Altersvorsorgedepot-Fragen

Kranken- und Pflegeversicherung auf die Auszahlung des Altersvorsorgedepots

Kurz gesagt: Das Reformgesetz ändert das SGB V und das SGB XI nicht. Nach geltendem Recht zahlen Pflichtversicherte in der KVdR auf private Vorsorgeleistungen keine Beiträge, freiwillig Versicherte schon, Privatversicherte nicht einkommensabhängig.

Stand: 21.10.2026. Quelle der Rechtslage: Altersvorsorgereformgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 156.

Keine Rechts- oder Beitragsberatung. Die Beitragspflicht für Leistungen aus dem Altersvorsorgedepot ist gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt, und die Beitragssätze ändern sich jährlich. Verbindlich Auskunft gibt Ihre Krankenkasse, unabhängige Beratung bieten Verbraucherzentralen.

Leistungen aus dem Altersvorsorgedepot sind steuerpflichtig. Ob darauf auch Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge anfallen, hängt davon ab, wie Sie versichert sind. Dieser Ratgeber zeigt, was das Sozialgesetzbuch für gesetzlich Pflichtversicherte, freiwillig Versicherte und Privatversicherte vorsieht und an welcher Stelle die Rechtslage für das neue Produkt offen ist.

Was das Reformgesetz dazu sagt

Das Altersvorsorgereformgesetz (BGBl. 2026 I Nr. 156) ändert in den Artikeln 1 bis 13 das Einkommensteuergesetz, das Finanzverwaltungsgesetz, das Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz, die Altersvorsorge-Durchführungsverordnung, das Wertpapierhandelsgesetz, das Versicherungsvertragsgesetz und die VVG-Informationspflichtenverordnung. Das Fünfte und das Elfte Buch Sozialgesetzbuch gehören nicht dazu. Auch im Regierungsentwurf (BT-Drs. 21/4088) haben wir keine Aussage zu Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen auf die Auszahlung gefunden.

Es gelten also die bestehenden Regeln des SGB V und des SGB XI. Ob und wie sie auf das Altersvorsorgedepot anzuwenden sind, ist nicht ausdrücklich entschieden. Wo wir deshalb vom Wortlaut und von der Rechtsprechung auf das Depot schließen, kennzeichnen wir es.

Pflichtversicherte Rentner (KVdR)

Wer die Vorversicherungszeit erfüllt und eine Rente beantragt hat, ist in der Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert (§ 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V). Beiträge werden dann nur auf drei Einnahmearten berechnet: die gesetzliche Rente, die „der Rente vergleichbaren Einnahmen“ (Versorgungsbezüge) und das Arbeitseinkommen (§ 237 Satz 1 SGB V). Was ein Versorgungsbezug ist, zählt § 229 Abs. 1 Satz 1 SGB V in den Nummern 1 bis 5 auf, nämlich Beamtenversorgung, Abgeordnetenversorgung, berufsständische Renten, Renten der Alterssicherung der Landwirte und Renten der betrieblichen Altersversorgung.

Ein privater Altersvorsorgevertrag steht nicht in dieser Liste. Vertragspartner beim Altersvorsorgedepot sind Sie und der Anbieter (§ 1 Abs. 1 AltZertG). Selbst innerhalb der betrieblichen Altersversorgung lässt das Gesetz Leistungen außer Betracht, die der Versicherte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben hat (§ 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Halbsatz 2 SGB V). Diese Regel betrifft fortgeführte Betriebsrentenverträge, nicht das Depot. In dieselbe Richtung ging 2010 ein Beschluss des Bundesverfassungsgerichts. Eine Direktversicherung, die der Versicherte nach seinem Ausscheiden als Versicherungsnehmer selbst weiterbezahlt hatte, durfte für diese Beiträge nicht wie eine Betriebsrente behandelt werden. Das Gericht verwies zur Begründung darauf, dass der Gesetzgeber Erträge aus privaten Lebensversicherungen pflichtversicherter Rentner keiner Beitragspflicht unterwirft (1 BvR 1660/08, Rn. 9). Daraus folgt nach geltendem Recht: Monatliche Leistungen und eine Teilauszahlung von bis zu 30 Prozent (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AltZertG) bleiben für Pflichtversicherte beitragsfrei, weil das Depot kein Versorgungsbezug im Sinne des § 229 Abs. 1 SGB V ist. Das ist eine Schlussfolgerung aus dem Wortlaut des SGB V, kein Satz im Gesetz über das Depot.

Die Ausnahme in § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V, wonach Leistungen aus „Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes“ außer Betracht bleiben, gilt seit 2018 und betrifft geförderte Riester-Leistungen innerhalb der Betriebsrente. Das Bundessozialgericht hält sie für verfassungsgemäß (B 12 KR 13/18 R). Für ein privates Depot brauchen Sie sie nicht, denn es fehlt schon am Versorgungsbezug.

Freiwillig Versicherte

Für freiwillige Mitglieder gilt ein weiterer Maßstab: Die Beitragsbelastung muss ihre „gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit“ berücksichtigen (§ 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V). Die Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler rechnen dazu „alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung“ (§ 3 Abs. 1). Bei freiwillig versicherten Rentnern kommen nach der gesetzlichen Rente und den Versorgungsbezügen die sonstigen Einnahmen an die Reihe (§ 238a SGB V). Eine Beitragsfreiheit durch die Förderung gibt es hier nicht.

Der Katalog des GKV-Spitzenverbands (Stand 26.05.2026) nennt Renten aus privaten Rentenversicherungen, ausdrücklich auch Riester-Rentenversicherungen, als beitragspflichtig. Kapitalleistungen daraus werden auf 120 Monate verteilt (§ 5 Abs. 4 der Beitragsverfahrensgrundsätze). Das Altersvorsorgedepot ist im Katalog nicht erfasst. Bei einer lebenslangen Leibrente vom Versicherer liegt die Gleichbehandlung mit der Riester-Rente nahe. Bei einem Auszahlungsplan aus Fondsanteilen ist offen, ob die Kassen die Entnahmen als Einnahmen werten, nur die Erträge oder beides. Für die Planung ist es bis zu einer Klärung vorsichtiger, von einer Beitragspflicht auszugehen.

Auch für eine Teilauszahlung von 30 Prozent ist offen, über welchen Zeitraum sie verteilt wird. Die Grundsätze kennen zwölf Monate bei einmaligen Einnahmen (§ 5 Abs. 3) und 120 Monate bei Leistungen von Versicherungsunternehmen (§ 5 Abs. 4). Bei 30.000 Euro wären das 2.500 Euro im Monat für ein Jahr oder 250 Euro im Monat für zehn Jahre. Welche Regel für Depotanbieter gilt, steht nicht fest.

Beitragssätze 2026 und ein Rechenbeispiel

Der allgemeine Krankenversicherungssatz beträgt 14,6 Prozent (§ 241 SGB V). Wer keinen Anspruch auf Krankengeld hat, zahlt den ermäßigten Satz von 14,0 Prozent (§ 243 SGB V). Bei Beziehern einer Vollrente wegen Alters endet der Krankengeldanspruch (§ 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V). Dazu kommt der Zusatzbeitrag Ihrer Kasse (§ 242 SGB V). Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz beträgt 2026 laut Bekanntmachung des Bundesgesundheitsministeriums 2,9 Prozent. Die Pflegeversicherung kostet seit dem 01.01.2025 3,6 Prozent, weil die Bundesregierung den im Gesetz genannten Satz von 3,4 Prozent (§ 55 Abs. 1 SGB XI) per Verordnung angehoben hat. Kinderlose zahlen ab 23 Jahren 0,6 Punkte mehr (§ 55 Abs. 3 Satz 1 SGB XI). Eltern mit mehreren Kindern zahlen weniger: Für das zweite bis fünfte Kind sinkt der Satz um je 0,25 Punkte, solange das jeweilige Kind jünger als 25 Jahre ist (§ 55 Abs. 3 Satz 4 SGB XI).

Das Beispiel nimmt an: Sie sind freiwillig gesetzlich versichert, beziehen eine Altersrente und erhalten zusätzlich 300 Euro im Monat aus dem Altersvorsorgedepot. Ihre Gesamteinnahmen liegen unter der Beitragsbemessungsgrenze von 5.812,50 Euro im Monat. Die Beiträge tragen Sie auf diese 300 Euro allein.

Die Krankenversicherung berechnet 14,0 plus 2,9, also 16,9 Prozent von 300 Euro, das sind 50,70 Euro. Die Pflegeversicherung berechnet bei Eltern mit einem Kind, oder wenn keine weiteren Kinder unter 25 Jahren zu berücksichtigen sind, 3,6 Prozent, das sind 10,80 Euro. Zusammen sind es 61,50 Euro im Monat, also 20,5 Prozent der Auszahlung.

Für Kinderlose steigt der Pflegebeitrag auf 4,2 Prozent oder 12,60 Euro, zusammen sind es 63,30 Euro. Die Sätze gelten für 2026. Wenn Ihre Auszahlung beginnt, meist erst in einigen Jahrzehnten, können sie anders aussehen. Die Einkommensteuer auf die Auszahlung (§ 22 Nr. 5 EStG) kommt hinzu und ist in diesem Beispiel nicht enthalten. Wie die Auszahlung abläuft, beschreibt der Ratgeber Auszahlphase, zur Steuer lesen Sie Steuern beim Altersvorsorgedepot.

Privat Versicherte

In der privaten Krankenversicherung richtet sich die Prämie nach dem Tarif und nach versicherungsmathematischen Annahmen, die § 146 Abs. 1 Nr. 1 VAG aufzählt, etwa zu Krankheitsrisiko, Sterblichkeit und Alter. Nach dem Geschlecht unterscheiden neue Tarife die Prämie nicht mehr. Das Gesetz geht von geschlechtsunabhängig berechneten Prämien im Neugeschäft aus (§ 146 Abs. 2 Satz 3 VAG), und § 20 Abs. 2 AGG erlaubt unterschiedliche Prämien nur noch wegen Religion, Behinderung, Alter oder sexueller Identität. Ihre Einnahmen spielen dafür keine Rolle. Die Auszahlung aus dem Altersvorsorgedepot lässt Ihren Beitrag deshalb unverändert. Das gilt nur für die Krankenversicherung selbst, die Steuer auf die Leistungen bleibt davon unberührt.

Abgrenzung zur Betriebsrente

Die betriebliche Altersversorgung ist anders behandelt. Ihre Renten sind Versorgungsbezüge (§ 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V), auf die Pflichtversicherte den allgemeinen Beitragssatz zuzüglich Zusatzbeitrag zahlen (§ 248 Satz 1 SGB V). In der Krankenversicherung bleibt ein Freibetrag von einem Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße außer Ansatz, 2026 sind das 197,75 Euro (§ 226 Abs. 2, § 237 Satz 4 SGB V; Bezugsgröße 3.955 Euro). Bei freiwillig Versicherten gilt dieser Freibetrag nicht (§ 3 Abs. 4 der Beitragsverfahrensgrundsätze). Wie Betriebsrente und Depot zusammenspielen, steht im Ratgeber Altersvorsorgedepot und Arbeitgeber.

Was Sie selbst prüfen können

Ob Sie im Alter in der KVdR pflichtversichert sind, hängt von Ihrer Versicherungsbiografie ab und lässt sich erst kurz vor dem Rentenantrag verlässlich sagen. Eine Auskunft Ihrer Krankenkasse zur beitragsrechtlichen Behandlung privater Altersvorsorgeverträge ist dann der sicherste Weg. Eine persönliche Einschätzung geben die Verbraucherzentralen.

Häufige Fragen

Muss ich als Pflichtversicherter in der KVdR Beiträge auf das Altersvorsorgedepot zahlen?

Nach geltendem Recht nicht für Leistungen aus einem rein privaten Vertrag. Beitragspflichtig sind bei pflichtversicherten Rentnern die gesetzliche Rente, Versorgungsbezüge nach § 229 Abs. 1 Satz 1 SGB V und Arbeitseinkommen (§ 237 SGB V). Ein privater Altersvorsorgevertrag steht nicht in diesem Katalog. Eine ausdrückliche Regelung für das Depot gibt es nicht.

Was gilt, wenn ich freiwillig gesetzlich versichert bin?

Dann zählt die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (§ 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V). Der GKV-Spitzenverband führt Renten und Kapitalleistungen aus privaten Riester-Rentenversicherungen als beitragspflichtig. Für das Altersvorsorgedepot fehlt ein eigener Eintrag. Mit Beiträgen auf die Auszahlung ist deshalb zu rechnen.

Ändert die Auszahlung meinen Beitrag in der privaten Krankenversicherung?

Nicht unmittelbar. Die Prämie wird nach dem Tarif und versicherungsmathematischen Annahmen etwa zu Alter und Krankheitsrisiko kalkuliert (§ 146 Abs. 1 Nr. 1 VAG), nicht nach Einnahmen. Die Auszahlung wird aber wie bei allen anderen versteuert (§ 22 Nr. 5 EStG).

Regelt das Altersvorsorgereformgesetz die Krankenkassenbeiträge?

Nein. Die Artikel 1 bis 13 ändern das Einkommensteuergesetz, das Finanzverwaltungsgesetz, das AltZertG, die Altersvorsorge-Durchführungsverordnung, das Wertpapierhandelsgesetz und das Versicherungsvertragsgesetz. SGB V und SGB XI sind nicht dabei.

Wie unterscheidet sich das von der Betriebsrente?

Renten der betrieblichen Altersversorgung sind Versorgungsbezüge (§ 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V) und für Pflichtversicherte beitragspflichtig, in der Krankenversicherung oberhalb eines Freibetrags von einem Zwanzigstel der Bezugsgröße (§ 226 Abs. 2 SGB V). Geförderte Riester-Leistungen aus der Betriebsrente sind seit 2018 ausgenommen.

Quellen

Rechnen Sie selbst nach: Zulagenrechner, Kostenrechner und Selbst-Check. Dieser Text ist allgemeine Information, keine Anlage-, Steuer- oder Rechtsberatung.