Altersvorsorgedepot-Fragen

Nachteile und Kritik am Altersvorsorgedepot

Kurz gesagt: Die Förderung hat einen Preis: Das Geld ist bis zum Rentenbeginn gebunden, die Auszahlung wird versteuert, die Anlagen sind begrenzt, und vererben lässt sich nur eingeschränkt. Dazu kommt die Kritik aus der Bundestagsanhörung und von Verbraucherschützern.

Stand: 21.10.2026. Quelle der Rechtslage: Altersvorsorgereformgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 156.

Keine Anlageberatung und keine Steuerberatung: Dieser Text beschreibt gesetzliche Einschränkungen und bewertet sie nicht für Ihren Einzelfall. Rechtsstand ist das Altersvorsorgereformgesetz, das überwiegend ab dem 01.01.2027 gilt. Ein BMF-Schreiben zum neuen Recht gab es bei unserer letzten Prüfung (Oktober 2026) noch nicht.

Das Altersvorsorgedepot wird gefördert, und dafür gelten Regeln, die ein normales Depot nicht kennt. Dieser Ratgeber stellt die Einschränkungen zusammen, die sich aus dem Altersvorsorgereformgesetz (BGBl. 2026 I Nr. 156) ergeben. Zu jedem Punkt nennt er die Fundstelle und sagt, wo das Gesetz offen bleibt. Ob ein Punkt für Sie schwer wiegt, hängt von Ihrer Lage ab. Eine Empfehlung folgt aus der Liste nicht. Wie Sachverständige und Verbraucherschützer das Gesetz kritisiert haben, steht im Abschnitt Kritik aus Anhörung und Verbraucherschutz.

Das Geld ist bis zum Rentenbeginn gebunden

Die Auszahlungsphase beginnt frühestens mit der Vollendung des 65. Lebensjahres. Früher darf nur gezahlt werden, wenn schon vorher eine Leistung aus einem gesetzlichen Alterssicherungssystem beginnt. Spätestens mit 70 muss die erste Zahlung erfolgen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AltZertG). Wird gefördertes Kapital davor ausgezahlt, ist das eine schädliche Verwendung. Dann müssen Sie die darauf entfallenden Zulagen und den gesondert festgestellten Steuervorteil zurückzahlen (§ 93 Abs. 1 Satz 1 EStG), und das ausgezahlte Vermögen nach Abzug der Zulagen gilt als steuerpflichtige Leistung (§ 22 Nr. 5 Satz 3 EStG).

Keine schädliche Verwendung sind das Ruhenlassen, der Wechsel auf einen anderen Altersvorsorgevertrag (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 AltZertG) und die Entnahme für eine selbst genutzte Wohnung, soweit der Vertrag sie vorsieht (§ 93 Abs. 1 Satz 4 Buchst. d EStG). Ein Recht auf Auszahlung vor dem Rentenbeginn schreibt das AltZertG nicht vor. Ein Rechenbeispiel steht im Ratgeber Altersvorsorgedepot kündigen oder vorzeitig auszahlen.

Die Auszahlung wird nachgelagert besteuert

Leistungen, die auf geförderten Beiträgen und Zulagen beruhen, sind in voller Höhe steuerpflichtig (§ 22 Nr. 5 Satz 1 EStG). Das gilt auch für den Teil, den Sie selbst eingezahlt haben. Der Steuersatz richtet sich nach Ihrem übrigen Einkommen im Alter. Im normalen Depot werden dagegen nur die Erträge besteuert, mit 25 Prozent Abgeltungsteuer (§ 32d Abs. 1 EStG). Bei Aktienfonds sind 30 Prozent der Erträge steuerfrei (§ 20 Abs. 1 InvStG), und 1.000 Euro Kapitalerträge im Jahr bleiben frei (§ 20 Abs. 9 EStG).

Bei einem hohen Steuersatz im Alter kann das Altersvorsorgedepot deshalb nach Steuern hinter einem ungeförderten Depot zurückbleiben. Im Rechenbeispiel des Ratgebers Altersvorsorgedepot oder ETF-Sparplan lag der Gleichstand unter den dort genannten Annahmen bei etwa 30 Prozent. Den Steuersatz im Rentenalter kann heute niemand verlässlich vorhersagen. Mehr dazu im Ratgeber Steuern beim Altersvorsorgedepot.

Die Anlagen sind begrenzt

Erlaubt sind Anteile an bestimmten Fonds bis Risikoklasse 5 und auf Euro lautende Anleihen von Staaten und öffentlichen Stellen (§ 1 Abs. 1b Satz 2 Nr. 2 AltZertG). Einzelaktien, Gold und Kryptowerte stehen nicht auf der Liste. Die Anlagen wählt grundsätzlich der Anbieter aus, außer der Vertrag räumt Ihnen eine eigene Auswahl ein (Nr. 3). Beim Standarddepot legt der Anbieter genau zwei Fonds fest, und Sie entscheiden im Wesentlichen über die Aufteilung. Fünf Jahre vor der Auszahlungsphase dürfen höchstens 50 Prozent im risikoreicheren Fonds liegen, zwei Jahre vorher höchstens 30 Prozent (§ 1 Abs. 1c AltZertG).

Eine Kapitalgarantie ist beim Depot ausgeschlossen (§ 1 Abs. 1b Satz 2 Nr. 4 AltZertG). Der Depotwert kann daher bei Rentenbeginn unter der Summe Ihrer Einzahlungen und Zulagen liegen. Das Gesetz spricht von Fonds, nicht von ETFs. Welche Fonds angeboten werden, entscheidet der Anbieter. Mehr dazu in den Ratgebern Anlagen und Standarddepot und Garantie.

Die Auszahlung folgt festen Formen

Ausgezahlt wird monatlich, als lebenslange Leibrente oder über einen Auszahlungsplan, der frühestens mit 85 endet (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AltZertG). Die Monatszahlung beim Auszahlungsplan ist an eine gesetzliche Formel gebunden: Mindestens 80 Prozent des verbleibenden Kapitals werden durch die Zahl der Monate bis zum Laufzeitende geteilt. Frei verfügen können Sie nur über bis zu 30 Prozent des Kapitals, die zu Beginn außerhalb der monatlichen Leistungen ausgezahlt werden dürfen. Ob ein Anbieter das anbietet, steht in den Vertragsbedingungen, denn das Gesetz sieht nur eine mögliche Vereinbarung vor. Daneben erlaubt das Gesetz, bis zu zwölf Monatsleistungen in einer Auszahlung zusammenzufassen und die in der Auszahlungsphase anfallenden Zinsen und Erträge gesondert auszuzahlen. Dieser Teil ist steuerpflichtig, und eine Ermäßigung sieht das Gesetz dafür nicht vor. Mehr dazu im Ratgeber Auszahlphase.

Der Kostendeckel gilt nur für das Standarddepot

Die Effektivkosten dürfen nur beim Standarddepot höchstens 1,0 Prozent betragen (§ 2a Abs. 2 AltZertG). Für andere Altersvorsorgedepots nennt das Gesetz keine Obergrenze. Die Effektivkosten erfassen außerdem nur die Zeit bis zum Beginn der Auszahlungsphase (§ 2a Abs. 1). Kosten in der Auszahlungsphase müssen im Produktinformationsblatt stehen (§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8), begrenzt sind sie nicht. Welche Kosten typisch sind, steht im Ratgeber Kosten und Gebühren.

Die Förderung hat Höchstgrenzen und Bedingungen

Die Grundzulage beträgt höchstens 540 Euro im Jahr (§ 84 EStG), die Kinderzulage höchstens 300 Euro je Kind (§ 85 Abs. 1 EStG). Als Sonderausgaben abziehbar sind Beiträge bis 1.800 Euro zuzüglich der Zulage (§ 10a Abs. 1 Satz 1 EStG). Einzahlen dürfen Sie bis zu 6.840 Euro im Jahr, gefördert wird darüber hinaus nichts (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AltZertG). Wer weniger als 120 Euro im Jahr einzahlt, bekommt keine Zulage (§ 86 EStG). Gefördert wird nur der in § 10a Abs. 1 EStG beschriebene Personenkreis. Ab dem dritten nach 2026 abgeschlossenen Vertrag zählen Beiträge nicht mehr als Altersvorsorgebeiträge (§ 82 Abs. 5 EStG). Die Schwellen erklärt der Ratgeber Wie viel einzahlen für die volle Förderung?.

Vererbung ist nur eingeschränkt förderunschädlich

Stirbt der Zulageberechtigte und wird das Kapital an Erben ausgezahlt, liegt eine schädliche Verwendung vor (§ 93 Abs. 1 Satz 2 EStG). Zulagen und Steuervorteile sind dann zurückzuzahlen. Ausgenommen ist die Übertragung auf einen Altersvorsorgevertrag des Ehegatten, wenn die Ehegatten nicht dauernd getrennt lebten und beide in der EU oder im EWR wohnten (§ 93 Abs. 1 Satz 4 Buchst. c EStG). Was bei einem Auszahlungsplan geschieht, wenn der Vertragspartner vor dem Laufzeitende stirbt, regelt das Gesetz nicht ausdrücklich. Mehr steht im Ratgeber Tod und Vererbung.

Ein Anbieterwechsel kann Geld kosten

Den Vertrag können Sie mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende kündigen, um das Kapital zu übertragen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 Buchst. b AltZertG). Innerhalb von fünf Jahren nach Abschluss darf der bisherige Anbieter dafür höchstens 150 Euro berechnen. Danach, nach einer Kostenerhöhung und bei einem Wechsel innerhalb desselben Anbieters ist die Übertragung kostenfrei (§ 1 Abs. 1 Satz 3 AltZertG). Der neue Anbieter darf eine einmalige Verwaltungspauschale von höchstens 150 Euro verlangen (Satz 4). Details im Ratgeber Anbieterwechsel und Kosten.

Krankenversicherung im Alter

Ob auf Leistungen aus dem Altersvorsorgedepot Krankenversicherungsbeiträge anfallen, regelt das Reformgesetz nicht. Es ändert das SGB V nicht. Bei freiwillig Versicherten richtet sich die Beitragsbemessung nach der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (§ 240 Abs. 1 SGB V). Bei pflichtversicherten Rentnern kommt es darauf an, ob die Leistung zu den in § 237 SGB V genannten Einnahmen zählt. Die Einzelheiten und ein Rechenbeispiel stehen im Ratgeber Kranken- und Pflegeversicherung auf die Auszahlung.

Kritik aus Anhörung und Verbraucherschutz

Der Finanzausschuss des Bundestags hat den Regierungsentwurf (BT-Drs. 21/4088) am 16.03.2026 in einer öffentlichen Anhörung beraten. Geladen waren acht Sachverständige, darunter der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv), die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB), Die Deutsche Kreditwirtschaft und die Ökonomin Ulrike Malmendier. Ihre schriftlichen Stellungnahmen stehen auf bundestag.de. Sie beziehen sich auf den Entwurf, nicht auf das verkündete Gesetz. Wo das Gesetz den Punkt anders regelt, steht das jeweils dabei. Die Positionen werden hier wiedergegeben, nicht bewertet. Es gab auch Zustimmung: Der vzbv schreibt, wer ein gut diversifiziertes Depot selbst aufbaue, dürfte profitieren, und Malmendier bezeichnet den Entwurf als zu begrüßen, sieht ihn aber weit hinter seinen Möglichkeiten zurückbleiben.

Kostendeckel. Der vzbv hielt den im Entwurf vorgesehenen Deckel von 1,5 Prozent für deutlich zu hoch und wirkungslos, solange Vertriebe an anderen Produkten mehr verdienen (Stellungnahme vom 12.03.2026). Malmendier nannte 1,5 Prozent „absolut inakzeptabel“ und schrieb, breit gestreute Standardprodukte seien für ein Zehntel der Kosten verfügbar (Stellungnahme). Der DGB verwies auf Betriebsrenten mit Kosten unter 0,8 Prozent (Stellungnahme vom 12.03.2026). Die Deutsche Kreditwirtschaft hielt einen Kostendeckel dagegen für nicht erforderlich (Stellungnahme vom 20.02.2026). Das Gesetz setzt die Grenze auf 1,0 Prozent (§ 2a Abs. 2 AltZertG) und liegt damit unter dem Entwurf. Sie gilt weiterhin nur für das Standarddepot.

Kein öffentliches Standardprodukt. Der vzbv forderte ein öffentlich-rechtliches Standardprodukt nach schwedischem Vorbild, weil sonst hunderte nicht vergleichbare Standarddepots entstünden. Der Bundesrat sprach sich am 30.01.2026 für ein „echtes“ Standardprodukt aus und schrieb, das Standarddepot des Entwurfs werde diesem Anspruch nicht gerecht (BR-Drs. 768/25 (Beschluss), Ziffer 8). Das Gesetz sieht ein solches Produkt nicht vor. Es ermächtigt aber die Bundesregierung, per Verordnung ein Standarddepot eines öffentlichen Trägers einzuführen (§ 1 Abs. 1e AltZertG). Im Entwurf stand diese Ermächtigung nicht.

Garantieprodukte. Der vzbv lehnte Produkte mit 80-Prozent-Garantie ab, weil sie höhere Kosten zuließen. Malmendier bedauerte, dass Produkte mit Voll- oder Teilgarantien zugelassen bleiben. Das Gesetz lässt Garantieprodukte mit 80 oder 100 Prozent zu (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AltZertG).

Vertrieb und Komplexität. Nach Ansicht des vzbv werden Verträge weiter gegen Provision verkauft, und die Zulage lasse sich im Vertrieb leicht als Rendite darstellen. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg schreibt, der Entwurf ändere nichts am provisionsorientierten Vertrieb und erhöhe die Komplexität der Vorsorgeentscheidung (Stellungnahme vom 12.03.2026). Ob das Gesetz in diesen Punkten vom Entwurf abweicht, haben wir nicht im Einzelnen geprüft.

Auszahlplan bis 85. Der DGB kritisierte, ein Auszahlungsplan, der ab dem 85. Lebensjahr enden darf, sichere den Lebensstandard nicht lebenslang und treffe Frauen wegen ihrer höheren Lebenserwartung stärker. Der vzbv hielt Auszahlungspläne und die Untergrenze von 85 Jahren dagegen für richtig und forderte zusätzlich eine effiziente Möglichkeit zur lebenslangen Leistung, etwa über die Deutsche Rentenversicherung. Im Gesetz blieb es bei Plänen, die frühestens mit 85 enden (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. b AltZertG).

Wirkung der Förderung. Der DGB kritisierte, im Entwurf steige die Förderung mit Beitragshöhe und Einkommen, während sie für Geringverdienende und Menschen mit Kindern sinke. Der Entwurf sah 30 Prozent Grundzulage auf Beiträge bis 1.200 Euro und 20 Prozent bis 1.800 Euro vor, dazu 25 Prozent Kinderzulage. Das Gesetz zahlt 50 Prozent auf Beiträge bis 360 Euro und 25 Prozent bis 1.800 Euro, die Kinderzulage beträgt 100 Prozent der Beiträge bis 1.800 Euro, höchstens 300 Euro je Kind (§§ 84, 85 EStG). Die Stellungnahmen kannten diese geänderten Sätze nicht.

Was noch offen ist

Abschließen können Sie frühestens ab dem 01.01.2027, denn die Zertifizierung für Verträge nach den neuen Regeln kann nicht früher erteilt werden (§ 14 Abs. 7 Satz 3 AltZertG). Wann ein Anbieter startet und zu welchen Kosten, legt das Gesetz nicht fest. Ein Standarddepot eines öffentlichen Trägers kann die Bundesregierung per Verordnung einführen (§ 1 Abs. 1e AltZertG), eine solche Verordnung ist uns nicht bekannt. Dasselbe gilt für eine Verordnung zu zulässigen Kostenarten (§ 2a Abs. 4 AltZertG).

Für wen die Nachteile weniger wiegen

Die Bindung wiegt weniger, wenn das Geld bis zum Rentenalter nicht gebraucht wird und daneben andere Rücklagen bestehen. Die nachgelagerte Besteuerung wiegt weniger, wenn der Steuersatz im Alter voraussichtlich unter dem heutigen liegt. Die begrenzte Anlageauswahl fällt weniger ins Gewicht, wenn ohnehin breit gestreute Fonds gewünscht sind. Schwerer wiegen die Punkte, wenn Rücklagen knapp sind, Sie mit hohen Einkünften im Alter rechnen oder das Guthaben später vererben möchten. Weitere Kriterien zum Abwägen nennt der Ratgeber Lohnt sich das Altersvorsorgedepot?. Eine persönliche Einschätzung bekommen Sie bei einer Verbraucherzentrale.

Häufige Fragen

Welche Nachteile hat das Altersvorsorgedepot?

Die wichtigsten sind die Bindung des Geldes bis frühestens zum 65. Lebensjahr (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AltZertG), die volle Besteuerung der Auszahlung aus geförderten Beiträgen (§ 22 Nr. 5 Satz 1 EStG), die begrenzte Anlageauswahl (§ 1 Abs. 1b AltZertG) und die festen Formen der Auszahlung (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AltZertG). Hinzu kommen eine Förderung mit Höchstbeträgen, ein Kostendeckel nur im Standarddepot und eine eingeschränkte Vererbung.

Kann ich mein Geld vor dem 65. Geburtstag abheben?

Nur mit Nachteilen. Wird gefördertes Kapital vor dem Beginn der Auszahlungsphase ausgezahlt, sind die darauf entfallenden Zulagen und die gesondert festgestellten Steuervorteile zurückzuzahlen (§ 93 Abs. 1 Satz 1 EStG), und das Vermögen nach Abzug der Zulagen ist als Leistung zu versteuern (§ 22 Nr. 5 Satz 3 EStG). Ruhenlassen, Wechsel zu einem anderen Altersvorsorgevertrag und die Entnahme für eine selbst genutzte Wohnung sind dagegen keine schädliche Verwendung.

Ist die Besteuerung im Alter ein Nachteil gegenüber dem ETF-Sparplan?

Das hängt von Ihrem Steuersatz im Alter ab. Im Altersvorsorgedepot ist die Auszahlung aus geförderten Beiträgen und Zulagen voll steuerpflichtig (§ 22 Nr. 5 Satz 1 EStG). Im normalen Depot werden nur die Erträge besteuert, mit 25 Prozent Abgeltungsteuer (§ 32d Abs. 1 EStG). Dem steht im Altersvorsorgedepot die Förderung gegenüber. Wie sich beides rechnet, zeigt der Ratgeber zum Vergleich mit dem ETF-Sparplan.

Gibt es beim Altersvorsorgedepot einen Kostendeckel?

Nur beim Standarddepot: Seine Effektivkosten dürfen höchstens 1,0 Prozent betragen (§ 2a Abs. 2 AltZertG). Für andere Altersvorsorgedepots nennt das Gesetz keine Obergrenze, und auch für die Kosten in der Auszahlungsphase gibt es keine. Die Kosten müssen vor dem Abschluss im Produktinformationsblatt stehen (§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 und 8 AltZertG).

Können meine Kinder das Altersvorsorgedepot erben?

Eine Auszahlung an Erben ist eine schädliche Verwendung, die Zulagen und gesondert festgestellten Steuervorteile sind dann zurückzuzahlen (§ 93 Abs. 1 Satz 2 EStG). Ausgenommen ist die Übertragung auf einen Altersvorsorgevertrag des Ehegatten unter den Voraussetzungen von § 93 Abs. 1 Satz 4 Buchst. c EStG. Ob und wie das Guthaben an Erben fließen kann, regeln die Vertragsbedingungen.

Quellen

Rechnen Sie selbst nach: Zulagenrechner, Kostenrechner und Selbst-Check. Dieser Text ist allgemeine Information, keine Anlage-, Steuer- oder Rechtsberatung.