Altersvorsorgedepot-Fragen

Altersvorsorgedepot kündigen oder vorzeitig auszahlen

Stand: 19.10.2026. Quelle der Rechtslage: Altersvorsorgereformgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 156.

Dieser Text ist eine allgemeine Information und keine Rechts- oder Steuerberatung. Ein BMF-Schreiben zum neuen Recht gibt es noch nicht.

Wer an das Geld im Altersvorsorgedepot heran will oder nicht mehr einzahlen kann, hat drei Möglichkeiten: Er lässt sich das Kapital auszahlen, er überträgt es auf einen anderen Vertrag, oder er lässt den Vertrag ruhen. Nur die Auszahlung kostet die Förderung. Dieser Ratgeber erklärt die drei Wege nach dem Gesetzestext, der ab dem 01.01.2027 gilt (Altersvorsorgereformgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 156, Art. 14 Abs. 2), und rechnet ein Beispiel durch.

Drei Wege im Überblick

Weg Was mit dem Geld passiert Folgen für die Förderung Fundstelle
Kündigung mit Auszahlung Sie erhalten das Kapital vor dem Rentenbeginn. Zulagen und Steuervorteil gehen zurück, Erträge werden versteuert. § 93 Abs. 1, § 22 Nr. 5 EStG
Kündigung zur Übertragung Das Kapital wechselt auf einen anderen Altersvorsorgevertrag auf Ihren Namen. Keine Rückzahlung § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 Buchst. b AltZertG, § 93 Abs. 2 EStG
Ruhenlassen Das Kapital bleibt angelegt, Sie zahlen nichts mehr ein. Keine Rückzahlung, aber keine neuen Zulagen § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 Buchst. a AltZertG

Diese Rechte gelten auch für das Altersvorsorgedepot, weil § 1 Abs. 1b Satz 2 Nr. 1 AltZertG die Nummer 10 ausdrücklich für Depot-Verträge übernimmt.

Kündigung mit Auszahlung: die schädliche Verwendung

Das AltZertG verpflichtet die Anbieter, Ihnen das Ruhenlassen und den Wechsel zu ermöglichen. Ein Recht, sich das Kapital vor dem Rentenbeginn bar auszahlen zu lassen, schreibt es nicht vor. Das Steuerrecht geht aber davon aus, dass es solche Auszahlungen gibt, und regelt ihre Folgen. Ob Sie mit Auszahlung kündigen können, mit welcher Frist und ob ganz oder teilweise, steht in Ihren Vertragsbedingungen.

Wird gefördertes Kapital nicht in der gesetzlich vorgesehenen Form ausgezahlt und auch nicht für eine selbst genutzte Wohnung verwendet, spricht das Gesetz von einer schädlichen Verwendung. Dann „sind die auf das ausgezahlte geförderte Altersvorsorgevermögen entfallenden Zulagen und die nach § 10a Absatz 4 gesondert festgestellten Beträge (Rückzahlungsbetrag) zurückzuzahlen“ (§ 93 Abs. 1 Satz 1 EStG in der Fassung ab 2027). Zurück gehen also zwei Dinge:

  1. alle Zulagen, die auf das ausgezahlte Kapital entfallen, also Grundzulage, Kinderzulage und gegebenenfalls der Bonus für unter 25-Jährige, und
  2. der zusätzliche Steuervorteil aus dem Sonderausgabenabzug, soweit er über die Zulage hinausging. Diesen Betrag hat das Finanzamt jedes Jahr gesondert festgestellt (§ 10a Abs. 4 EStG).

Der Anbieter meldet die geplante Auszahlung vorher der zentralen Stelle. Diese berechnet den Rückzahlungsbetrag, und der Anbieter behält ihn von der Auszahlung ein (§ 94 Abs. 1 EStG). Sie bekommen also von vornherein weniger überwiesen.

Hinzu kommt die Einkommensteuer. Nach § 22 Nr. 5 Satz 3 EStG gilt das ausgezahlte geförderte Vermögen nach Abzug der Zulagen als Leistung im Sinne von Satz 2. Für ein Depot, das weder Versicherung noch lebenslange Rente ist, greift nach unserer Lesart Buchstabe c: Zu versteuern ist der Unterschied zwischen der Leistung und den eingezahlten Beiträgen, im Ergebnis also die Erträge. Sie zählen zu Ihren sonstigen Einkünften und werden mit Ihrem persönlichen Steuersatz besteuert, nicht mit der Abgeltungsteuer. Die hälftige Erfassung nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG, auf die Buchstabe c verweist, setzt unter anderem eine Laufzeit von zwölf Jahren voraus.

Beiträge über 1.800 Euro im Jahr sind nicht gefördert. Für den Teil des Kapitals, der darauf beruht, gibt es nichts zurückzuzahlen. Die Erträge daraus werden aber ebenfalls nach § 22 Nr. 5 Satz 2 EStG besteuert.

Rechenbeispiel: Auszahlung nach zehn Jahren

Die Annahmen sind frei gewählt und vereinfacht. Eine Sparerin ohne Kinder, älter als 25 Jahre, zahlt zehn Jahre lang 1.800 Euro im Jahr ein. Sie erhält jedes Jahr 540 Euro Grundzulage (§ 84 EStG). Ihr Grenzsteuersatz liegt bei 30 Prozent. Der Abzug von 2.340 Euro spart ihr damit rund 702 Euro Steuern, davon sind 540 Euro schon als Zulage auf dem Vertrag. Der Rest von 162 Euro im Jahr wird gesondert festgestellt. Das Depot erzielt 5 Prozent im Jahr nach Kosten. Beiträge und Zulagen werden vereinfacht jeweils am Jahresende gutgeschrieben.

Position Betrag
Eigenbeiträge (10 × 1.800 €) 18.000 €
Zulagen (10 × 540 €) 5.400 €
Erträge 6.032 €
Depotwert nach zehn Jahren 29.432 €
Rückzahlung Zulagen − 5.400 €
Rückzahlung festgestellter Steuervorteil (10 × 162 €) − 1.620 €
Auszahlung durch den Anbieter 22.412 €
Einkommensteuer auf 6.032 € Erträge, 30 Prozent (Näherung) rund − 1.810 €
Bleibt nach Steuer rund 20.602 €

Von den 29.432 Euro im Depot bleiben ihr also rund 20.600 Euro. Davon hat sie 18.000 Euro selbst eingezahlt. Die 1.620 Euro Steuervorteil hatte sie zwar über die Jahre erhalten, muss sie jetzt aber wieder abgeben. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer sind nicht berücksichtigt. Die zusätzlichen Einkünfte können den Steuersatz im Auszahlungsjahr erhöhen.

Zum Vergleich: Überträgt sie das Kapital auf einen anderen Vertrag oder lässt sie den Vertrag ruhen, bleiben die vollen 29.432 Euro einschließlich der Zulagen angelegt. Was der Abzug in Ihrem Fall bringt, zeigt der Ratgeber Steuern beim Altersvorsorgedepot.

Kündigung zur Übertragung

Sie können den Vertrag bis zum Beginn der Auszahlungsphase mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres kündigen, um das Kapital auf einen anderen Altersvorsorgevertrag auf Ihren Namen übertragen zu lassen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 Buchst. b AltZertG). Das ist keine schädliche Verwendung (§ 93 Abs. 2 Satz 1 EStG). In den ersten fünf Jahren darf der bisherige Anbieter dafür höchstens 150 Euro berechnen, danach ist der Wechsel kostenfrei (§ 1 Abs. 1 Satz 3 AltZertG). Einzelheiten stehen im Ratgeber Anbieterwechsel und Kosten.

Beachten Sie die Grenze von zwei geförderten Verträgen. Nach § 82 Abs. 5 EStG zählen alle nach dem 31.12.2026 abgeschlossenen Verträge in der Reihenfolge ihres Abschlusses. Ab dem dritten Vertrag gelten die Beiträge nicht mehr als Altersvorsorgebeiträge. Ob ein bereits gekündigter Vertrag dabei mitzählt, regelt das Gesetz nicht ausdrücklich. Der Wortlaut stellt auf den Abschluss ab. Laut Begründung wird beim Anbieterwechsel zuerst der Datenaustausch zwischen den Anbietern durchgeführt, bevor der neue Abschluss und die Beendigung des alten Vertrags gemeldet werden.

Ruhenlassen und Beitragspause

Den Vertrag ruhen zu lassen ist ein gesetzlicher Anspruch (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 Buchst. a AltZertG). Das Gesetz beschreibt nicht näher, wie das Ruhen ausgestaltet ist. Praktisch zahlen Sie keine Beiträge mehr ein, und das Kapital bleibt im Depot angelegt. Die bisher erhaltene Förderung bleibt erhalten, weil nichts ausgezahlt wird.

Für jedes Jahr, in dem Sie weniger als 120 Euro einzahlen, gibt es keine Zulage (§ 86 EStG). Ab 120 Euro wächst die Zulage wieder mit jedem eingezahlten Euro. Eine kleine Zahlung kann also reichen, um wenigstens einen Teil der Förderung mitzunehmen. Die Schwellen erklärt der Ratgeber Wie viel einzahlen für die volle Förderung?. Welche Kosten während des Ruhens weiterlaufen, regelt Ihr Vertrag.

Sonderfälle

Arbeitslosigkeit oder Geldnot: Eine Ausnahme von der Rückzahlung gibt es dafür nicht. §§ 93 bis 95 EStG sehen weder für Arbeitslosigkeit noch für Krankheit oder finanzielle Not eine Sonderregel vor. Wer Grundsicherungsgeld nach dem SGB II beantragt, muss Altersvorsorge, die nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge gefördert wird, nicht als Vermögen einsetzen (§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB II).

Kleiner Vertrag: Die Abfindung einer Kleinbetragsrente ist keine schädliche Verwendung, aber nur zu Beginn der Auszahlungsphase (§ 93 Abs. 3 Satz 1 EStG). Vorher hilft ein niedriger Depotwert nicht. Mehr dazu im Ratgeber Auszahlphase.

Wegzug ins Ausland: Nach § 95 EStG gelten §§ 93 und 94 entsprechend, wenn Ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt ab Beginn der Auszahlungsphase außerhalb von EU und EWR liegt. Dasselbe gilt, wenn Sie nach einem Doppelbesteuerungsabkommen als außerhalb dieser Staaten ansässig gelten. Ein Umzug in der Ansparphase löst nach dem Wortlaut noch nichts aus. Ob Sie im Ausland weiter Zulagen erhalten, hängt davon ab, ob Sie noch zum begünstigten Personenkreis gehören, siehe Förderberechtigung und Zulage.

Eigenheim: Eine Entnahme für eine selbst genutzte Wohnung nach § 92a EStG ist keine schädliche Verwendung (§ 93 Abs. 1 Satz 4 Buchst. d EStG), sofern Ihr Vertrag sie zulässt. Siehe Altersvorsorgedepot und Eigenheim.

Scheidung und Tod: Eine Übertragung im Versorgungsausgleich ist keine schädliche Verwendung (§ 93 Abs. 1a EStG). Für den Todesfall gelten eigene Regeln, siehe Tod und Vererbung.

Alte Riester-Verträge

Auch bei Riester-Verträgen, die vor dem 01.01.2027 abgeschlossen wurden, führt eine Auszahlung vor dem Rentenbeginn zur Rückzahlung von Zulagen und Steuervorteil (§ 93 Abs. 1 Satz 1 EStG). Für die Ausnahmen gilt dort weiter die alte Fassung von § 93 Abs. 1 Satz 4 (§ 52 Abs. 51a EStG). Die vertraglichen Regelungen solcher Verträge haben weiter Bestand (§ 14 Abs. 7 AltZertG). Ein alter Vertrag kann außerdem eine Kapitalgarantie enthalten, die bei einem Wechsel wegfallen kann. Mehr dazu im Ratgeber Riester und Altersvorsorgedepot.

Was offen ist

Das Gesetz nennt keine Formel, nach der die zentrale Stelle den Rückzahlungsbetrag bei einer Teilauszahlung aufteilt. Es regelt auch nicht ausdrücklich, ob gekündigte Verträge bei der Zweiergrenze mitzählen. Ein BMF-Schreiben zum neuen Recht, das solche Fragen klären kann, gibt es noch nicht. Lassen Sie sich vor einer Kündigung vom Anbieter schriftlich nennen, welcher Betrag einbehalten würde und welche Kosten anfallen. Für eine persönliche Beratung wenden Sie sich an eine Verbraucherzentrale oder eine Steuerberatung.

Häufige Fragen

Kann ich mein Altersvorsorgedepot kündigen?

Das Gesetz garantiert Ihnen bis zum Beginn der Auszahlungsphase zwei Rechte: den Vertrag ruhen zu lassen und ihn mit drei Monaten Frist zum Quartalsende zu kündigen, um das Kapital auf einen anderen Altersvorsorgevertrag zu übertragen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 AltZertG). Ein Recht auf Auszahlung des Geldes vor dem Rentenbeginn schreibt das AltZertG nicht vor. Ob und zu welchen Bedingungen Sie mit Auszahlung kündigen können, regelt Ihr Vertrag.

Was muss ich zurückzahlen, wenn ich mir das Geld vorzeitig auszahlen lasse?

Die Zulagen und den vom Finanzamt gesondert festgestellten Steuervorteil, soweit sie auf das ausgezahlte geförderte Kapital entfallen (§ 93 Abs. 1 Satz 1 EStG). Der Anbieter behält diesen Rückzahlungsbetrag ein (§ 94 Abs. 1 EStG). Außerdem sind die Erträge nach § 22 Nr. 5 EStG mit Ihrem persönlichen Steuersatz zu versteuern.

Was ist der Unterschied zwischen Kündigen, Übertragen und Ruhenlassen?

Bei einer Kündigung mit Auszahlung verlieren Sie die Förderung für das ausgezahlte Kapital. Bei einer Übertragung auf einen anderen Altersvorsorgevertrag auf Ihren Namen bleibt sie erhalten (§ 93 Abs. 2 Satz 1 EStG). Beim Ruhenlassen bleibt das Kapital angelegt, Sie zahlen aber nichts mehr ein. Für Jahre mit weniger als 120 Euro Eigenbeitrag gibt es dann keine Zulage (§ 86 EStG).

Gibt es eine Ausnahme bei Arbeitslosigkeit oder Geldnot?

Nein. §§ 93 bis 95 EStG kennen keine Ausnahme für Arbeitslosigkeit, Krankheit oder finanzielle Not. Wer Grundsicherungsgeld beantragt, muss nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB II Altersvorsorge, die nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge gefördert wird, nicht als Vermögen einsetzen.

Was passiert, wenn ich ins Ausland ziehe?

Ein Umzug während der Ansparphase löst nach dem Wortlaut von § 95 EStG keine Rückzahlung aus. Haben Sie aber ab Beginn der Auszahlungsphase Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb von EU und EWR, gelten die Regeln der schädlichen Verwendung entsprechend.

Quellen

Rechnen Sie selbst nach: Zulagenrechner und Kostenrechner. Dieser Text ist allgemeine Information, keine Anlage-, Steuer- oder Rechtsberatung.