Altersvorsorgedepot-Fragen

Altersvorsorgedepot für Rentner: Förderung, Minijob, Erwerbsminderung

Stand: 19.10.2026. Quelle der Rechtslage: Altersvorsorgereformgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 156.

Dieser Text ist eine allgemeine Information und keine Rechts-, Steuer- oder Rentenberatung. Ob Sie rentenversicherungspflichtig sind, beantwortet verbindlich Ihr Rentenversicherungsträger. Ein BMF-Schreiben zum neuen Recht gibt es noch nicht.

Wer ausschließlich eine Altersrente bezieht, bekommt für ein Altersvorsorgedepot keine Zulage und keinen Steuerabzug. Das Gesetz zählt Altersrentner nicht zum begünstigten Personenkreis. Gefördert werden kann ein Rentner aber, wenn er daneben rentenversicherungspflichtig arbeitet, wenn er eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bezieht und jünger als 67 ist oder wenn sein Ehepartner förderberechtigt ist. Für alle gilt eine harte Grenze im Vertrag: Die Auszahlung muss spätestens mit 70 beginnen. Dieser Ratgeber erklärt die Regeln nach dem Gesetzestext, der ab dem 01.01.2027 gilt (Art. 2 und 6 des Altersvorsorgereformgesetzes, Art. 14 Abs. 2).

Warum die Altersrente allein nicht reicht

§ 10a EStG zählt auf, wer gefördert wird: vor allem Pflichtversicherte der gesetzlichen Rentenversicherung, Beamte mit Besoldung, Landwirte, ab 2027 bestimmte Selbstständige und Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung oder einer Versorgung wegen Dienstunfähigkeit. Eine Altersrente oder eine Hinterbliebenenrente steht nicht in dieser Liste. Auch Ruhestandsbeamte beziehen keine Besoldung im Sinne von § 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, sondern eine Versorgung.

Die Begründung des Regierungsentwurfs nennt den Grundgedanken: Die Förderung steht denjenigen zu, die den betreffenden Alterssicherungssystemen weiterhin „aktiv“ angehören (BT-Drs. 21/4088, Begründung zu § 84 EStG). Der Rentenbezug als solcher genügt also nicht. Entscheidend ist, ob Sie zusätzlich eine der Voraussetzungen erfüllen.

Rentner mit Job: wann Sie pflichtversichert sind

Für Pflichtversicherte nennt § 10a Abs. 1 Satz 1 EStG keine Altersgrenze. Es kommt nur darauf an, ob Sie im Beitragsjahr in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind. Ob das so ist, regelt das Sozialrecht:

Situation Rentenversicherung Folge für die Förderung
Altersrente vor der Regelaltersgrenze, daneben eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung versicherungspflichtig, die Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 4 SGB VI greift erst nach der Regelaltersgrenze begünstigt nach § 10a Abs. 1 Satz 1 EStG
Altersrente vor der Regelaltersgrenze, daneben ein Minijob mit geringem Verdienst versicherungspflichtig, außer Sie lassen sich befreien (§ 6 Abs. 1b SGB VI). Eine nur kurzfristige Beschäftigung ist versicherungsfrei (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI) begünstigt, solange keine Befreiung besteht
Vollrente wegen Alters nach der Regelaltersgrenze, daneben ein Job versicherungsfrei (§ 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB VI) nicht begünstigt
wie zuvor, aber mit Verzicht auf die Versicherungsfreiheit gegenüber dem Arbeitgeber versicherungspflichtig (§ 5 Abs. 4 Satz 2 SGB VI), der Verzicht bindet für die Dauer der Beschäftigung begünstigt nach § 10a Abs. 1 Satz 1 EStG
Rentner mit Einkünften aus Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit je nach Tätigkeit begünstigt nach § 10a Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 EStG, wenn jünger als 67 und Steuererklärung abgegeben

Die Versicherungsfreiheit nach der Regelaltersgrenze gilt nach dem Wortlaut von § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB VI nur für Bezieher einer Vollrente. Ob Ihre Beschäftigung versicherungspflichtig ist, steht auf Ihrer Meldebescheinigung zur Sozialversicherung oder lässt sich bei der Deutschen Rentenversicherung erfragen. Die Regeln für Selbstständige erklärt der Ratgeber Selbstständige.

Ein Beispiel: Eine 64-Jährige bezieht seit 2026 eine vorgezogene Altersrente und arbeitet in einem Minijob, ohne sich befreit zu haben. Sie zahlt 2027 insgesamt 360 Euro in ein Altersvorsorgedepot ein. Dafür bekommt sie 180 Euro Grundzulage, also 50 Prozent (§ 84 Satz 1 Nr. 1 EStG). Der Mindesteigenbeitrag von 120 Euro ist erfüllt (§ 86 EStG). Wie viel Einzahlung welche Zulage bringt, zeigt der Ratgeber Wie viel einzahlen.

Erwerbsminderungsrentner

Nach § 10a Abs. 1 Satz 4 EStG sind Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit sowie einer Versorgung wegen Dienstunfähigkeit begünstigt. Die Rente muss aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der Beamtenversorgung oder der Alterssicherung der Landwirte stammen. Dafür gelten drei Bedingungen:

  1. Sie gehören nicht schon aus einem anderen Grund nach Satz 1 oder 3 zum Personenkreis.
  2. Unmittelbar vor dem Rentenbezug gehörten Sie zu einer der begünstigten Gruppen, waren also zum Beispiel pflichtversichert beschäftigt.
  3. Sie haben das 67. Lebensjahr noch nicht vollendet.

Diese Regel stammt aus dem bisherigen Recht und wird durch die Reform nicht geändert. Ab 2027 gelten aber die neuen Beträge für Zulage und Abzug. Eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nennt Satz 4 nicht. Wer sie bezieht und daneben pflichtversichert arbeitet, ist über Satz 1 begünstigt. Ab dem 01.01.2028 werden vergleichbare Renten aus ausländischen gesetzlichen Systemen gleichgestellt, wenn der Bezieher in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist (§ 10a Abs. 6 Satz 2 EStG in der Fassung von Art. 3 Nr. 1).

Die Grenze im Vertrag: Auszahlung spätestens mit 70

Auch wer förderberechtigt ist, kann nicht unbegrenzt einzahlen. Ein Altersvorsorgedepot muss die Bedingungen von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AltZertG erfüllen (§ 1 Abs. 1b Satz 2 Nr. 1 AltZertG). Danach darf die Auszahlung

  • nicht vor Vollendung des 65. Lebensjahres beginnen, es sei denn, eine Leistung aus einem gesetzlichen Alterssicherungssystem beginnt schon früher, und
  • nicht erstmals nach Vollendung des 70. Lebensjahres beginnen.

Gefördert werden Beiträge nur bis zum Beginn der Auszahlungsphase (§ 82 Abs. 1 Satz 1 EStG). Wer mit 66 einen Vertrag abschließt, hat also höchstens etwa vier Beitragsjahre. Laut Begründung soll die Grenze von 70 verhindern, dass der Vertrag nur zum Vererben dient. Hat Ihre gesetzliche Altersrente vor dem 65. Geburtstag begonnen, darf nach dem Wortlaut auch die Auszahlung aus dem Vertrag schon vor 65 beginnen. Wie die Auszahlung abläuft, steht im Ratgeber Auszahlphase.

Über den Ehepartner

Ist Ihr Ehepartner selbst förderberechtigt, etwa weil er noch angestellt arbeitet, können Sie als Rentner mittelbar zulageberechtigt sein (§ 79 Satz 2 EStG). Dafür brauchen Sie einen eigenen Vertrag, auf den Sie mindestens 120 Euro im Jahr einzahlen, und dessen Auszahlungsphase darf noch nicht begonnen haben. Ihre Grundzulage beträgt dann höchstens 175 Euro (§ 84 Satz 3 EStG). Eine Altersgrenze nennt § 79 Satz 2 EStG nicht, die Grenze von 70 für den Auszahlungsbeginn gilt aber auch hier. Einzelheiten stehen im Ratgeber Ehepartner.

Ohne Förderung: Altersvorsorgedepot als Rentner

Ein Altersvorsorgevertrag ist eine Vereinbarung zwischen einem Anbieter und einer natürlichen Person (§ 1 Abs. 1 AltZertG). Eine Förderberechtigung verlangt die Definition nicht. Nach dem Wortlaut können Sie also auch ohne Förderung ein Altersvorsorgedepot abschließen, sofern ein Anbieter Sie als Kunden annimmt. Höchstens 6.840 Euro im Jahr dürfen eingezahlt werden (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AltZertG).

Ohne Förderberechtigung gibt es keine Zulage und keinen Sonderausgabenabzug. Besteuert wird bei der Auszahlung nach § 22 Nr. 5 Satz 2 EStG. Bei einer lebenslangen Rente ist das nur der Ertragsanteil, der bei einem Rentenbeginn mit 65 oder 66 Jahren 18 Prozent und mit 69 oder 70 Jahren 15 Prozent beträgt (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG). Bei anderen Leistungen wie einem Auszahlungsplan wird der Unterschied zwischen Leistung und eingezahlten Beiträgen besteuert. Nur zur Hälfte besteuert wird dieser Unterschied, wenn die Voraussetzungen von § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG erfüllt sind, auf den § 22 Nr. 5 Satz 2 Buchst. c EStG verweist. Dazu gehört, dass seit Vertragsabschluss zwölf Jahre vergangen sind. Wegen der Grenze von 70 ist das für Rentner kaum erreichbar.

Auch nicht gefördertes Geld unterliegt den Auszahlungsregeln des Vertrags: monatliche Leistungen, höchstens 30 Prozent zu Beginn auf einmal (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AltZertG). Ob sich das mit den Kosten eines Vertrags rechnet, beantwortet das Gesetz nicht. Eine Abwägung finden Sie im Ratgeber Lohnt sich das Altersvorsorgedepot?, die Wirkung der Kosten zeigt der Kostenrechner.

Was das Gesetz offenlässt

Das Gesetz regelt nicht ausdrücklich, ob ein Vertrag nach Vollendung des 70. Lebensjahres noch abgeschlossen werden kann. Nach dem Wortlaut von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AltZertG wäre jede erste Zahlung dann zu spät. Offen ist auch, wie sich der Zeitkorridor von mindestens fünf Jahren, in dem Sie beim Altersvorsorgedepot den Auszahlungsbeginn frei wählen können (§ 1 Abs. 1b Satz 2 Nr. 5 AltZertG), mit einem Abschluss kurz vor 70 verträgt. Eine Pflicht der Anbieter, jeden Antrag anzunehmen, haben wir im Gesetz nicht gefunden. Was „unmittelbar vor dem Bezug“ bei Erwerbsminderungsrentnern genau bedeutet, etwa bei einer Lücke vor Rentenbeginn, definiert § 10a EStG ebenfalls nicht. Ein BMF-Schreiben zum neuen Recht gibt es noch nicht. Ab wann es zertifizierte Verträge gibt, steht im Ratgeber Ab wann gibt es das Altersvorsorgedepot?.

Diese Seite gibt keine persönliche Empfehlung. Ob Ihre Beschäftigung rentenversicherungspflichtig ist, klärt verbindlich die Deutsche Rentenversicherung.

Häufige Fragen

Können Rentner ein gefördertes Altersvorsorgedepot abschließen?

Nur unter bestimmten Voraussetzungen. Der Bezug einer Altersrente gehört nicht zu den Gruppen, die § 10a Abs. 1 EStG begünstigt. Gefördert wird ein Rentner, wenn er daneben in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist, etwa durch eine Beschäftigung, wenn er als Selbstständiger unter 67 die Voraussetzungen von § 10a Abs. 1 Satz 5 EStG erfüllt oder wenn er über seinen Ehepartner mittelbar zulageberechtigt ist (§ 79 Satz 2 EStG).

Bekomme ich als Rentner mit Minijob die Zulage?

Vor Erreichen der Regelaltersgrenze ist ein Minijob mit geringem Verdienst rentenversicherungspflichtig, solange Sie sich nicht davon befreien lassen (§ 6 Abs. 1b SGB VI). Dann gehören Sie zum begünstigten Personenkreis. Nach der Regelaltersgrenze sind Bezieher einer Vollrente wegen Alters versicherungsfrei (§ 5 Abs. 4 SGB VI), es sei denn, sie verzichten gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit.

Sind Erwerbsminderungsrentner förderberechtigt?

Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung sind begünstigt, wenn sie unmittelbar vor dem Rentenbezug zum begünstigten Personenkreis gehörten und das 67. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (§ 10a Abs. 1 Satz 4 EStG). Eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nennt die Vorschrift nicht.

Bis zu welchem Alter kann ich einzahlen?

Die Auszahlung eines Altersvorsorgedepots darf nicht erstmals nach Vollendung des 70. Lebensjahres beginnen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AltZertG). Gefördert werden Beiträge nur bis zum Beginn der Auszahlungsphase (§ 82 Abs. 1 Satz 1 EStG). Eine feste Altersgrenze für Pflichtversicherte nennt § 10a EStG nicht.

Kann ich als Rentner ein Altersvorsorgedepot ohne Förderung eröffnen?

Das Gesetz knüpft den Vertragsabschluss nicht an die Förderberechtigung (§ 1 Abs. 1 AltZertG). Ohne Förderberechtigung gibt es aber weder Zulage noch Steuerabzug. Die späteren Leistungen werden nach § 22 Nr. 5 Satz 2 EStG besteuert. Ob ein Anbieter Verträge kurz vor dem 70. Geburtstag annimmt, regelt das Gesetz nicht.

Quellen

Rechnen Sie selbst nach: Zulagenrechner und Kostenrechner. Dieser Text ist allgemeine Information, keine Anlage-, Steuer- oder Rechtsberatung.