Altersvorsorgedepot-Fragen

Altersvorsorgedepot und Umzug ins Ausland

Kurz gesagt: Wer im Ausland wohnt, aber in der deutschen Rentenversicherung pflichtversichert bleibt, behält die Zulage. Ein Umzug in der Ansparphase kostet die Förderung nicht. Erst wenn Sie ab Rentenbeginn außerhalb von EU und EWR wohnen, wird sie zurückgefordert.

Stand: 21.10.2026. Quelle der Rechtslage: Altersvorsorgereformgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 156.

Dieser Text ist eine allgemeine Information und keine Rechts- oder Steuerberatung. Ein BMF-Schreiben zum neuen Recht gab es bei unserer letzten Prüfung (Oktober 2026) noch nicht.

Ein Umzug ins Ausland beendet ein Altersvorsorgedepot nicht. Der Vertrag läuft weiter, und die bisher erhaltene Förderung bleibt zunächst darin. Zwei Fragen entscheiden über die Folgen: ob Sie im Ausland weiter zum geförderten Personenkreis gehören und wo Sie wohnen, wenn die Auszahlung beginnt. Dieser Ratgeber erklärt beides nach dem Einkommensteuergesetz in der ab dem 01.01.2027 geltenden Fassung (Altersvorsorgereformgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 156, Art. 14 Abs. 2) und nennt die Änderungen, die erst ab 2028 gelten.

Die Kurzfassung

Situation Zulage Rückzahlung der Förderung Fundstelle
Wohnsitz im Ausland, Arbeit in Deutschland mit Pflichtversicherung ja nein § 10a Abs. 1 Satz 1, § 79 Satz 1 EStG
Wohnsitz und Arbeit im Ausland, keine deutsche Pflichtversicherung in der Regel nein nein, solange die Auszahlung nicht begonnen hat § 10a Abs. 1, § 95 EStG
Wohnsitz in Deutschland, Arbeit und Pflichtversicherung im EU-Ausland (Grenzgänger) bis 2027 nur mit Altfall-Stichtag, ab 2028 ja nein § 10a Abs. 6 EStG alt und neu
Wohnsitz in EU oder EWR bei Rentenbeginn entfällt (Auszahlungsphase) nein § 95 EStG
Wohnsitz außerhalb von EU und EWR bei Rentenbeginn entfällt (Auszahlungsphase) ja, Zulagen und Steuervorteil § 95 i. V. m. §§ 93, 94 EStG

Wer im Ausland förderberechtigt bleibt

Die Zulage bekommen „die in § 10a Absatz 1 genannten Personen“ (§ 79 Satz 1 EStG). Das sind vor allem die „in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherten“ (§ 10a Abs. 1 Satz 1 EStG), daneben Beamte und weitere Gruppen, ab 2027 auch bestimmte Selbstständige. Ein Wohnsitz in Deutschland steht in dieser Aufzählung nicht. Entscheidend ist die Versicherung, nicht der Wohnort.

Wohnen im Ausland, arbeiten in Deutschland. Wer zum Beispiel in den Niederlanden oder in Polen wohnt und bei einem deutschen Arbeitgeber rentenversicherungspflichtig beschäftigt ist, gehört nach dem Wortlaut zum begünstigten Personenkreis und hat Anspruch auf die Zulage. Den zusätzlichen Sonderausgabenabzug bekommt er aber nicht ohne Weiteres. Für beschränkt Steuerpflichtige ist § 10a EStG nicht anzuwenden (§ 50 Abs. 1 Satz 4 EStG). Anders ist es, wenn Sie auf Antrag als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt werden. Das setzt nach § 1 Abs. 3 EStG voraus, dass Ihre Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90 Prozent der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die übrigen Einkünfte den Grundfreibetrag nicht übersteigen.

Wohnen und arbeiten im Ausland. Wer im Ausland für einen ausländischen Arbeitgeber arbeitet und dort versichert ist, ist in der Regel nicht mehr in der deutschen Rentenversicherung pflichtversichert. Damit fehlt die Grundlage für die Zulage. Ob Sie bei einer vorübergehenden Entsendung durch einen deutschen Arbeitgeber weiter in Deutschland versichert bleiben, klärt verbindlich Ihr Rentenversicherungsträger. Der Vertrag selbst kann weiterlaufen. Sie können weiter einzahlen, ohne dafür eine Zulage zu bekommen, oder den Vertrag ruhen lassen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 Buchst. a AltZertG). Wie das Ruhen funktioniert, erklärt der Ratgeber Kündigen und vorzeitig auszahlen.

Ehepartner. Der Ehegatte ohne eigene Förderberechtigung bekommt die Zulage nur, wenn beide ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der EU oder im EWR haben (§ 79 Satz 2 Nr. 2 EStG). Ab 2027 entfällt diese Bedingung, wenn der förderberechtigte Partner nach § 1 Abs. 2 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist, etwa als deutscher Bediensteter einer inländischen öffentlichen Stelle im Ausland (§ 79 Satz 4 EStG neu). Mehr dazu im Ratgeber Altersvorsorgedepot für Ehepartner.

Grenzgänger: Was sich 2028 ändert

Bisher stehen Pflichtmitglieder eines ausländischen gesetzlichen Alterssicherungssystems den deutschen Pflichtversicherten nur gleich, wenn diese Mitgliedschaft vor dem 01.01.2010 begründet wurde (§ 10a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 EStG). Gefördert werden dann nur Beiträge zu einem Vertrag, der ebenfalls vor 2010 abgeschlossen wurde (Satz 3). Wer etwa in Deutschland wohnt und in Luxemburg, Frankreich oder Österreich arbeitet, bekommt für ein neues Altersvorsorgedepot im Jahr 2027 deshalb in der Regel keine Zulage aus diesem Job.

Das Reformgesetz ersetzt Absatz 6 mit Wirkung zum 01.01.2028 (Art. 3 Nr. 1, Art. 14 Abs. 3). Dann stehen „die unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Pflichtmitglieder in einem ausländischen gesetzlichen Alterssicherungssystem“ den deutschen Pflichtversicherten gleich, wenn die Mitgliedschaft mit einer deutschen Pflichtversicherung vergleichbar ist. Die Stichtage entfallen. Nach der Begründung zum Regierungsentwurf reagiert der Gesetzgeber damit auf die Auffassung der EU-Kommission, die bisherige Regel verstoße gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit. Die Begründung nennt ausdrücklich Grenzgänger, die in Deutschland ansässig sind. Endet die ausländische Pflichtmitgliedschaft oder die unbeschränkte Steuerpflicht, endet laut Begründung auch die Förderberechtigung nach Absatz 6.

Mit der Neufassung fällt auch der bisherige Satz 4 weg. Danach löste bei dieser Gruppe schon das Ende der unbeschränkten Steuerpflicht durch Wegzug die Folgen einer schädlichen Verwendung aus, sofern sie nicht nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt wurde. Ab 2028 gilt laut Begründung auch für sie die allgemeine Regel des § 95 EStG.

Wegzug in der Ansparphase

Für den Wegzug selbst enthält das Gesetz keine Rückforderung. Maßgeblich ist § 95 Satz 1 EStG, den das Reformgesetz nicht ändert: Die §§ 93 und 94 „gelten entsprechend, wenn sich der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Zulageberechtigten ab Beginn der Auszahlungsphase außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Staaten befindet, auf die das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) anwendbar ist“. Gleich behandelt wird, wer zwar in der EU oder im EWR wohnt, nach einem Doppelbesteuerungsabkommen mit einem Drittstaat aber als dort ansässig gilt.

Ein Umzug in die Schweiz, die USA oder nach Asien während der Ansparphase kostet die Förderung also zunächst nichts. Kehren Sie vor dem Rentenbeginn nach Deutschland oder in einen EU- oder EWR-Staat zurück, kommt es nach dem Wortlaut gar nicht zur Rückforderung. Ein Umzug innerhalb der EU oder in den EWR (Island, Liechtenstein, Norwegen) ist für § 95 EStG nicht schädlich, außer Sie gelten nach einem Doppelbesteuerungsabkommen als in einem Drittstaat ansässig.

Für Verträge im Vereinigten Königreich gibt es eine Altfallregel: Satz 1 gilt nicht, wenn der Wohnsitz seit dem 22.06.2016 ununterbrochen dort liegt und der Vertrag vor dem 23.06.2016 abgeschlossen wurde (§ 95 Satz 2 EStG). Für ein Altersvorsorgedepot, das erst ab 2027 abgeschlossen werden kann, spielt sie keine Rolle.

Wohnsitz außerhalb von EU und EWR ab Rentenbeginn

Wohnen Sie bei Beginn der Auszahlungsphase außerhalb von EU und EWR, wird das so behandelt, als hätten Sie das geförderte Kapital schädlich verwendet. Zurückzuzahlen sind die Zulagen und der vom Finanzamt nach § 10a Abs. 4 EStG gesondert festgestellte Steuervorteil, soweit sie auf das geförderte Vermögen entfallen (§ 93 Abs. 1 Satz 1 EStG). Der Anbieter behält den Betrag nach § 94 EStG ein. Wie hoch der Betrag ausfallen kann, zeigt das Rechenbeispiel im Ratgeber Kündigen und vorzeitig auszahlen. Eine Stundung bis zur Rückkehr sieht § 95 EStG in der geltenden Fassung nicht vor.

Das Gesetz sagt „ab Beginn der Auszahlungsphase“. Nach dem Wortlaut ist damit nicht nur der Stichtag des Rentenbeginns erfasst, sondern auch ein späterer Umzug in einen Drittstaat, solange die Auszahlung läuft. Wie die zentrale Stelle den Rückzahlungsbetrag bei einer bereits teilweise ausgezahlten Rente berechnet, regelt das Gesetz nicht näher.

Tod und Übertragung auf den Ehegatten. Stirbt der Sparer, kann das geförderte Kapital ohne Rückzahlung auf einen Vertrag des Ehegatten übertragen werden. Voraussetzung ist unter anderem, dass beide im Zeitpunkt des Todes ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der EU oder im EWR hatten (§ 93 Abs. 1 Satz 4 Buchst. c EStG neu). Einzelheiten stehen im Ratgeber Tod und Vererbung.

Auszahlung ins Ausland und Steuern

Die Leistungen aus dem Altersvorsorgedepot sind in der Auszahlungsphase sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 5 EStG. Wie sie in Deutschland besteuert werden, erklärt der Ratgeber Auszahlphase. Wohnen Sie nicht mehr in Deutschland, gehören diese Leistungen zu den inländischen Einkünften nach § 49 Abs. 1 Nr. 10 EStG. Deutschland kann sie dann im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht besteuern.

Ob Deutschland oder der neue Wohnsitzstaat am Ende besteuern darf und wie eine doppelte Besteuerung vermieden wird, regelt das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen beiden Staaten. Diese Abkommen unterscheiden sich von Staat zu Staat. Eine Übersicht der Abkommen veröffentlicht das Bundesfinanzministerium. Ob das Abkommen mit Ihrem Zielland die Leistungen aus einem deutschen Altersvorsorgevertrag dem Wohnsitzstaat oder Deutschland zuweist, sollten Sie vor dem Umzug mit einer Steuerberatung klären.

Was Sie vor einem Umzug klären sollten

Fragen Sie zuerst Ihren Rentenversicherungsträger, ob Sie nach dem Umzug in der deutschen Rentenversicherung pflichtversichert bleiben. Davon hängt die Zulage ab. Fragen Sie Ihren Anbieter, ob er Verträge mit Wohnsitz im Ausland weiterführt und wohin er in der Auszahlungsphase überweist. Das Gesetz verpflichtet ihn dazu nicht ausdrücklich. Das steht in Ihren Vertragsbedingungen. Wer seinen Lebensabend außerhalb von EU und EWR plant, sollte die Rückforderung nach § 95 EStG in seine Rechnung einbeziehen.

Was offen ist

Das Gesetz regelt nicht ausdrücklich, wie lange jemand in einem Beitragsjahr pflichtversichert sein muss, um die Zulage für das ganze Jahr zu bekommen, etwa im Jahr des Wegzugs. Offen ist auch, wie der Rückzahlungsbetrag bei einem Umzug in einen Drittstaat während einer laufenden Auszahlung berechnet wird. Ein BMF-Schreiben zum neuen Recht, das solche Fragen klären kann, gab es bei unserer letzten Prüfung (Oktober 2026) noch nicht. Wer bisher förderberechtigt war und nicht mehr dazugehört, findet die Gruppen im Ratgeber Förderberechtigung und Zulage.

Häufige Fragen

Bekomme ich die Zulage, wenn ich im Ausland wohne?

Es kommt nicht auf den Wohnsitz an, sondern darauf, ob Sie zum begünstigten Personenkreis gehören. Die Zulage steht den in § 10a Abs. 1 EStG genannten Personen zu (§ 79 Satz 1 EStG), vor allem den in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherten. Wer im Ausland wohnt und in Deutschland rentenversicherungspflichtig arbeitet, gehört nach dem Wortlaut dazu. Wer im Ausland arbeitet und dort versichert ist, in der Regel nicht.

Muss ich die Förderung zurückzahlen, wenn ich auswandere?

Nicht schon beim Umzug. § 95 EStG knüpft an den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ab Beginn der Auszahlungsphase an. Liegt er dann außerhalb der EU und des EWR, gelten die Regeln der schädlichen Verwendung (§§ 93, 94 EStG) entsprechend: Zulagen und gesondert festgestellter Steuervorteil gehen zurück. Wer in der Ansparphase umzieht und vor dem Rentenbeginn in die EU, den EWR oder nach Deutschland zurückkehrt, ist nach dem Wortlaut nicht betroffen.

Was gilt bei einem Umzug innerhalb der EU?

Ein Wohnsitz in einem EU-Staat oder einem EWR-Staat (Island, Liechtenstein, Norwegen) löst § 95 EStG nicht aus, auch nicht in der Auszahlungsphase. Ausnahme: Sie gelten nach einem Doppelbesteuerungsabkommen als in einem Drittstaat ansässig (§ 95 Satz 1 EStG). Ob Sie dort weiter Zulagen bekommen, hängt wieder davon ab, ob Sie in Deutschland pflichtversichert bleiben. Für den mittelbar berechtigten Ehegatten verlangt das Gesetz einen Wohnsitz beider Ehegatten in EU oder EWR (§ 79 Satz 2 Nr. 2 EStG, Ausnahme ab 2027 nach § 79 Satz 4 EStG neu), ebenso für die besondere Zuordnung der Kinderzulage bei verheirateten Eltern (§ 85 Abs. 2 EStG).

Wird die Rente aus dem Altersvorsorgedepot im Ausland besteuert?

Leistungen aus einem Altersvorsorgevertrag sind sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 5 EStG. Wohnen Sie nicht mehr in Deutschland, sind sie nach § 49 Abs. 1 Nr. 10 EStG inländische Einkünfte. Deutschland kann sie also im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht erfassen. Ob am Ende Deutschland oder Ihr Wohnsitzstaat besteuern darf, regelt das jeweilige Doppelbesteuerungsabkommen.

Ich arbeite als Grenzgänger im Ausland und wohne in Deutschland. Bin ich förderberechtigt?

Bis Ende 2027 nur in Ausnahmefällen: Eine ausländische Pflichtmitgliedschaft zählt nach § 10a Abs. 6 EStG bisher nur, wenn sie vor dem 01.01.2010 begründet wurde. Ab dem 01.01.2028 stehen unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Pflichtmitglieder in einem vergleichbaren ausländischen gesetzlichen Alterssicherungssystem den deutschen Pflichtversicherten gleich, ohne diese Stichtage (§ 10a Abs. 6 EStG neu, Art. 3 Nr. 1 und Art. 14 Abs. 3 Altersvorsorgereformgesetz).

Quellen

Rechnen Sie selbst nach: Zulagenrechner, Kostenrechner und Selbst-Check. Dieser Text ist allgemeine Information, keine Anlage-, Steuer- oder Rechtsberatung.