Ist das Altersvorsorgedepot beschlossen? Der Weg des Gesetzes durch Bundestag und Bundesrat
Kurz gesagt: Ja. Der Bundestag hat das Altersvorsorgereformgesetz am 27.03.2026 beschlossen, der Bundesrat hat am 08.05.2026 zugestimmt, verkündet wurde es am 29.05.2026.
Stand: 21.10.2026. Quelle der Rechtslage: Altersvorsorgereformgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 156.
Ja, das Altersvorsorgedepot ist beschlossen. Der Bundestag hat das Altersvorsorgereformgesetz am 27. März 2026 verabschiedet, der Bundesrat hat am 8. Mai 2026 zugestimmt. Das Gesetz trägt das Datum 26. Mai 2026 und wurde am 29. Mai 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 156). Die Regeln zum Altersvorsorgedepot gelten ab dem 1. Januar 2027. Dieser Ratgeber zeichnet den Weg des Gesetzes nach den Unterlagen von Bundestag, Bundesrat und Bundesfinanzministerium nach. Was ab 2027 für Ihren Vertrag gilt, steht im Ratgeber Ab wann gibt es das Altersvorsorgedepot?.
Die Zeitleiste
| Datum | Schritt | Fundstelle |
|---|---|---|
| 01.12.2025 | Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums (Bearbeitungsstand) | BMF |
| 17.12.2025 | Kabinettsbeschluss über den Regierungsentwurf | BMF |
| 19.12.2025 | Regierungsentwurf geht an den Bundesrat | BR-Drs. 768/25 |
| 30.01.2026 | Bundesrat nimmt im ersten Durchgang Stellung | BR-Drs. 768/25 (Beschluss) |
| 11.02.2026 | Gesetzentwurf im Bundestag, mit Stellungnahme und Gegenäußerung | BT-Drs. 21/4088 |
| 26.02.2026 | Erste Lesung, Überweisung an den Finanzausschuss | Plenarprotokoll 21/59 |
| 16.03.2026 | Öffentliche Anhörung im Finanzausschuss | BT-Drs. 21/4996, S. 77 |
| 25.03.2026 | Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses | BT-Drs. 21/4996 |
| 27.03.2026 | Zweite und dritte Lesung, Gesetz angenommen | Plenarprotokoll 21/69, S. 8351 |
| 08.05.2026 | Bundesrat stimmt zu und fasst eine Entschließung | BR-Drs. 206/26 (Beschluss) |
| 26.05.2026 | Ausfertigung durch den Bundespräsidenten | BGBl. 2026 I Nr. 156 |
| 29.05.2026 | Verkündung im Bundesgesetzblatt | BGBl. 2026 I Nr. 156 |
| 30.05.2026 | Artikel 1, 5 und 8 treten in Kraft | Art. 14 Abs. 1 |
| 01.01.2027 | Artikel 2, 6, 9 und 11 bis 13 treten in Kraft, darunter das Altersvorsorgedepot | Art. 14 Abs. 2 |
| 01.01.2028 | Artikel 3, 4, 7 und 10 treten in Kraft | Art. 14 Abs. 3 |
Vom Entwurf bis zum Bundestag
Der Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums trägt den Bearbeitungsstand 1. Dezember 2025. Am 5. Dezember 2025 schickte das Ministerium ihn den Verbänden mit einer Frist bis zum 10. Dezember zur Stellungnahme. Am 17. Dezember 2025 hat das Bundeskabinett den Regierungsentwurf beschlossen. Er ging am 19. Dezember 2025 an den Bundesrat (BR-Drs. 768/25).
Der Bundesrat nahm am 30. Januar 2026 Stellung. Unter anderem schlug er vor, den Höchstbetrag für den Sonderausgabenabzug von 1.800 Euro auf 3.000 Euro anzuheben (BR-Drs. 768/25 (Beschluss), Ziffer 1). Die einheitliche Kinderzulage unabhängig vom Geburtsjahr des Kindes begrüßte er ausdrücklich. Er regte aber an, die volle Kinderzulage von 300 Euro schon zu zahlen, wenn die Grundzulage mindestens 175 Euro beträgt, weil Geringverdienende nach dem Entwurf sonst höhere Beiträge für die volle Kinderzulage leisten müssten (Ziffer 3). In ihrer Gegenäußerung kündigte die Bundesregierung an, den Vorschlag zum Höchstbetrag zu prüfen, und lehnte den Vorschlag zur Kinderzulage ab. Entwurf, Stellungnahme und Gegenäußerung bilden zusammen die Bundestagsdrucksache 21/4088 vom 11. Februar 2026.
Erste Lesung, Anhörung und Ausschuss
In der ersten Lesung am 26. Februar 2026 überwies der Bundestag den Entwurf federführend an den Finanzausschuss (Plenarprotokoll 21/59). Der Finanzausschuss beriet am 4. März 2026 erstmals, hörte am 16. März 2026 neun Sachverständige an und schloss seine Beratung am 25. März 2026 ab (BT-Drs. 21/4996, S. 79). Was die Sachverständigen und Verbraucherschützer kritisiert haben, fasst der Ratgeber Nachteile und Kritik zusammen.
Der Ausschuss empfahl, den Entwurf in geänderter Fassung anzunehmen. Dafür stimmten CDU/CSU und SPD, dagegen stimmte Die Linke. AfD und Bündnis 90/Die Grünen enthielten sich.
Was der Bundestag am Entwurf geändert hat
Die Beschlussempfehlung zählt 19 Änderungspunkte stichwortartig auf (BT-Drs. 21/4996, S. 3 f.). Die wichtigsten für Sparerinnen und Sparer sind diese:
- Selbstständige: Der Kreis der Förderberechtigten wurde auf Selbstständige und andere Erwerbstätige ausgeweitet (§ 10a Abs. 1 Satz 5 EStG). Einzelheiten stehen im Ratgeber Selbstständige.
- Grundzulage: Der Entwurf sah 30 Cent je Euro bis 1.200 Euro (ab 2029 35 Cent) und 20 Cent je Euro bis 1.800 Euro vor (BT-Drs. 21/4996, S. 75). Beschlossen wurden 50 Prozent auf die ersten 360 Euro und 25 Prozent auf die Beiträge von 360,01 bis 1.800 Euro (§ 84 Satz 1 EStG). Bei 1.800 Euro Eigenbeitrag ergibt das 540 Euro, nach dem Entwurf wären es bis 2028 480 Euro gewesen.
- Kinderzulage: Statt 25 Prozent gibt es 100 Prozent der Beiträge, weiterhin höchstens 300 Euro je Kind (§ 85 Abs. 1 Satz 1 EStG). Die volle Kinderzulage erreichen Sie damit schon mit 300 Euro im Jahr, siehe Kinderzulage.
- Kostendeckel: Die Effektivkosten des Standarddepots dürfen höchstens 1,0 Prozent betragen statt 1,5 Prozent wie im Entwurf (§ 2a Abs. 2 AltZertG).
- Öffentliches Standarddepot: Neu ist eine Ermächtigung, nach der die Bundesregierung per Rechtsverordnung ein Standarddepot eines öffentlichen Trägers einführen darf (§ 1 Abs. 1e AltZertG).
Nicht übernommen wurde der Vorschlag des Bundesrats zum Höchstbetrag. Er liegt weiter bei 1.800 Euro im Jahr (§ 10a Abs. 1 Satz 1 EStG).
Die Abstimmung im Bundestag
Am 27. März 2026 stimmte der Bundestag in seiner 69. Sitzung ab. In der zweiten Beratung wurde der Entwurf in der Ausschussfassung „mit den Stimmen von CDU/CSU und SPD bei Ablehnung der Fraktion Die Linke und Enthaltung von Bündnis 90/Die Grünen und AfD angenommen“. In der Schlussabstimmung, bei der die Abgeordneten aufstehen, ergab sich die gleiche Stimmverteilung (Plenarprotokoll 21/69, S. 8351). Eine namentliche Abstimmung gab es nicht, deshalb gibt es keine Stimmenzahlen.
Zustimmung des Bundesrats und Verkündung
Das Gesetz brauchte die Zustimmung des Bundesrats. Er stimmte am 8. Mai 2026 in seiner 1065. Sitzung zu, gestützt auf Art. 105 Abs. 3 und Art. 108 Abs. 4 Satz 1 GG. In einer Entschließung bat der Bundesrat die Bundesregierung, das öffentliche Standarddepot spätestens ab dem 1. Januar 2027 vermarktbar zu machen und die Bundesbank als Verwalterin zu prüfen (BR-Drs. 206/26 (Beschluss)).
Der Bundespräsident hat das Gesetz am 26. Mai 2026 ausgefertigt, verkündet wurde es am 29. Mai 2026. Ein Teil gilt seit dem 30. Mai 2026, etwa das neue Zertifizierungsverfahren (Art. 5, Art. 14 Abs. 1). Das Altersvorsorgedepot selbst und die neuen Zulagen gelten ab dem 1. Januar 2027 (Art. 14 Abs. 2).
Was nach dem Gesetz noch offen ist
Zertifizierung: Ein Altersvorsorgedepot muss vom Bundeszentralamt für Steuern zertifiziert sein. Das BZSt nimmt nach eigenen Angaben Anträge für Zertifikate mit Wirksamkeit ab dem 1. Januar 2027 entgegen. Erteilt werden kann die Zertifizierung frühestens zum 1. Januar 2027 (§ 14 Abs. 7 Satz 3 AltZertG). Wann ein bestimmter Anbieter startet, regelt das Gesetz nicht. Welche Anbieter ein Angebot angekündigt haben, zeigt die Anbieter-Übersicht.
Öffentliches Standarddepot: Die Verordnung dafür liegt nach Angaben des Bundesfinanzministeriums noch nicht vor. Im Juni 2026 schrieb die Bundesregierung, die Abstimmungen dazu seien nicht abgeschlossen (BT-Drs. 21/6726).
Frühstart-Rente: Sie ist ein eigenes Gesetz. Der Bundestag hat es am 16. Oktober 2026 beschlossen, die Entscheidung des Bundesrats steht noch aus. Den Stand beschreibt der Ratgeber Frühstart-Rente.
Wer schon einen Riester-Vertrag hat, findet die Übergangsregeln im Ratgeber Riester und Altersvorsorgedepot. Was die Zulagen für Ihren Beitrag ergeben, zeigt der Zulagenrechner, die mögliche Entwicklung bis zur Rente der Altersvorsorgedepot-Rechner.
Häufige Fragen
Ist das Altersvorsorgedepot schon beschlossen?
Ja. Der Bundestag hat das Altersvorsorgereformgesetz am 27.03.2026 beschlossen (Plenarprotokoll 21/69, S. 8351), der Bundesrat hat am 08.05.2026 zugestimmt (BR-Drs. 206/26 (Beschluss)). Das Gesetz vom 26.05.2026 wurde am 29.05.2026 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 156). Die Regeln zum Altersvorsorgedepot gelten ab dem 01.01.2027 (Art. 14 Abs. 2).
Wann hat der Bundestag über das Altersvorsorgedepot abgestimmt?
Am Freitag, 27.03.2026, in der 69. Sitzung. Die erste Lesung war am 26.02.2026. Abgestimmt wurde über den Regierungsentwurf (BT-Drs. 21/4088) in der Fassung, die der Finanzausschuss empfohlen hatte (BT-Drs. 21/4996).
Wer hat im Bundestag für das Altersvorsorgedepot gestimmt?
Laut Plenarprotokoll 21/69 wurde das Gesetz mit den Stimmen von CDU/CSU und SPD angenommen. Die Fraktion Die Linke stimmte dagegen, Bündnis 90/Die Grünen und AfD enthielten sich. Eine namentliche Abstimmung gab es nicht, deshalb nennt das Protokoll keine Stimmenzahlen.
Musste der Bundesrat dem Gesetz zustimmen?
Ja, es ist ein Zustimmungsgesetz. Der Bundesrat hat am 08.05.2026 nach Art. 105 Abs. 3 und Art. 108 Abs. 4 Satz 1 GG zugestimmt und zusätzlich eine Entschließung zum öffentlichen Standarddepot gefasst (BR-Drs. 206/26 (Beschluss)).
Wann kommt das Altersvorsorgedepot?
Die Regeln gelten ab dem 01.01.2027 (Art. 14 Abs. 2 des Gesetzes). Ein Vertrag nach neuem Recht kann frühestens zum 01.01.2027 zertifiziert werden (§ 14 Abs. 7 Satz 3 AltZertG). Wann ein bestimmter Anbieter startet, regelt das Gesetz nicht.
Quellen
- DIP, Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien: Vorgang 329543 Altersvorsorgereformgesetz (Beratungsstand: Verkündet), abgerufen am 21.10.2026
- Bundesministerium der Finanzen: Referentenentwurf, Bearbeitungsstand 01.12.2025, und Seite zum Gesetz mit Hinweis auf den Kabinettsbeschluss vom 17.12.2025
- Bundesrat: Gesetzentwurf der Bundesregierung, BR-Drs. 768/25 vom 19.12.2025, und Stellungnahme, BR-Drs. 768/25 (Beschluss) vom 30.01.2026
- Gesetzentwurf der Bundesregierung mit Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung, BT-Drs. 21/4088 vom 11.02.2026 (Regierungsentwurf, nicht Endfassung)
- Deutscher Bundestag: Plenarprotokoll 21/59 vom 26.02.2026, S. 7102 bis 7109 (erste Lesung)
- Finanzausschuss: Beschlussempfehlung und Bericht, BT-Drs. 21/4996 vom 25.03.2026, S. 3 f., 75, 77 bis 82
- Deutscher Bundestag: Plenarprotokoll 21/69 vom 27.03.2026, S. 8351 (zweite und dritte Lesung, Abstimmung)
- Bundesrat: Gesetzesbeschluss des Bundestags, BR-Drs. 206/26 vom 17.04.2026
- Bundesrat: Beschluss vom 08.05.2026, BR-Drs. 206/26 (Beschluss), Zustimmung und Entschließung; Plenarprotokoll 1065, S. 218
- Altersvorsorgereformgesetz vom 26.05.2026, BGBl. 2026 I Nr. 156, ausgegeben am 29.05.2026: Art. 2 Nr. 1, 7, 8 (§§ 10a, 84, 85 EStG), Art. 6 (§ 1 Abs. 1e, § 2a Abs. 2, § 14 Abs. 7 AltZertG), Art. 14 (Inkrafttreten)
- Bundeszentralamt für Steuern: Zertifizierung von Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen, Anträge für Zertifikate mit Wirksamkeit ab 01.01.2027, abgerufen am 21.10.2026
- Bundesministerium der Finanzen: Fragen und Antworten zur Reform der geförderten privaten Altersvorsorge (Verordnung zum öffentlichen Standarddepot liegt noch nicht vor), abgerufen am 21.10.2026
- Antwort der Bundesregierung zur Umsetzung des öffentlich organisierten Standarddepots, BT-Drs. 21/6726 vom 25.06.2026
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