Altersvorsorgedepot-Fragen

Garantie oder Depot: Was das Gesetz ab 2027 vorsieht

Kurz gesagt: Das Altersvorsorgedepot hat keine Garantie und darf auch keine haben. Wer eine Kapitalgarantie will, wählt ein gefördertes Garantieprodukt, das zu Beginn der Auszahlung mindestens 80 oder 100 Prozent der Beiträge samt Zulagen zusagt. Die Zulage ist bei beiden gleich.

Stand: 21.10.2026. Quelle der Rechtslage: Altersvorsorgereformgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 156.

Keine Anlageempfehlung: Dieser Text beschreibt, was das Gesetz vorsieht. Er sagt nicht, ob ein Garantieprodukt oder ein Depot für Sie passt.

Das Altersvorsorgedepot hat keine Garantie, und es darf auch keine haben. Das Gesetz schließt eine Mindestsumme am Ende der Ansparphase ausdrücklich aus. Wer Wert auf eine Kapitalgarantie legt, kann ab 2027 stattdessen ein gefördertes Garantieprodukt abschließen. Dort sagt der Anbieter zu, dass zu Beginn der Auszahlung mindestens 80 oder 100 Prozent der eingezahlten Beiträge samt Zulagen vorhanden sind. Beide Vertragsarten bekommen dieselbe Zulage. Dieser Ratgeber erklärt die Regeln nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG) in der Fassung, die ab dem 01.01.2027 gilt (Art. 6 des Altersvorsorgereformgesetzes, Art. 14 Abs. 2).

Zwei Produktarten mit derselben Förderung

Die Begründung des Regierungsentwurfs (BT-Drs. 21/4088) spricht von einem „Zwei-Produktkategorie-Ansatz“. Auf der einen Seite stehen die Garantieprodukte nach § 1 Abs. 1 AltZertG, auf der anderen der Altersvorsorgedepot-Vertrag nach § 1 Abs. 1b ohne Garantie.

Garantieprodukt Altersvorsorgedepot Standarddepot
Fundstelle § 1 Abs. 1 AltZertG § 1 Abs. 1b AltZertG § 1 Abs. 1c AltZertG
Kapitalgarantie 80 % oder 100 % der Beiträge samt Zulagen zu Beginn der Auszahlung ausgeschlossen (Abs. 1b Satz 2 Nr. 4) ausgeschlossen
Anlage gesetzlich nicht vorgegeben Positivliste aus Fonds und Euro-Anleihen zwei Fonds, vom Anbieter festgelegt
Risikoabbau vor der Auszahlung gesetzlich nicht vorgegeben nicht vorgeschrieben vorgeschrieben (Abs. 1c Nr. 5)
Kostendeckel keiner keiner Effektivkosten höchstens 1,0 % (§ 2a Abs. 2)
Beginn der Auszahlung ab 65, früher nur bei einer vorher beginnenden Leistung aus einem gesetzlichen Alterssicherungssystem, spätestens mit 70 (Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a); Zeitkorridor möglich, aber nicht Pflicht Zeitkorridor von mindestens fünf Jahren frei wählbar (Abs. 1b Satz 2 Nr. 5) wie Depot
Zulage und Steuerabzug gleich gleich gleich

Für die Förderung macht die Produktart keinen Unterschied. Zulage und Sonderausgabenabzug richten sich nach Ihrem Eigenbeitrag, nicht nach dem Vertragstyp. Was Sie bekommen, zeigt der Zulagenrechner. Welche Anlagen im Depot erlaubt sind, erklärt der Ratgeber Anlagen und Standarddepot.

Was die Garantie genau umfasst

Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a AltZertG sagt der Anbieter zu, dass das gebildete Kapital zu Beginn der Auszahlungsphase den vereinbarten Mindestbetrag „von 80 Prozent oder von 100 Prozent der eingezahlten Altersvorsorgebeiträge einschließlich der Altersvorsorgezulagen“ nicht unterschreitet. Daraus folgen drei Punkte.

Die Zulagen zählen mit. Garantiert ist ein Anteil an der Summe aus Ihren Beiträgen und den Zulagen, die auf den Vertrag geflossen sind. Die Begründung zum Regierungsentwurf stellt das ausdrücklich klar.

Es gibt nur zwei Stufen. Ein Garantieniveau von 90 oder 50 Prozent sieht das Gesetz nicht vor. Laut Begründung soll das die Vergleichbarkeit erleichtern.

Stichtag ist der Beginn der Auszahlung. Für die Ansparphase legt Nr. 3 keinen Mindestwert fest. Das Gesetz regelt nicht ausdrücklich, ob und in welcher Höhe die Garantie greift, wenn Sie den Vertrag vorher kündigen und das Kapital zu einem anderen Anbieter übertragen. Maßgeblich sind dann Ihre Vertragsbedingungen. Die garantierte Leistung muss im Produktinformationsblatt stehen (§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 AltZertG), und der Anbieter nennt sie jedes Jahr in seiner Information, einmal bei weiterlaufenden Beiträgen und einmal bei beitragsfreier Fortführung (§ 7a Satz 1 Nr. 5).

Ein Rechenbeispiel ohne Annahmen zur Rendite: Wer 25 Jahre lang 1.800 Euro im Jahr einzahlt und dafür jeweils 540 Euro Grundzulage erhält, hat insgesamt 58.500 Euro an Beiträgen und Zulagen eingezahlt. Bei einem Garantieniveau von 100 Prozent sind zu Beginn der Auszahlung mindestens 58.500 Euro zugesagt, bei 80 Prozent mindestens 46.800 Euro. Beim Depot gibt es keinen solchen Mindestbetrag. Kinderzulagen und den Bonus für unter 25-Jährige lässt das Beispiel weg.

Die Garantie ist ein fester Euro-Betrag. Die Begründung spricht von „nominalen Garantien“. Eine Absicherung gegen Kaufkraftverlust ist damit nicht verbunden.

Was sich gegenüber Riester ändert

Bisher musste jeder geförderte Altersvorsorgevertrag zusagen, dass zu Beginn der Auszahlungsphase „zumindest die eingezahlten Altersvorsorgebeiträge“ zur Verfügung stehen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AltZertG in der Fassung bis 31.12.2026). Diese Beitragserhaltungszusage war Pflicht. Ab 2027 ist sie eine von mehreren Möglichkeiten: Das Garantieprodukt mit 100 Prozent führt sie fort, das Garantieprodukt mit 80 Prozent senkt sie ab, und das Depot verzichtet ganz darauf.

Bestehende Riester-Verträge behalten ihre Garantie nach altem Recht. Was bei einem Wechsel aus einem solchen Vertrag passiert, erklärt der Ratgeber Riester und Altersvorsorgedepot.

Garantie, Rendite und Kosten

Konkrete Renditen nennt das Gesetz nicht, und dieser Ratgeber erfindet keine. Die Gesetzesbegründung beschreibt aber den Zusammenhang, den der Gesetzgeber vor Augen hatte. Wegen der bisherigen Pflichtgarantie hätten sich Anbieter „zu einer sicherheitsorientierten Anlage verpflichtet“ gesehen, „mit der geringere Renditechancen einhergingen“. Das Produkt mit 80 Prozent ermögliche „eine deutlich chancenorientiertere Kapitalanlage“, dafür trage der Sparer einen Teil des Anlagerisikos. Vom Depot erwartet die Begründung langfristig höhere Renditemöglichkeiten. Das ist eine Erwartung des Gesetzgebers, keine Zusage für einen einzelnen Vertrag.

Wie ein Anbieter seine Garantie absichert, schreibt das Gesetz nicht vor. Es verlangt nur, dass er sie zum Stichtag einhält.

Bei den Kosten gilt für alle drei Vertragsarten:

  • Effektivkosten: Der Anbieter muss ausrechnen, wie stark die Kosten die Rendite bis zum Beginn der Auszahlung mindern, und diese Zahl im Produktinformationsblatt nennen (§ 2a Abs. 1, § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 AltZertG).
  • Kostendeckel: Eine Obergrenze gibt es nur für das Standarddepot mit 1,0 Prozent (§ 2a Abs. 2). Für Garantieprodukte und das übrige Depot sieht das Gesetz keine vor.
  • Abschluss- und Vertriebskosten: Sie müssen gleichmäßig über die Ansparphase verteilt werden, soweit sie nicht als Prozentsatz von den Beiträgen abgezogen werden (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8, für das Depot über Abs. 1b Satz 2 Nr. 1).
  • Szenarien: Das Produktinformationsblatt zeigt die zu erwartende Leistung in verschiedenen Szenarien (§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10). Bei Garantieprodukten steht dort zusätzlich die garantierte Leistung.

Jeder Anbieter, der Garantieprodukte oder Depots zertifizieren lässt, muss außerdem mindestens ein Standarddepot anbieten, auch über einen kooperierenden Anbieter (§ 1 Abs. 3 Satz 2 und 3 AltZertG). Die Muster-Produktinformationen jedes Tarifs werden öffentlich bereitgestellt (§ 7 Abs. 4 AltZertG), sodass sich Garantieprodukt und Depot nebeneinanderlegen lassen. Wie Kostenunterschiede über die Jahre wirken, zeigt der Kostenrechner.

Risikoabbau vor der Rente

Einen gesetzlich vorgeschriebenen Risikoabbau gibt es nur beim Standarddepot. Fünf Jahre vor der Auszahlung dürfen dort höchstens 50 Prozent des Kapitals im risikoreicheren Fonds liegen, zwei Jahre vorher und zum Beginn höchstens 30 Prozent (§ 1 Abs. 1c Nr. 5 AltZertG). Der Anbieter muss den Start ankündigen, und Sie können andere Prozentsätze verlangen.

Beim übrigen Depot schreibt das Gesetz keine Umschichtung vor. Dafür können Sie den Beginn der Auszahlung in einem Zeitkorridor von mindestens fünf Jahren frei wählen und müssen ihn drei Monate vorher anzeigen (§ 1 Abs. 1b Satz 2 Nr. 5). Bei Garantieprodukten ist ein solcher Korridor laut Begründung nicht vorgeschrieben, kann aber vereinbart werden.

Garantien in der Auszahlungsphase

Auch nach Rentenbeginn gibt es Garantien, gleich wie Sie angespart haben. Eine lebenslange Rente kann vollständig garantiert sein, oder 80 Prozent fließen in eine garantierte Rente und der Rest in eine schwankende Zusatzzahlung (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. a AltZertG). Eine Rentengarantiezeit von 10 oder 20 Jahren ist keine Kapitalgarantie (Nr. 2 Buchst. b). Einzelheiten stehen im Ratgeber Auszahlphase.

Wechsel zwischen Garantie und Depot

Bis zum Beginn der Auszahlung können Sie Ihren Vertrag mit drei Monaten Frist zum Quartalsende kündigen und das Kapital auf einen anderen Altersvorsorgevertrag übertragen lassen. Das darf ein Garantieprodukt oder ein Depot sein, beim selben oder einem anderen Anbieter (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 Buchst. b AltZertG). Wechseln Sie in den ersten fünf Jahren zu einem anderen Anbieter, darf der alte Anbieter höchstens 150 Euro verlangen, danach ist der Wechsel kostenfrei (Satz 3). Mehr dazu lesen Sie im Ratgeber Anbieterwechsel und Kosten.

Für wen spricht was?

Das Gesetz trifft diese Entscheidung nicht. Die Begründung nennt als Zielgruppe der Garantieprodukte Menschen, die „aufgrund ihrer persönlichen Risikoneigung einen hohen Wert auf Sicherheit legen“, und als Zielgruppe des Depots Sparer mit langem Anlagehorizont. In der Praxis spielen die verbleibende Zeit bis zur Rente, die Frage, ob Sie Verluste kurz vor Rentenbeginn verkraften könnten, und die Kosten des konkreten Angebots eine Rolle. Werden Sie beraten, muss der Berater nach § 64 Abs. 3 Wertpapierhandelsgesetz oder bei Versicherungsverträgen nach § 7c VVG prüfen, ob ein Produkt zu Ihren Anlagezielen und Ihrer Risikotoleranz passt (für Versicherungen: Art. 12 des Reformgesetzes). Eine unabhängige Einschätzung bekommen Sie bei einer Verbraucherzentrale. Eine allgemeine Abwägung finden Sie im Ratgeber Lohnt sich das Altersvorsorgedepot?.

Noch offen: Verträge nach neuem Recht können erst ab dem 01.01.2027 zertifiziert werden (§ 14 Abs. 7 Satz 3 AltZertG). Welche Anbieter Garantieprodukte mit 80 oder 100 Prozent anbieten und zu welchen Kosten, steht noch nicht fest.

Häufige Fragen

Hat das Altersvorsorgedepot eine Beitragsgarantie?

Nein. Beim Altersvorsorgedepot-Vertrag darf weder ein Mindestkapital zum Ende der Ansparphase noch eine Mindestwertentwicklung während der Ansparphase vereinbart sein (§ 1 Abs. 1b Satz 2 Nr. 4 AltZertG). Das gilt auch für das Standarddepot. Der Wert kann deshalb unter die Summe Ihrer Einzahlungen fallen.

Welche Garantieprodukte gibt es ab 2027?

Gefördert werden auch Verträge, bei denen der Anbieter zusagt, dass zu Beginn der Auszahlungsphase mindestens 80 Prozent oder 100 Prozent der eingezahlten Beiträge einschließlich der Zulagen vorhanden sind (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AltZertG). Das Gesetz nennt sie Garantieprodukte. Andere Garantiestufen sind nicht vorgesehen.

Gilt die Garantie auch während der Ansparphase?

Die Zusage bezieht sich auf den Beginn der Auszahlungsphase. Für Zeitpunkte davor, etwa einen Wechsel nach zehn Jahren, regelt § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AltZertG keinen Mindestwert. Welcher Wert bei einer früheren Übertragung gilt, ergibt sich aus Ihrem Vertrag und der jährlichen Information des Anbieters.

Gibt es für Garantieprodukte einen Kostendeckel?

Nein. Der Deckel von 1,0 Prozent Effektivkosten gilt nur für das Standarddepot (§ 2a Abs. 2 AltZertG). Für Garantieprodukte muss der Anbieter die Effektivkosten aber berechnen und im Produktinformationsblatt angeben (§ 2a Abs. 1, § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 AltZertG).

Kann ich später vom Garantieprodukt ins Depot wechseln?

Ja. Bis zum Beginn der Auszahlungsphase können Sie mit drei Monaten Frist zum Quartalsende kündigen und das Kapital auf einen Altersvorsorgevertrag nach § 1 Abs. 1 oder Abs. 1b bis 1d AltZertG übertragen lassen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 Buchst. b). Bei einem anderen Anbieter innerhalb der ersten fünf Jahre darf der alte Anbieter höchstens 150 Euro berechnen.

Quellen

Rechnen Sie selbst nach: Zulagenrechner, Kostenrechner und Selbst-Check. Dieser Text ist allgemeine Information, keine Anlage-, Steuer- oder Rechtsberatung.