Lohnt sich das Altersvorsorgedepot?
Stand: 19.10.2026. Quelle der Rechtslage: Altersvorsorgereformgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 156.
Keine Anlageberatung: Dieser Text erklärt die gesetzlichen Regeln und rechnet Beispiele mit Annahmen durch. Ob das Altersvorsorgedepot zu Ihrer Situation passt, sagt er nicht. Eine persönliche und anbieterunabhängige Beratung bieten die Verbraucherzentralen an.
Ob sich das Altersvorsorgedepot lohnt, hängt vor allem von drei Dingen ab: wie viel Förderung Sie im Verhältnis zu Ihrem eigenen Beitrag bekommen, ob Sie auf das Geld bis zum Rentenbeginn verzichten können und wie hoch Ihre Steuer im Alter sein wird. Bei der ersten Frage ist das Gesetz eindeutig. Kleine Beiträge, Kinder und ein Alter unter 25 Jahren bringen besonders hohe Förderquoten. Die beiden anderen Fragen kann nur jeder für sich beantworten. Dieser Ratgeber rechnet die Förderung nach dem Gesetzestext durch, der ab dem 01.01.2027 gilt, stellt das Altersvorsorgedepot einem ungeförderten ETF-Sparplan gegenüber und nennt Kriterien zum Abwägen. Eine Empfehlung für oder gegen ein Produkt gibt er nicht.
Die Förderquote: Was der Staat auf Ihren Beitrag legt
Die Förderquote ist hier das Verhältnis der Zulagen zu Ihrem Eigenbeitrag. Sie ergibt sich aus drei Regeln:
- Grundzulage (§ 84 EStG): Es gibt 50 Prozent auf die ersten 360 Euro Eigenbeitrag im Jahr und 25 Prozent auf den Teil zwischen 360,01 und 1.800 Euro. Höchstens sind es also 540 Euro.
- Kinderzulage (§ 85 Abs. 1 EStG): Für jedes Kind, für das Ihnen gegenüber Kindergeld festgesetzt wird, gibt es 100 Prozent Ihres Eigenbeitrags, höchstens aber 300 Euro je Kind.
- Mindesteigenbeitrag (§ 86 EStG): Wer weniger als 120 Euro im Jahr einzahlt, bekommt weder Grund- noch Kinderzulage.
Daraus ergeben sich folgende Werte (berechnet mit der Logik unseres Zulagenrechners):
| Eigenbeitrag im Jahr | ohne Kinder | 1 Kind | 2 Kinder |
|---|---|---|---|
| 120 € (10 €/Monat) | 60 € (50 %) | 180 € (150 %) | 300 € (250 %) |
| 360 € (30 €/Monat) | 180 € (50 %) | 480 € (133 %) | 780 € (217 %) |
| 600 € (50 €/Monat) | 240 € (40 %) | 540 € (90 %) | 840 € (140 %) |
| 1.200 € (100 €/Monat) | 390 € (32,5 %) | 690 € (57,5 %) | 990 € (82,5 %) |
| 1.800 € (150 €/Monat) | 540 € (30 %) | 840 € (46,7 %) | 1.140 € (63,3 %) |
Bei den Kinderzulagen folgt die Tabelle dem Wortlaut des Gesetzes, nach dem derselbe Eigenbeitrag für jedes Kind zählt. Eine Verwaltungsanweisung dazu gibt es noch nicht. Die Einzelheiten erklärt der Ratgeber Kinderzulage. Die Kinderzulage gibt es nur, solange für das Kind Kindergeld festgesetzt wird. Über die gesamte Laufzeit gerechnet sinkt die Förderquote also, wenn die Kinder älter werden.
Wer zu Beginn des Beitragsjahres das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, bekommt einmalig 200 Euro zusätzlich (§ 84 Satz 2 EStG). Bei 120 Euro Eigenbeitrag ergibt das im ersten Jahr 260 Euro Zulage.
Die Gesetzesbegründung nennt dieses Ziel ausdrücklich: Höhere Förderquoten sollen vor allem Menschen mit geringeren Einkommen, junge Menschen und Familien mit Kindern erreichen. Beachten Sie aber, dass die Förderquote vom Eigenbeitrag abhängt und nicht vom Einkommen selbst. Ob Sie überhaupt gefördert werden, regelt § 10a EStG. Das erklärt der Ratgeber Förderberechtigung und Zulage.
Bei höherem Einkommen: der zusätzliche Steuervorteil
Statt der Zulage kann auch der Sonderausgabenabzug zum Zug kommen. Abziehbar sind Eigenbeiträge bis 1.800 Euro zuzüglich der Zulage (§ 10a Abs. 1 EStG). Das Finanzamt prüft von Amts wegen, ob der Abzug günstiger ist als die Zulage (§ 10a Abs. 2 EStG). Ist er günstiger, bleibt Ihnen die Zulage, und Sie bekommen den darüber hinausgehenden Steuervorteil zusätzlich.
Eine Näherung mit dem Grenzsteuersatz bei 1.800 Euro Eigenbeitrag ohne Kinder (Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer nicht berücksichtigt):
| Grenzsteuersatz | Abzugsbetrag | Steuerersparnis | davon über die Zulage hinaus |
|---|---|---|---|
| 20 % | 2.340 € | 468 € | 0 € (die Zulage von 540 € ist höher) |
| 30 % | 2.340 € | 702 € | 162 € |
| 42 % | 2.340 € | 982,80 € | 442,80 € |
Ohne Kinder lohnt sich der Abzug nach dieser Näherung ab einem Grenzsteuersatz von etwa 23 Prozent (540 geteilt durch 2.340). Mit Kindern steigt diese Schwelle, weil die Kinderzulage in den Vergleich einfließt: Bei einem Kind liegt sie bei etwa 32 Prozent (840 geteilt durch 2.640), bei zwei Kindern bei etwa 39 Prozent (1.140 geteilt durch 2.940). Das Finanzamt rechnet mit dem tatsächlichen Tarif. Mehr dazu lesen Sie im Ratgeber Steuern beim Altersvorsorgedepot.
Altersvorsorgedepot oder ETF-Sparplan im normalen Depot
Beide Wege können in Fonds investieren, unterscheiden sich aber in wichtigen Punkten. Die Tabelle stellt die gesetzlichen Rahmenbedingungen gegenüber:
| Altersvorsorgedepot | ETF-Sparplan im normalen Depot | |
|---|---|---|
| Förderung | Zulagen, eventuell Sonderausgabenabzug | keine |
| Anlagen | nur die Positivliste (§ 1 Abs. 1b AltZertG), etwa Fonds bis Risikoklasse 5 | frei wählbar |
| Verfügbarkeit | Auszahlung frühestens mit 65, früher nur bei früherem Beginn einer gesetzlichen Rente | jederzeit |
| Form der Auszahlung | monatlich als Rente oder Auszahlplan bis mindestens 85, bis zu 30 % auf einmal | frei |
| Steuer während des Sparens | Erträge steuerfrei (laut Gesetzesbegründung) | Abgeltungsteuer auf Erträge oberhalb des Sparer-Pauschbetrags |
| Steuer bei Auszahlung | die gesamte Leistung aus geförderten Beiträgen mit dem persönlichen Steuersatz (§ 22 Nr. 5 EStG) | nur die Erträge, mit 25 % Abgeltungsteuer |
| Kostendeckel | nur beim Standarddepot: Effektivkosten höchstens 1,0 % (§ 2a Abs. 2 AltZertG) | keiner |
| Garantie | keine | keine |
Zur Steuer im normalen Depot: Die Abgeltungsteuer beträgt 25 Prozent (§ 32d Abs. 1 EStG), dazu kommen gegebenenfalls Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Kapitalerträge bis 1.000 Euro im Jahr bleiben steuerfrei (Sparer-Pauschbetrag, § 20 Abs. 9 EStG). Bei Aktienfonds sind 30 Prozent der Erträge steuerfrei (§ 20 Abs. 1 InvStG).
Ein vereinfachtes Rechenbeispiel. Angenommen, Sie legen 30 Jahre lang 150 Euro im Monat an, also 54.000 Euro insgesamt. Ohne Kinder kommen im Altersvorsorgedepot jedes Jahr 540 Euro Grundzulage dazu, über 30 Jahre also 16.200 Euro. Bei gleicher Wertentwicklung und gleichen Kosten liegt das Kapital im Altersvorsorgedepot damit vor Steuern um 30 Prozent über dem Kapital im normalen Depot, weil jedes Jahr 2.340 statt 1.800 Euro angelegt werden. Mit zwei Kindern, für die Kindergeld gezahlt wird, sind es in diesen Jahren sogar 2.940 statt 1.800 Euro.
Dieser Vorsprung wird später durch die Steuer verringert. Im Altersvorsorgedepot sind die Auszahlungen aus geförderten Beiträgen und Zulagen voll steuerpflichtig, im normalen Depot nur die Erträge. Wie viel vom Vorsprung übrig bleibt, hängt deshalb von Ihrem persönlichen Steuersatz im Alter ab, und den kann heute niemand verlässlich vorhersagen. Auch die Kosten können den Unterschied verschieben. Wie stark laufende Kosten über die Jahre wirken, zeigt der Kostenrechner. Einen ausführlicheren Vergleich mit Rechenbeispiel bietet der Ratgeber Altersvorsorgedepot oder ETF-Sparplan.
Wann die Bindung schwer wiegt
Der wichtigste Preis der Förderung ist die Bindung. Wird gefördertes Kapital vor dem Rentenbeginn oder nicht in der vorgeschriebenen Form ausgezahlt, ist das eine schädliche Verwendung. Dann müssen Sie die Zulagen und den gesondert festgestellten Steuervorteil für diesen Teil zurückzahlen (§ 93 Abs. 1 EStG). Dasselbe gilt nach § 95 EStG, wenn Sie ab Beginn der Auszahlungsphase Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb von EU und EWR haben.
Es gibt aber Spielräume:
- Ruhen lassen: Sie können den Vertrag bis zum Beginn der Auszahlungsphase ruhen lassen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 Buchst. a AltZertG). Die bisherige Förderung bleibt dabei erhalten.
- Wechseln: Sie können das Kapital mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende auf einen anderen Altersvorsorgevertrag übertragen lassen (Buchst. b). Einzelheiten stehen im Ratgeber Anbieterwechsel und Kosten.
- Selbst genutzte Wohnung: Eine Entnahme für eine Wohnung nach § 92a EStG ist nicht schädlich. Der Anbieter darf sie vereinbaren, muss es aber nicht (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 AltZertG). Die Regeln dazu erklärt der Ratgeber Altersvorsorgedepot und Eigenheim.
Wie die Auszahlung genau abläuft, erklärt der Ratgeber Auszahlphase.
Kriterien zum Abwägen
Statt einer pauschalen Antwort helfen Ihnen diese Fragen bei der eigenen Einschätzung:
- Gehören Sie zum geförderten Personenkreis? Ohne Förderberechtigung gibt es keine Zulage, und der größte Vorteil gegenüber einem normalen Depot fällt weg.
- Wie viel können Sie dauerhaft zurücklegen? Bis 360 Euro im Jahr ist die Förderquote am höchsten. Über 1.800 Euro hinaus gibt es keine zusätzliche Förderung.
- Haben Sie Kinder, für die Kindergeld festgesetzt wird? Die Kinderzulage ist bereits ab 300 Euro Eigenbeitrag voll ausgeschöpft.
- Können Sie auf das Geld bis mindestens 65 verzichten? Für Rücklagen, die Sie früher brauchen könnten, ist die Bindung ein Nachteil.
- Wie hoch ist Ihr Steuersatz heute, und wie hoch wird er im Alter etwa sein? Ein hoher Satz heute und ein niedrigerer im Alter sprechen eher für die nachgelagerte Besteuerung.
- Welche Kosten hat das konkrete Angebot? Vergleichen Sie die Effektivkosten im Produktinformationsblatt. Beim Standarddepot gilt der Deckel von 1,0 Prozent, siehe Anlagen und Standarddepot.
- Haben Sie schon einen Riester-Vertrag? Ein Neuabschluss nach dem 31.12.2026 stellt alle Ihre Verträge auf das neue Recht um. Lesen Sie dazu den Ratgeber Riester und Altersvorsorgedepot.
Mit dem Zulagenrechner können Sie Ihre eigenen Zahlen einsetzen. Für eine persönliche Einschätzung, die Ihre ganze finanzielle Lage berücksichtigt, wenden Sie sich an eine Verbraucherzentrale.
Häufige Fragen
Lohnt sich das Altersvorsorgedepot auch mit wenig Geld?
Gerade bei kleinen Beiträgen ist die Förderquote am höchsten. Auf Eigenbeiträge bis 360 Euro im Jahr gibt es 50 Prozent Grundzulage (§ 84 EStG). Wer 120 Euro im Jahr einzahlt, also 10 Euro im Monat, erhält 60 Euro Grundzulage. Mit einem Kind, für das Kindergeld festgesetzt wird, kommen 120 Euro Kinderzulage dazu (§ 85 Abs. 1 EStG). Unter 120 Euro gibt es allerdings gar keine Zulage (§ 86 EStG).
Was ist besser: Altersvorsorgedepot oder ETF-Sparplan?
Das lässt sich nicht allgemein beantworten. Das Altersvorsorgedepot bringt Zulagen und unter Umständen einen Steuervorteil, dafür ist das Geld bis zum Rentenbeginn gebunden, und die Auszahlungen werden voll versteuert (§ 22 Nr. 5 EStG). Ein ETF-Sparplan im normalen Depot bekommt keine Förderung, Sie können aber jederzeit über das Geld verfügen. Welche Eigenschaft für Sie mehr zählt, hängt von Ihrer Lage ab.
Kann ich ein Altersvorsorgedepot und einen ETF-Sparplan kombinieren?
Das Reformgesetz verbietet es nicht, neben einem Altersvorsorgedepot ein normales Depot zu führen. Gefördert werden im Altersvorsorgedepot allerdings nur Eigenbeiträge bis 1.800 Euro im Jahr (§ 84 und § 10a Abs. 1 EStG). Insgesamt dürfen höchstens 6.840 Euro im Jahr eingezahlt werden (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AltZertG).
Lohnt sich das Altersvorsorgedepot für Gutverdiener?
Bei höherem Einkommen kann der Sonderausgabenabzug mehr bringen als die Zulage. Das Finanzamt prüft das von Amts wegen (§ 10a Abs. 2 EStG). Nach unserer Näherung ist das ohne Kinder ab einem Grenzsteuersatz von etwa 23 Prozent der Fall. Dann kommt zur Zulage ein zusätzlicher Steuervorteil hinzu. Auch dieser Vorteil ist zurückzuzahlen, wenn das Geld vor dem Rentenbeginn schädlich verwendet wird (§ 93 EStG).
Was passiert, wenn ich das Geld vor der Rente brauche?
Eine Auszahlung vor dem Rentenbeginn ist in der Regel eine schädliche Verwendung. Dann müssen Sie die Zulagen und den gesondert festgestellten Steuervorteil für diesen Teil zurückzahlen (§ 93 Abs. 1 EStG). Sie können den Vertrag aber ruhen lassen oder das Kapital auf einen anderen Altersvorsorgevertrag übertragen lassen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 AltZertG). Beides ist keine schädliche Verwendung.
Quellen
- Altersvorsorgereformgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 156: Art. 2 Nr. 1 (§ 10a EStG), Nr. 7 bis 9 (§§ 84, 85, 86 EStG), Nr. 14 (§ 93 Abs. 1 EStG), Art. 6 Nr. 1 (§ 1 Abs. 1, 1b und 1c AltZertG), Nr. 3 (§ 2a AltZertG), Art. 14 (Inkrafttreten)
- Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 21/4088, Allgemeiner Teil der Begründung (Förderquoten, nachgelagerte Besteuerung, steuerfreie Erträge in der Ansparphase); Regierungsentwurf, nicht die verabschiedete Fassung
- Einkommensteuergesetz: § 22 Nr. 5 (Besteuerung der Leistungen) und § 95 (Wohnsitz außerhalb von EU und EWR), gesetze-im-internet.de, abgerufen am 19.10.2026
- Einkommensteuergesetz: § 32d Abs. 1 (Abgeltungsteuer 25 Prozent), gesetze-im-internet.de, abgerufen am 19.10.2026
- Einkommensteuergesetz: § 20 Abs. 9 (Sparer-Pauschbetrag 1.000 Euro), gesetze-im-internet.de, abgerufen am 19.10.2026
- Investmentsteuergesetz: § 20 Abs. 1 (Teilfreistellung von 30 Prozent bei Aktienfonds), gesetze-im-internet.de, abgerufen am 19.10.2026
- Verbraucherzentralen: Beratungsangebote
Rechnen Sie selbst nach: Zulagenrechner und Kostenrechner. Dieser Text ist allgemeine Information, keine Anlage-, Steuer- oder Rechtsberatung.