Altersvorsorgedepot-Fragen

Ab wann gibt es das Altersvorsorgedepot?

Stand: 19.10.2026. Quelle der Rechtslage: Altersvorsorgereformgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 156.

Das Altersvorsorgedepot startet am 01.01.2027. An diesem Tag treten die Regeln für das neue Produkt und die neue Förderung in Kraft, und erst ab diesem Tag kann ein solcher Vertrag zertifiziert werden. Gefördert werden Beiträge ab dem Beitragsjahr 2027. Ausgezahlt wird frühestens mit 65 Jahren. Dieser Ratgeber ordnet die Stichtage nach dem Gesetzestext ein (Altersvorsorgereformgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 156) und erklärt, was für bestehende Riester-Verträge gilt. Was einzelne Anbieter angekündigt haben, behandelt er nicht, weil das Gesetz dazu nichts regelt.

Die Stichtage laut Bundesgesetzblatt

Das Gesetz stammt vom 26. Mai 2026 und wurde am 29. Mai 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet. Artikel 14 legt fest, wann welcher Teil gilt:

Datum Was gilt Fundstelle
30.05.2026 Artikel 1, 5 und 8 treten in Kraft, darunter das neue Zertifizierungsverfahren für Anbieter (§ 5 AltZertG). Art. 14 Abs. 1 (Tag nach der Verkündung)
31.12.2026 Letzter Tag, an dem Verträge nach altem Zertifikat vertrieben werden dürfen. § 14 Abs. 7 Satz 4 AltZertG
01.01.2027 Artikel 2, 6, 9 und 11 bis 13 treten in Kraft: das Altersvorsorgedepot und das Standarddepot (§ 1 Abs. 1b und 1c AltZertG), die neuen Zulagen und der neue Sonderausgabenabzug. Art. 14 Abs. 2
01.01.2028 Artikel 3, 4, 7 und 10 treten in Kraft, etwa die neue Zuordnung der Kinderzulage bei Eltern und die Förderung von Pflichtmitgliedern ausländischer Alterssicherungssysteme. Art. 14 Abs. 3

Ab wann kann man abschließen?

Ein Altersvorsorgedepot ist nach § 1 Abs. 1b AltZertG ein Altersvorsorgevertrag. Gefördert werden nur Beiträge zugunsten eines zertifizierten Vertrags (§ 82 Abs. 1 EStG). Für die Zertifizierung gilt Folgendes:

  • Zuständig ist das Bundeszentralamt für Steuern als Zertifizierungsstelle (§ 3 Abs. 1 AltZertG).
  • Anträge stellen die Anbieter elektronisch, sobald der Zugang dafür eröffnet ist (§ 5 Abs. 1 Satz 2 AltZertG). Wann der Zugang erstmals öffnet, gibt die Zertifizierungsstelle in einem Schreiben im Bundessteuerblatt bekannt (§ 14 Abs. 7 Satz 1 AltZertG). Laut Begründung soll das Behörde und Anbietern genug Zeit für die Technik geben.
  • Frühester Termin: Die Zertifizierung für Verträge nach den neuen Regeln kann frühestens zum 01.01.2027 erteilt werden (§ 14 Abs. 7 Satz 3 AltZertG in der ab 2027 geltenden Fassung).
  • Standarddepot: Ein Anbieter bekommt ein Altersvorsorgedepot nur zertifiziert, wenn er mindestens ein Standarddepot anbietet, auch über einen kooperierenden Anbieter (§ 1 Abs. 3 Satz 2 und 3 AltZertG). Was das Standarddepot ausmacht, steht im Ratgeber Anlagen und Standarddepot.

Ein Altersvorsorgedepot können Sie also frühestens ab dem 01.01.2027 abschließen. Wann ein bestimmter Anbieter so weit ist, legt das Gesetz nicht fest. Das hängt davon ab, wann er seine Zertifizierung erhält und sein Angebot startet. Die Zertifizierung erfolgt mit der Übermittlung einer Zertifizierungsnummer (§ 5 Abs. 1 Satz 3 AltZertG). Fragen Sie den Anbieter vor dem Abschluss danach.

Beachten Sie dabei: Die Zertifizierungsstelle prüft nicht, ob ein Vertrag wirtschaftlich tragfähig ist und ob die Vertragsbedingungen zivilrechtlich wirksam sind (§ 3 Abs. 3 AltZertG). Die Zertifizierung ist also kein Gütesiegel für Kosten oder Rendite. Außerdem steht sie zunächst unter dem Vorbehalt des Widerrufs. Bei Anträgen, die bis zum 31.12.2028 eingehen, entfällt dieser Vorbehalt erst vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Zertifizierungsnummer versandt wurde (§ 14 Abs. 7 Satz 2 AltZertG). Wird ein Zertifikat widerrufen, können Sie Ihren Vertrag innerhalb von sechs Monaten nach Kenntnis des Widerrufs kündigen. Übertragen Sie das Kapital in dieser Frist auf einen anderen Vertrag, liegt keine schädliche Verwendung vor (§ 5 Abs. 5 AltZertG).

Noch nicht absehbar ist, wann es ein Standarddepot eines öffentlichen Trägers geben wird. Die Bundesregierung darf es per Rechtsverordnung einführen (§ 1 Abs. 1e AltZertG), eine solche Verordnung gibt es aber noch nicht.

Ab wann gibt es die Förderung?

Die neuen Regeln zu Grundzulage, Kinderzulage und Sonderausgabenabzug gelten ab dem 01.01.2027 (Art. 2, Art. 14 Abs. 2). Der Mindesteigenbeitrag von 120 Euro gilt nach § 86 EStG ausdrücklich ab dem Beitragsjahr 2027. Das erste Jahr mit der neuen Förderung ist also 2027.

Für die Zulage kommt es auf die Beiträge an, die Sie im Kalenderjahr geleistet haben (§ 84 EStG). Eine Kürzung, wenn Sie erst im Laufe des Jahres einsteigen, sieht das Gesetz nicht vor. Wer zum Beispiel im Herbst 2027 einen Vertrag abschließt und bis Jahresende noch 1.800 Euro einzahlt, erfüllt nach dem Wortlaut die Voraussetzung für die volle Grundzulage von 540 Euro. Wie viel Sie für welche Zulage einzahlen müssen, erklärt der Ratgeber Wie viel einzahlen für die volle Förderung?.

Der Anspruch auf die Zulage entsteht erst mit Ablauf des Kalenderjahres (§ 88 EStG), für 2027 also mit Ablauf des 31.12.2027. Den Antrag stellen Sie über Ihren Anbieter bis zum Ablauf des zweiten folgenden Kalenderjahres (§ 89 Abs. 1 EStG), für 2027 also bis zum 31.12.2029. Mit einem Dauerzulageantrag kann der Anbieter das jedes Jahr für Sie erledigen. Einen amtlichen Vordruck nach neuem Recht und ein BMF-Schreiben zum Verfahren gibt es noch nicht.

Neu gefördert werden ab 2027 bestimmte Selbstständige (§ 10a Abs. 1 Satz 5 EStG), siehe Selbstständige. Pflichtmitglieder ausländischer gesetzlicher Alterssicherungssysteme kommen erst ab 2028 hinzu (§ 10a Abs. 6 EStG in der Fassung von Art. 3).

Ab wann wird ausgezahlt?

Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AltZertG darf die Auszahlung

  • nicht vor Vollendung des 65. Lebensjahres beginnen, es sei denn, eine Leistung aus einem gesetzlichen Alterssicherungssystem beginnt schon früher, und
  • nicht erstmals nach Vollendung des 70. Lebensjahres beginnen.

Beim Altersvorsorgedepot können Sie den Beginn in einem Zeitkorridor von mindestens fünf Jahren frei wählen. Ihren Wunschtermin müssen Sie dem Anbieter spätestens drei Monate vorher mitteilen (§ 1 Abs. 1b Satz 2 Nr. 5 AltZertG). Ist für einen Vertrag, der nach dem 31.12.2026 abgeschlossen wurde, kein Beginn vereinbart, beginnt die Auszahlungsphase mit Vollendung des 65. Lebensjahres (§ 7b Abs. 1 Satz 2 AltZertG). Wer bereits Rente bezieht und noch einsteigen möchte, findet die Voraussetzungen im Ratgeber Altersvorsorgedepot für Rentner.

Ein Beispiel: Wer 1980 geboren ist und 2027 einen Vertrag abschließt, vollendet 2045 das 65. Lebensjahr. Frühestens dann kann die Auszahlung beginnen, sofern nicht vorher eine gesetzliche Altersrente einsetzt. Ausgezahlt wird monatlich als lebenslange Rente oder als Auszahlplan bis mindestens 85, bis zu 30 Prozent des Kapitals können Sie sich zu Beginn auf einmal auszahlen lassen. Einzelheiten stehen im Ratgeber Auszahlphase.

Was gilt für bestehende Riester-Verträge?

Für zertifizierte Verträge, die vor dem 01.01.2027 abgeschlossen wurden, gelten die bisherigen Förderregeln bis zum Beginn der Auszahlungsphase weiter (§ 52 Abs. 50a Satz 1 EStG). Sie müssen also nichts tun. Drei Punkte sind aber wichtig:

  1. Neuabschluss ab 2027: Schließen Sie nach dem 31.12.2026 einen neuen zertifizierten Vertrag ab, etwa ein Altersvorsorgedepot, gilt für alle Ihre Verträge einheitlich das neue Recht (Satz 6).
  2. Erklärung: Sie können gegenüber Ihrem Anbieter unwiderruflich erklären, dass das neue Recht für alle Bestandsverträge gelten soll. Die Erklärung wirkt ab dem Beitragsjahr, in dem sie beim Anbieter vorliegt (Sätze 4 und 5).
  3. Übertragung: Das angesparte Kapital können Sie mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende auf ein Altersvorsorgedepot übertragen lassen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 Buchst. b AltZertG). Die Kosten dafür sind gedeckelt, siehe Anbieterwechsel und Kosten.

Was ein Wechsel für Ihren Vertrag bedeutet, erklärt der Ratgeber Riester und Altersvorsorgedepot. Weil die Erklärung nicht zurückgenommen werden kann, ist vorher eine unabhängige Beratung sinnvoll, etwa bei einer Verbraucherzentrale.

Die geplante Frühstart-Rente für Kinder ist ein eigenes Gesetzgebungsverfahren. Ihren Stand beschreibt der Ratgeber Frühstart-Rente. Was Sie mit Ihrem Beitrag an Zulagen erwarten können, zeigt der Zulagenrechner, und die Wirkung der Kosten zeigt der Kostenrechner.

Häufige Fragen

Ab wann kann ich ein Altersvorsorgedepot abschließen?

Frühestens ab dem 01.01.2027. Ein Altersvorsorgedepot muss zertifiziert sein, und die Zertifizierung für Verträge nach den neuen Regeln kann frühestens zum 01.01.2027 erteilt werden (§ 14 Abs. 7 Satz 3 AltZertG). Wann ein bestimmter Anbieter tatsächlich einen zertifizierten Vertrag anbietet, regelt das Gesetz nicht.

Kann ich schon 2026 ein Altersvorsorgedepot eröffnen?

Nein. Die Regeln zum Altersvorsorgedepot (§ 1 Abs. 1b AltZertG) treten erst am 01.01.2027 in Kraft (Art. 14 Abs. 2 des Altersvorsorgereformgesetzes). Ein Altersvorsorgevertrag, der noch 2026 abgeschlossen wird, ist ein Bestandsvertrag, für den das bisherige Recht weiter gilt (§ 52 Abs. 50a Satz 1 EStG).

Ab wann gibt es die neue Zulage?

Ab dem Beitragsjahr 2027. Das neue Recht zur Grund- und Kinderzulage gilt ab dem 01.01.2027, und der Mindesteigenbeitrag von 120 Euro gilt ausdrücklich ab dem Beitragsjahr 2027 (§ 86 EStG). Der Anspruch entsteht mit Ablauf des Kalenderjahres, für 2027 also mit Ablauf des 31.12.2027 (§ 88 EStG). Den Antrag können Sie bis zum 31.12.2029 stellen (§ 89 Abs. 1 EStG).

Ab welchem Alter wird das Altersvorsorgedepot ausgezahlt?

Grundsätzlich frühestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Früher geht es nur, wenn vorher eine Leistung aus einem gesetzlichen Alterssicherungssystem beginnt. Die erste Zahlung muss spätestens mit Vollendung des 70. Lebensjahres erfolgen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AltZertG).

Muss ich meinen Riester-Vertrag kündigen, wenn das Altersvorsorgedepot startet?

Nein. Für Verträge, die vor dem 01.01.2027 abgeschlossen wurden, gelten die bisherigen Förderregeln bis zum Beginn der Auszahlungsphase weiter (§ 52 Abs. 50a Satz 1 EStG). Schließen Sie nach dem 31.12.2026 einen neuen Vertrag ab, gilt für alle Ihre Verträge das neue Recht (Satz 6).

Quellen

Rechnen Sie selbst nach: Zulagenrechner und Kostenrechner. Dieser Text ist allgemeine Information, keine Anlage-, Steuer- oder Rechtsberatung.