Altersvorsorgedepot-Fragen

Wie viel einzahlen für die volle Förderung?

Stand: 19.10.2026. Quelle der Rechtslage: Altersvorsorgereformgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 156.

Für die volle Förderung im Altersvorsorgedepot sind vier Beträge wichtig: 120 Euro im Jahr als Mindesteigenbeitrag, 300 Euro für die volle Kinderzulage, 360 Euro für die höchste Förderquote und 1.800 Euro für die höchste Grundzulage und den vollen Sonderausgabenabzug. Mehr als 1.800 Euro dürfen Sie einzahlen, gefördert wird der Mehrbetrag aber nicht. Dieser Ratgeber erklärt die Schwellen nach dem Gesetzestext, der ab dem 01.01.2027 gilt (Art. 2 und 6 des Altersvorsorgereformgesetzes, Art. 14 Abs. 2), und zeigt, was passiert, wenn Sie weniger einzahlen.

Die Schwellen auf einen Blick

Eigenbeitrag im Jahr im Monat Was Sie damit erreichen Fundstelle
120 € 10 € Mindesteigenbeitrag: Erst ab hier gibt es überhaupt Zulagen. § 86 EStG
300 € 25 € Die Kinderzulage von 300 € je Kind ist voll ausgeschöpft (nach dem Wortlaut). § 85 Abs. 1 EStG
360 € 30 € Die erste Stufe der Grundzulage mit 50 % ist voll ausgeschöpft (180 €). § 84 Satz 1 Nr. 1 EStG
1.800 € 150 € Die höchste Grundzulage von 540 € ist erreicht, und der Höchstbetrag für den Sonderausgabenabzug ist ausgeschöpft. § 84 Satz 1 Nr. 2, § 10a Abs. 1 EStG
6.840 € 570 € Mehr darf nicht eingezahlt werden. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AltZertG

Das Gesetz rechnet mit Jahresbeträgen. Die Monatswerte sind nur zur Orientierung umgerechnet. Ob Sie monatlich, vierteljährlich oder einmal im Jahr einzahlen, bestimmt Ihr Vertrag.

Was jeder zusätzliche Euro bringt

Seit der Reform wächst die Zulage mit jedem eingezahlten Euro, bis die jeweilige Grenze erreicht ist. Die Gesetzesbegründung nennt das eine beitragsproportionale Förderung. Daraus ergibt sich folgende Staffel:

  • Unter 120 Euro: Es gibt keine Zulage, auch nicht anteilig.
  • Von 120 bis 300 Euro: Jeder Euro bringt 50 Cent Grundzulage und für jedes Kind zusätzlich einen Euro Kinderzulage.
  • Von 300 bis 360 Euro: Jeder Euro bringt weiter 50 Cent Grundzulage. Die Kinderzulage steigt nicht mehr.
  • Von 360 bis 1.800 Euro: Jeder Euro bringt 25 Cent Grundzulage.
  • Über 1.800 Euro: Es gibt keine weitere Zulage und keinen höheren Steuerabzug.

So sieht das in Zahlen aus (Summe aus Grund- und Kinderzulage, berechnet mit der Logik unseres Zulagenrechners):

Eigenbeitrag im Jahr ohne Kinder 1 Kind 2 Kinder 3 Kinder
100 € 0 € 0 € 0 € 0 €
120 € 60 € 180 € 300 € 420 €
300 € 150 € 450 € 750 € 1.050 €
360 € 180 € 480 € 780 € 1.080 €
1.200 € 390 € 690 € 990 € 1.290 €
1.800 € 540 € 840 € 1.140 € 1.440 €
2.400 € 540 € 840 € 1.140 € 1.440 €

Bei mehreren Kindern folgt die Tabelle dem Wortlaut von § 85 Abs. 1 EStG, nach dem derselbe Eigenbeitrag für jedes Kind zählt. Manche Rechner setzen strenger 300 Euro je Kind an. Ein BMF-Schreiben, das die Frage klärt, gibt es noch nicht. Mehr dazu lesen Sie im Ratgeber Kinderzulage.

Wer zu Beginn des Beitragsjahres das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, bekommt einmalig 200 Euro zusätzlich zur Grundzulage (§ 84 Satz 2 EStG). Dafür reicht der Mindesteigenbeitrag von 120 Euro.

Ehepartner ohne eigene Förderberechtigung: Ein mittelbar zulageberechtigter Ehegatte muss selbst mindestens 120 Euro im Jahr auf seinen eigenen Vertrag einzahlen (§ 79 Satz 2 Nr. 4 EStG). Seine Grundzulage beträgt höchstens 175 Euro und wird aus den Beiträgen des förderberechtigten Ehegatten berechnet (§ 84 Satz 3 und 4 EStG). Nach unserer Rechnung ist der Höchstbetrag erreicht, wenn der förderberechtigte Ehegatte 350 Euro im Jahr einzahlt. Näheres steht in den Ratgebern Förderberechtigung und Zulage und Altersvorsorgedepot für Ehepartner.

Wie viel steuerlich absetzbar ist

Nach § 10a Abs. 1 Satz 1 EStG können Sie Altersvorsorgebeiträge „jährlich bis zu 1 800 Euro zuzüglich der dafür nach Abschnitt XI zustehenden Zulage“ als Sonderausgaben abziehen. Bisher lag die Grenze bei 2.100 Euro einschließlich Zulage. Bei 1.800 Euro Eigenbeitrag ergeben sich folgende Höchstbeträge:

Kinder mit Kindergeld Zulage höchster Abzugsbetrag
keine 540 € 2.340 €
1 840 € 2.640 €
2 1.140 € 2.940 €
3 1.440 € 3.240 €

Den Bonus für unter 25-Jährige lässt das Gesetz bei dieser Rechnung außer Betracht (§ 10a Abs. 1 EStG). Ist nur ein Ehegatte förderberechtigt und der andere mittelbar zulageberechtigt, erhöht sich der Höchstbetrag um 120 Euro (§ 10a Abs. 3 Satz 3 EStG).

Das Finanzamt zieht den Betrag nur ab, wenn das günstiger ist als die Zulage (Günstigerprüfung nach § 10a Abs. 2 EStG). Ein Beispiel mit einer Näherung über den Grenzsteuersatz: Bei 42 Prozent und 1.800 Euro Eigenbeitrag ohne Kinder spart der Abzug von 2.340 Euro rund 982,80 Euro Steuern. Davon sind 540 Euro bereits als Zulage auf dem Vertrag, die übrigen 442,80 Euro wirken als zusätzliche Steuerermäßigung. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer sind dabei nicht berücksichtigt. Ausführlich erklärt das der Ratgeber Steuern beim Altersvorsorgedepot.

Zu wenig eingezahlt: Was dann passiert

Unter 120 Euro gibt es nichts. Nach § 86 EStG werden Grundzulage, Berufseinsteiger-Bonus und Kinderzulage ab dem Beitragsjahr 2027 nur gewährt, wenn Sie den Mindesteigenbeitrag von 120 Euro leisten. Wer 110 Euro einzahlt, bekommt also keine 55 Euro, sondern gar keine Zulage. Mit einem Kind entgehen Ihnen in diesem Fall 180 Euro, nämlich 60 Euro Grundzulage und 120 Euro Kinderzulage, die Sie mit 10 Euro mehr bekommen hätten.

Zwischen 120 und 1.800 Euro wird nichts gekürzt. Die Zulage richtet sich einfach nach Ihrem tatsächlichen Beitrag. Nach altem Recht war das anders. Dort lag der Mindesteigenbeitrag in der Regel bei vier Prozent der Vorjahreseinnahmen abzüglich der Zulagen, und wer weniger zahlte, bekam die Zulage nur anteilig. Laut Begründung zu § 86 EStG entfällt diese anteilige Kürzung. Für Riester-Bestandsverträge gilt das alte Recht allerdings weiter, siehe Riester und Altersvorsorgedepot.

Es zählt das Kalenderjahr. Der Anspruch auf die Zulage entsteht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge geleistet wurden (§ 88 EStG). Wenn Ihnen im Dezember noch Geld bis zur gewünschten Schwelle fehlt, kommt es also darauf an, dass die Zahlung noch im selben Jahr geleistet wird. Ob Ihr Vertrag Sonderzahlungen zulässt, regeln die Vertragsbedingungen.

Bei zwei Verträgen wird die Zulage nur für zwei Verträge gewährt, und der Mindesteigenbeitrag muss insgesamt zugunsten dieser Verträge geleistet worden sein (§ 87 Abs. 1 EStG). Die Zulage wird dann im Verhältnis der Beiträge verteilt. Ab dem dritten nach dem 31.12.2026 abgeschlossenen Vertrag zählen die Beiträge nicht mehr als Altersvorsorgebeiträge (§ 82 Abs. 5 EStG).

Mehr als 1.800 Euro einzahlen

Erlaubt sind bis zu 6.840 Euro im Jahr (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AltZertG). Zulagen, Erträge und steuerfrei übertragene Beträge zählen dabei nicht mit. Für alles, was über 1.800 Euro hinausgeht, gibt es keine Zulage und keinen Sonderausgabenabzug. Auch dieses Geld steckt aber im Vertrag und unterliegt dessen Regeln für die Auszahlung. Ob sich der Arbeitgeber an den Beiträgen beteiligen kann, erklärt der Ratgeber Altersvorsorgedepot und Arbeitgeber.

Steuerlich unterscheidet das Gesetz bei der Auszahlung zwischen geförderten und nicht geförderten Beiträgen. Leistungen aus geförderten Beiträgen und Zulagen werden voll besteuert (§ 22 Nr. 5 Satz 1 EStG). Für Leistungen, die auf nicht geförderten Beiträgen beruhen, gilt Satz 2: Je nach Vertragsart wird nur der Ertragsanteil oder der Unterschied zwischen Leistung und eingezahlten Beiträgen besteuert. Wie das beim Altersvorsorgedepot im Einzelnen umgesetzt wird, kann ein BMF-Schreiben zum neuen Recht noch näher regeln. Ein solches Schreiben gibt es bisher nicht.

Ob es für Sie sinnvoll ist, mehr als 1.800 Euro einzuzahlen, beantwortet das Gesetz nicht. Das hängt unter anderem davon ab, wie lange Sie auf das Geld verzichten können und welche Kosten Ihr Vertrag hat. Wie Kosten über die Jahre wirken, zeigt der Kostenrechner. Eine Abwägung der Vor- und Nachteile finden Sie im Ratgeber Lohnt sich das Altersvorsorgedepot?. Für eine persönliche Beratung wenden Sie sich an eine Verbraucherzentrale.

Häufige Fragen

Wie viel muss ich einzahlen, um die maximale Förderung zu bekommen?

Die höchste Grundzulage von 540 Euro erhalten Sie bei einem Eigenbeitrag von 1.800 Euro im Jahr, das sind 150 Euro im Monat (§ 84 EStG). Bis zu diesem Betrag sind die Beiträge auch als Sonderausgaben abziehbar (§ 10a Abs. 1 EStG). Die volle Kinderzulage von 300 Euro je Kind ist nach dem Wortlaut von § 85 Abs. 1 EStG schon bei 300 Euro Eigenbeitrag erreicht.

Wie viel darf ich höchstens in ein Altersvorsorgedepot einzahlen?

Höchstens 6.840 Euro im Jahr, das sind 570 Euro im Monat (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AltZertG). Zulagen und Erträge zählen dabei nicht mit. Gefördert werden aber nur Eigenbeiträge bis 1.800 Euro.

Wie viel kann ich steuerlich absetzen?

Abziehbar sind Eigenbeiträge bis 1.800 Euro im Jahr zuzüglich der Zulage, die Ihnen dafür zusteht (§ 10a Abs. 1 EStG). Ohne Kinder sind das höchstens 2.340 Euro, mit einem Kind 2.640 Euro. Das Finanzamt berücksichtigt den Abzug nur, wenn er günstiger ist als die Zulage (§ 10a Abs. 2 EStG).

Was passiert, wenn ich in einem Jahr weniger als 120 Euro einzahle?

Dann bekommen Sie für dieses Beitragsjahr weder Grundzulage noch Kinderzulage noch den Bonus für unter 25-Jährige (§ 86 EStG). Eine anteilige Zulage gibt es nicht. Maßgeblich ist das Kalenderjahr, in dem Sie die Beiträge leisten (§ 88 EStG).

Bringt es etwas, mehr als 1.800 Euro einzuzahlen?

Für die Förderung nicht: Über 1.800 Euro hinaus gibt es weder mehr Grundzulage noch einen höheren Sonderausgabenabzug. Leistungen, die auf nicht geförderten Beiträgen beruhen, werden später nach § 22 Nr. 5 Satz 2 EStG besteuert und nicht voll wie der geförderte Teil. Ob zusätzliche Beiträge für Sie sinnvoll sind, hängt von Ihrer Situation ab.

Quellen

Rechnen Sie selbst nach: Zulagenrechner und Kostenrechner. Dieser Text ist allgemeine Information, keine Anlage-, Steuer- oder Rechtsberatung.