einsetzen.
  • Sparer-Pauschbetrag: Verkaufen Sie das normale Depot über 20 Jahre in Raten und steht Ihnen der Pauschbetrag von 1.000 Euro jedes Jahr dafür zur Verfügung, sinkt die Steuer grob gerechnet auf etwa 6.500 Euro. Der Gleichstand rückt dann auf etwa 27 Prozent.
  • Hoher Steuersatz heute: Bei einem Grenzsteuersatz von 42 Prozent bringt der Sonderausgabenabzug nach unserer Näherung 442,80 Euro im Jahr über die Zulage hinaus (siehe Wie viel einzahlen für die volle Förderung?). Legt man diese Erstattung im normalen Depot an, liegt der Gleichstand rechnerisch bei rund 48 Prozent.
  • Kinder: Mit einem Kind, für das Kindergeld festgesetzt wird, fließen in diesen Jahren 2.640 statt 2.340 Euro ins Altersvorsorgedepot.

Eigene Zulagen berechnet der Zulagenrechner. Den Steuersatz im Alter kann heute niemand verlässlich vorhersagen. Er hängt von Ihrer gesetzlichen Rente, weiteren Einkünften und dem dann geltenden Tarif ab.

Bindung und Auszahlung

Die Auszahlungsphase beginnt frühestens mit 65 oder mit einer früher beginnenden gesetzlichen Rente und spätestens mit 70 (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AltZertG). Wird gefördertes Kapital vorher ausgezahlt, müssen Sie die Zulagen und den gesondert festgestellten Steuervorteil für diesen Teil zurückzahlen (§ 93 Abs. 1 EStG), und die Erträge werden besteuert (§ 22 Nr. 5 Satz 3 EStG). Sie können den Vertrag aber ruhen lassen oder den Anbieter wechseln (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 AltZertG). Was eine vorzeitige Auszahlung konkret kostet, zeigt unser Ratgeber Altersvorsorgedepot kündigen.

Ausgezahlt wird als lebenslange Rente oder über einen Auszahlungsplan, der frühestens mit 85 endet. Bis zu 30 Prozent des Kapitals dürfen zu Beginn auf einmal fließen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AltZertG). Diese Einmalzahlung wird im Jahr der Auszahlung voll versteuert, was den Steuersatz in diesem Jahr erhöhen kann. Im normalen Depot entscheiden Sie selbst, wann Sie wie viel verkaufen. Mehr dazu in den Ratgebern Auszahlphase und Steuern beim Altersvorsorgedepot.

Kurz eingeordnet: Riester, Betriebsrente, Rürup, Rentenversicherung

Riester: Das Altersvorsorgedepot ist eine neue Form des zertifizierten Altersvorsorgevertrags. Daneben gibt es weiter Garantieprodukte, die 80 oder 100 Prozent der Beiträge und Zulagen zusichern (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AltZertG). Das Altersvorsorgedepot hat keine Garantie (§ 1 Abs. 1b Satz 2 Nr. 4 AltZertG). Für Verträge, die vor 2027 abgeschlossen wurden, gilt das alte Förderrecht weiter, bis ein neuer Vertrag alle Verträge auf das neue Recht umstellt (§ 52 Abs. 50a Satz 1 und 6 EStG). Siehe Riester und Altersvorsorgedepot.

Betriebliche Altersversorgung: Bei der Entgeltumwandlung fließen Teile des Bruttogehalts in eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds oder eine Direktversicherung, steuerfrei bis 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (§ 3 Nr. 63 EStG). Spart der Arbeitgeber dadurch Sozialversicherungsbeiträge, muss er 15 Prozent zuschießen (§ 1a Abs. 1a BetrAVG). Die Leistungen werden voll versteuert (§ 22 Nr. 5 Satz 1 EStG) und zählen in der gesetzlichen Krankenversicherung als Versorgungsbezüge (§ 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V). Welche Einrichtung genutzt wird, bestimmt im Wesentlichen der Arbeitgeber (§ 1a Abs. 1 Satz 3 BetrAVG). Mehr dazu im Ratgeber Altersvorsorgedepot und Arbeitgeber.

Rürup-Rente (Basisrente): Es gibt keine Zulage, nur den Sonderausgabenabzug innerhalb des Höchstbetrags, den sich die Beiträge mit der gesetzlichen Rentenversicherung teilen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b, Abs. 3 EStG). Ausgezahlt wird nur eine lebenslange Rente ab frühestens 62, der Anspruch darf nicht kapitalisiert, vererbt oder verkauft werden. Bei Rentenbeginn ab 2058 ist sie zu 100 Prozent steuerpflichtig (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG).

Fondsgebundene Rentenversicherung ohne Förderung: Bei Kapitalauszahlung wird der Unterschied zwischen Auszahlung und Beiträgen besteuert, nach zwölf Jahren Laufzeit und ab dem 62. Geburtstag nur zur Hälfte (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2, § 52 Abs. 28 Satz 7 EStG). Bei einer lebenslangen Rente zählt nur der Ertragsanteil, bei Rentenbeginn mit 65 oder 66 sind das 18 Prozent (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG).

Für wen spricht was

Für das Altersvorsorgedepot spricht viel, wenn jemand förderberechtigt ist, Kinder mit Kindergeld hat oder nur kleine Beträge sparen kann, denn dann ist die Förderquote hoch. Es passt zu Geld, das sicher bis mindestens 65 liegen bleiben kann, und zu der Erwartung, im Alter einen niedrigeren Steuersatz zu haben als heute.

Für den ETF-Sparplan im normalen Depot spricht, wenn jemand nicht förderberechtigt ist, vor der Rente an das Geld herankommen möchte oder im Alter hohe Einkünfte erwartet. Für Beträge über 1.800 Euro im Jahr gibt es im Altersvorsorgedepot ohnehin keine zusätzliche Förderung.

Beides schließt sich nicht aus. Möglich ist zum Beispiel, das Altersvorsorgedepot bis zur Förderhöchstgrenze zu nutzen und darüber hinaus im normalen Depot zu sparen. Weitere Kriterien nennt der Ratgeber Lohnt sich das Altersvorsorgedepot?. Für eine persönliche Einschätzung wenden Sie sich an eine Verbraucherzentrale.

Häufige Fragen

Was ist besser: Altersvorsorgedepot oder ETF-Sparplan?

Das hängt vor allem von Ihrem Steuersatz im Alter und davon ab, ob Sie das Geld vor der Rente brauchen könnten. In unserem Rechenbeispiel (150 Euro im Monat, 30 Jahre, 5 Prozent Rendite, keine Kinder) liegt das Altersvorsorgedepot nach Steuern vorn, solange die Auszahlungen mit weniger als etwa 30 Prozent besteuert werden. Dafür ist das Geld bis zum Beginn der Auszahlungsphase gebunden, frühestens mit 65 (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AltZertG).

Wie werden Altersvorsorgedepot und ETF-Sparplan besteuert?

Im normalen Depot zahlen Sie auf Erträge 25 Prozent Abgeltungsteuer (§ 32d Abs. 1 EStG). Bei Aktienfonds sind 30 Prozent der Erträge steuerfrei (§ 20 Abs. 1 InvStG), und 1.000 Euro Kapitalerträge im Jahr bleiben über den Sparer-Pauschbetrag frei (§ 20 Abs. 9 EStG). Im Altersvorsorgedepot sind die Erträge in der Ansparphase steuerfrei (laut Begründung des Regierungsentwurfs), dafür werden die Auszahlungen aus geförderten Beiträgen und Zulagen voll mit Ihrem persönlichen Steuersatz besteuert (§ 22 Nr. 5 Satz 1 EStG).

Kann ich beim Altersvorsorgedepot vor der Rente an mein Geld?

Nur mit Nachteilen. Eine Auszahlung vor dem Beginn der Auszahlungsphase ist eine schädliche Verwendung. Dann müssen Sie die Zulagen und den gesondert festgestellten Steuervorteil für diesen Teil zurückzahlen (§ 93 Abs. 1 EStG). Ohne Rückzahlung möglich sind das Ruhenlassen des Vertrags, der Wechsel zu einem anderen Altersvorsorgevertrag (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 AltZertG) und eine Entnahme für die selbst genutzte Wohnung (§ 92a EStG), wenn der Vertrag sie vorsieht.

Was unterscheidet das Altersvorsorgedepot von einer Rürup-Rente?

Die Rürup-Rente (Basisrente) wird nur über den Sonderausgabenabzug gefördert (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG), eine Zulage gibt es nicht. Sie zahlt ausschließlich eine lebenslange Rente, frühestens ab 62, und der Anspruch darf nicht kapitalisiert werden. Beim Altersvorsorgedepot ist auch ein Auszahlungsplan bis mindestens 85 möglich, und bis zu 30 Prozent dürfen zu Beginn auf einmal ausgezahlt werden (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AltZertG).

Kann ich Altersvorsorgedepot, ETF-Sparplan und Betriebsrente kombinieren?

Das Reformgesetz verbietet es nicht. Es begrenzt nur die Zahl der geförderten Altersvorsorgeverträge, die nach 2026 abgeschlossen werden, auf zwei (§ 82 Abs. 5 EStG). Verträge der betrieblichen Altersversorgung zählen dabei nicht mit, weil die Vorschrift nur Verträge nach § 1 Abs. 1, 1b, 1c und 1d AltZertG nennt. Gefördert werden im Altersvorsorgedepot Eigenbeiträge bis 1.800 Euro im Jahr (§ 84 EStG).

Quellen

Rechnen Sie selbst nach: Zulagenrechner und Kostenrechner. Dieser Text ist allgemeine Information, keine Anlage-, Steuer- oder Rechtsberatung.