Altersvorsorgedepot-Fragen

Altersvorsorgedepot und Eigenheim

Stand: 19.10.2026. Quelle der Rechtslage: Altersvorsorgereformgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 156.

Dieser Text ist eine allgemeine Information und keine Rechts- oder Steuerberatung. Ein BMF-Schreiben zum neuen Recht gibt es noch nicht.

Geld aus einem Altersvorsorgedepot darf auch in Zukunft in eine selbst genutzte Wohnung fließen, ohne dass die Förderung zurückgezahlt werden muss. Der Gesetzgeber nennt das Altersvorsorge-Eigenheimbetrag, im Alltag heißt die Regelung Eigenheimrente oder Wohn-Riester. Neu ist zweierlei: Die Anbieter müssen diese Entnahme nicht mehr anbieten. Und für Entnahmen ab dem 01.01.2028 gelten einfachere Regeln für Mindestbetrag und Besteuerung (Art. 3 des Altersvorsorgereformgesetzes, BGBl. 2026 I Nr. 156, Art. 14 Abs. 3). Dieser Ratgeber erklärt beides.

Gilt die Entnahme auch für das Altersvorsorgedepot?

Ja, aber nur, wenn Ihr Vertrag sie vorsieht. Bisher musste jeder Altersvorsorgevertrag einen Anspruch auf Auszahlung für eine Wohnung enthalten. Ab 2027 heißt es in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 AltZertG nur noch, eine solche Vereinbarung „ist zulässig“. Ein Altersvorsorgedepot-Vertrag muss die Nummer 10 einhalten (§ 1 Abs. 1b Satz 2 Nr. 1 AltZertG). Er darf die Entnahme also anbieten, muss es aber nicht. Ab 2028 steht derselbe Vorbehalt auch im Steuerrecht: Die Verwendung ist möglich, „sofern es die Vertragsbedingungen zulassen“ (§ 92a Abs. 1 Satz 1 EStG in der Fassung von Art. 3 Nr. 9).

Die Begründung nennt den Zweck: Die Eigenheimrenten-Förderung soll erhalten bleiben, sich aber bei darauf spezialisierten Anbietern wie Bausparkassen bündeln. Die übrigen Anbieter sollen so Kosten sparen. Fragen Sie deshalb vor dem Abschluss, ob ein Depot die Entnahme für eine Wohnung zulässt.

Bietet Ihr Depot die Entnahme nicht an, bleibt nach dem Gesetz ein Umweg: Sie können das Kapital mit drei Monaten Frist zum Quartalsende auf einen anderen Altersvorsorgevertrag übertragen lassen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 Buchst. b AltZertG), dessen Bedingungen die Entnahme erlauben. Die Übertragung ist keine schädliche Verwendung. Kosten und Fristen erklärt der Ratgeber Anbieterwechsel und Kosten.

Daneben gibt es eigene Wohn-Riester-Verträge mit Darlehen nach § 1 Abs. 1a AltZertG. Sie zählen nicht zur Grenze von zwei geförderten Verträgen, weil § 82 Abs. 5 EStG nur Verträge nach § 1 Abs. 1, 1b, 1c und 1d nennt. Das bestätigt die Begründung.

Wofür das Geld verwendet werden darf

Sie können das geförderte Kapital bis zum Beginn der Auszahlungsphase ganz oder teilweise unmittelbar verwenden (§ 92a Abs. 1 Satz 1 EStG):

  1. für den Kauf oder Bau einer Wohnung oder zur Tilgung eines dafür aufgenommenen Darlehens,
  2. für Pflicht-Geschäftsanteile an einer eingetragenen Genossenschaft, wenn Sie dort eine Genossenschaftswohnung selbst nutzen, oder zur Tilgung eines dafür aufgenommenen Darlehens,
  3. für einen barrierereduzierenden Umbau oder eine energetische Sanierung der Wohnung. Beim Umbau bestätigt ein Sachverständiger die zweckgerechte Verwendung, bei Einzelmaßnahmen genügt ein Fachunternehmen des Bauhandwerks. Energetische Maßnahmen muss ein Fachunternehmen ausführen. Für dieselben Kosten dürfen weder Sie noch ein Mitnutzer der Wohnung eine Steuerermäßigung nach § 35a oder § 35c EStG oder einen anderen steuerlichen Abzug in Anspruch nehmen.

Begünstigt ist eine Wohnung im eigenen Haus, eine Eigentumswohnung oder eine Genossenschaftswohnung in der EU oder im EWR, die Ihre Hauptwohnung oder Ihr Lebensmittelpunkt ist. Ein eigentumsähnliches oder lebenslanges Dauerwohnrecht steht dem gleich (§ 92a Abs. 1 EStG). Die Verwendung beantragen Sie bei der zentralen Stelle, spätestens zehn Monate vor Beginn der Auszahlungsphase. Sie teilt Ihnen und dem Anbieter per Bescheid mit, bis zu welcher Höhe eine Verwendung möglich ist. Erst dann darf der Anbieter auszahlen (§ 92b Abs. 1 und 2 EStG).

Mindest- und Höchstbeträge

Regel Verwendung bis 31.12.2027 Verwendung ab 01.01.2028
Kauf, Bau, Entschuldung, Genossenschaftsanteile mindestens 3.000 € entnommenes Kapital mindestens 3.000 € aufgewendetes Kapital
Teilentnahme im Vertrag müssen mindestens 3.000 € gefördertes Kapital bleiben kein Restkapital vorgeschrieben
Umbau oder energetische Sanierung mindestens 6.000 € (Umbau binnen drei Jahren nach Kauf) oder 20.000 € mindestens 3.000 €
jährliche Erhöhung des Wohnförderkontos 2 Prozent entfällt
Besteuerung ab Beginn der Auszahlungsphase verteilt bis zum 85. Lebensjahr oder Einmalbesteuerung zu 70 Prozent verteilt auf fünf Jahre

Fundstellen: § 92a Abs. 1 und 2 und § 22 Nr. 5 Satz 5 EStG in der bisherigen Fassung, Art. 3 Nr. 2 und 9 des Reformgesetzes.

Laut Begründung kommt es ab 2028 auf die Aufwendungen an, nicht mehr auf den entnommenen Betrag. Bisher konnte eine Entnahme trotz positivem Bescheid scheitern, wenn im Vertrag keine 3.000 Euro vorhanden waren. Einen festen Höchstbetrag nennt das Gesetz nicht. Die Grenze bilden das geförderte Kapital im Vertrag und die Höhe, die die zentrale Stelle nach § 92b Abs. 1 Satz 3 EStG bescheinigt. Ungeförderte Beiträge über 1.800 Euro im Jahr gehören nicht zum Altersvorsorge-Eigenheimbetrag.

Wohnförderkonto und Steuer im Alter

Die Entnahme selbst wird nicht besteuert. Der Altersvorsorge-Eigenheimbetrag gilt nicht als Leistung, die Ihnen bei der Auszahlung zufließt (§ 92a Abs. 1 EStG, letzter Satz). Zulagen und Steuervorteil müssen Sie nicht zurückzahlen (§ 93 Abs. 1 Satz 4 Buchst. d EStG).

Stattdessen erfasst die zentrale Stelle den Betrag auf einem Wohnförderkonto (§ 92a Abs. 2 Satz 1 EStG). Für Entnahmen ab 2028 gilt: Das Konto wächst nicht mehr um 2 Prozent im Jahr. Am 1. Januar nach Beginn der Auszahlungsphase wird sein Stand auf die nächsten fünf Jahre verteilt. Jeder dieser Verminderungsbeträge wird als Leistung voll versteuert (§ 92a Abs. 2 Satz 4 EStG neu, § 22 Nr. 5 Satz 4 EStG). Als Beginn der Auszahlungsphase gilt dabei ein vereinbarter Zeitpunkt zwischen dem 60. und dem 68. Lebensjahr, ohne Vereinbarung die Vollendung des 67. Lebensjahres (§ 92a Abs. 2 Satz 5 EStG neu). Nach den fünf Jahren endet laut Begründung auch die Überwachung, ob Sie die Wohnung weiter selbst nutzen.

Sie können das Wohnförderkonto vor Beginn der Auszahlungsphase verringern, indem Sie Geld auf einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag einzahlen (§ 92a Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 EStG neu). Diese Zahlungen werden nicht gefördert, und die Leistungen daraus sind später voll zu versteuern (Begründung zu § 22 Nr. 5 und § 82 Abs. 4 EStG).

Rechenbeispiel

Die Annahmen sind frei gewählt. Ein Sparer, geboren 1992, verwendet im Jahr 2031 24.000 Euro aus seinem Depot für den Kauf einer Eigentumswohnung, die er selbst bewohnt. Einen Beginn der Auszahlungsphase für das Wohnförderkonto hat er nicht vereinbart, maßgeblich ist also sein 67. Geburtstag im Jahr 2059.

Zeitpunkt Was passiert Betrag
2031 Entnahme, Wohnförderkonto angelegt, keine Steuer 24.000 €
2031 bis 2059 keine jährliche Erhöhung 24.000 €
2060 bis 2064 jährlicher Verminderungsbetrag, voll steuerpflichtig 4.800 € je Jahr
bei 25 Prozent Grenzsteuersatz (Näherung) Steuer je Jahr rund 1.200 €

Nach altem Recht wäre das Konto bis zum Beginn der Auszahlungsphase jedes Jahr um 2 Prozent gewachsen und danach bis zum 85. Lebensjahr verteilt worden. Verkauft der Sparer die Wohnung dagegen im Jahr 2045 und greift keine der Ausnahmen unten, gelten die 24.000 Euro zum Ende des Jahres 2045 auf einmal als zugeflossen und sind in diesem Jahr voll zu versteuern.

Wenn Sie die Wohnung nicht mehr selbst nutzen

Nutzen Sie die Wohnung nicht nur vorübergehend nicht mehr selbst, müssen Sie das der zentralen Stelle anzeigen. Als Aufgabe gilt auch, wenn Sie das Eigentum aufgeben (§ 92a Abs. 3 Satz 1 und 2 EStG neu). Das Wohnförderkonto wird dann aufgelöst, und der gesamte Betrag gilt als Leistung, die Ihnen zum Ende dieses Jahres zufließt (Satz 5). Keine Auflösung gibt es nach Satz 9 unter anderem, wenn Sie

  1. den Betrag innerhalb von zwei Jahren vor und fünf Jahren nach dem Jahr des Auszugs für eine andere selbst genutzte Wohnung verwenden,
  2. ihn innerhalb eines Jahres nach Ablauf dieses Jahres auf einen Altersvorsorgevertrag auf Ihren Namen einzahlen,
  3. die Ehewohnung bei Trennung oder Scheidung dem anderen Ehegatten durch Vereinbarung überlassen oder sie ihm gerichtlich zugewiesen wird,
  4. krankheits- oder pflegebedingt ausziehen, Eigentümer bleiben und die Wohnung nicht von Dritten genutzt wird, außer vom Ehegatten, oder
  5. die Selbstnutzung innerhalb von fünf Jahren wieder aufnehmen.

In den Fällen 1, 2 und 5 müssen Sie Ihre Absicht schon bei der Anzeige mitteilen, im Fall 3 die Überlassung der Wohnung (Satz 10 und 12). Bei einem beruflich bedingten Umzug können Sie beantragen, dass keine Auflösung erfolgt, wenn Sie spätestens mit 67 Jahren wieder einziehen (§ 92a Abs. 4 EStG). Was im Todesfall mit dem Wohnförderkonto geschieht, regeln § 92a Abs. 2a und Abs. 3 EStG, siehe Tod und Vererbung.

Übergang: Entnahmen vor 2028

Wer vor dem 01.01.2028 Kapital für eine Wohnung verwendet, bleibt bei den alten Regeln (§ 52 Abs. 51a EStG in der Fassung von Art. 3 Nr. 3 Buchst. c). Das betrifft auch die Besteuerung im Alter (§ 52 Abs. 30a EStG). Bei einem Depot, das 2027 startet, kommt das vor allem in Betracht, wenn Kapital aus einem älteren Vertrag übertragen wurde.

Was das Gesetz offenlässt

Das Altersvorsorgedepot zahlt frühestens ab 65 aus (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AltZertG), für das Wohnförderkonto gilt dagegen ein Beginn zwischen 60 und 68. Wie beide Zeitpunkte bei einem Depot zusammenspielen, regelt das Gesetz nicht ausdrücklich. Offen ist auch, ob Zahlungen zur Minderung des Wohnförderkontos auf ein Altersvorsorgedepot geleistet werden können. § 92a Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 EStG nennt Verträge nach § 1 Abs. 1 AltZertG, während § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AltZertG solche Zahlungen auch für Depot-Verträge erwähnt. Welche Anbieter die Entnahme anbieten werden, ist nicht bekannt.

Ob sich eine Entnahme für Sie lohnt, hängt von Ihrer Finanzierung und Ihrem Steuersatz im Alter ab. Die Folgen einer Auszahlung ohne Wohnungsbezug erklärt der Ratgeber Altersvorsorgedepot kündigen. Für eine persönliche Beratung wenden Sie sich an eine Verbraucherzentrale.

Häufige Fragen

Kann ich Geld aus dem Altersvorsorgedepot für ein Eigenheim entnehmen?

Ja, wenn Ihr Vertrag es vorsieht. Anbieter dürfen eine Auszahlung für eine selbst genutzte Wohnung vereinbaren, müssen es aber nicht mehr (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 AltZertG, gilt nach § 1 Abs. 1b auch für Depot-Verträge). Ab 2028 steht der Vorbehalt auch in § 92a Abs. 1 Satz 1 EStG: „sofern es die Vertragsbedingungen zulassen“.

Wie viel muss ich mindestens für die Wohnung verwenden?

Für Verwendungen ab dem 01.01.2028 muss das dafür aufgewendete Kapital mindestens 3.000 Euro betragen, auch bei Umbau und energetischer Sanierung (§ 92a Abs. 1 Satz 1 EStG in der Fassung von Art. 3). Ein Restkapital im Vertrag ist nicht mehr vorgeschrieben. Bis Ende 2027 gelten die alten Grenzen, etwa ein Restkapital von 3.000 Euro bei Teilentnahmen.

Was ist das Wohnförderkonto?

Die zentrale Stelle erfasst den entnommenen Betrag auf einem Wohnförderkonto (§ 92a Abs. 2 EStG). Es ist die Grundlage für die spätere Besteuerung. Für Entnahmen ab 2028 wird es nicht mehr jährlich um 2 Prozent erhöht und nach Beginn der Auszahlungsphase auf fünf Jahre verteilt versteuert.

Muss ich Zulagen zurückzahlen, wenn ich Geld für die Wohnung entnehme?

Nein. Für den Teil der Förderung, der auf den Altersvorsorge-Eigenheimbetrag entfällt, besteht keine Rückzahlungspflicht (§ 93 Abs. 1 Satz 4 Buchst. d EStG). Statt der Rückzahlung wird der Betrag im Alter über das Wohnförderkonto besteuert.

Was passiert, wenn ich die Wohnung verkaufe oder vermiete?

Geben Sie die Selbstnutzung nicht nur vorübergehend auf, wird das Wohnförderkonto aufgelöst und der ganze Betrag im selben Jahr als Einkunft versteuert (§ 92a Abs. 3 EStG). Das lässt sich vermeiden, etwa wenn Sie innerhalb der gesetzlichen Fristen eine andere selbst genutzte Wohnung finanzieren oder den Betrag in einen Altersvorsorgevertrag einzahlen.

Quellen

Rechnen Sie selbst nach: Zulagenrechner und Kostenrechner. Dieser Text ist allgemeine Information, keine Anlage-, Steuer- oder Rechtsberatung.