Altersvorsorgedepot-Fragen

Altersvorsorgedepot für Kinder

Kurz gesagt: Ein Kind ohne eigene rentenversicherungspflichtige Tätigkeit bekommt keine Zulage. Gefördert wird es über die Kinderzulage auf dem Vertrag der Eltern. Eigene Förderung gibt es erst ab Ausbildung oder Job mit Rentenversicherungspflicht, dann mit 200 € Bonus unter 25.

Stand: 21.10.2026. Quelle der Rechtslage: Altersvorsorgereformgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 156.

Viele Eltern möchten früh für ihr Kind vorsorgen und fragen, ob das Altersvorsorgedepot dafür taugt. Die kurze Antwort: Ein Kind bekommt selbst keine Zulage, solange es nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist. Gefördert wird es auf anderem Weg, nämlich über die Kinderzulage auf dem Vertrag seiner Eltern. Eine eigene Förderung beginnt meist mit der Ausbildung. Dieser Ratgeber erklärt die Regeln nach dem Einkommensteuergesetz in der ab dem 01.01.2027 geltenden Fassung (Art. 2 des Altersvorsorgereformgesetzes, Art. 14 Abs. 2).

Drei Wege, die oft verwechselt werden

Weg Wer bekommt das Geld? Voraussetzung Fundstelle
Kinderzulage ein Elternteil, auf seinen eigenen Vertrag Elternteil ist zulageberechtigt, Kindergeld wird ihm gegenüber festgesetzt § 85 Abs. 1 EStG
Eigene Grundzulage des Kindes das Kind, auf seinen Vertrag Kind ist selbst förderberechtigt, etwa als Azubi §§ 10a, 79, 84 EStG
Frühstart-Rente das Kind noch nicht in Kraft, Gesetzgebung läuft eigenes Gesetzgebungsverfahren

Wer gefördert wird

Anspruch auf die Altersvorsorgezulage haben nach § 79 Satz 1 EStG „die in § 10a Absatz 1 genannten Personen“. Das sind vor allem die in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherten, daneben Beamte und ab 2027 bestimmte Selbstständige (§ 10a Abs. 1 EStG). Die vollständige Liste steht im Ratgeber Förderberechtigung und Zulage.

Eine Sonderregel für Kinder kennt das Gesetz nicht. Ein Schulkind ohne Job ist nicht pflichtversichert und gehört damit nicht zum begünstigten Personenkreis. Die mittelbare Zulageberechtigung nach § 79 Satz 2 EStG hilft ebenfalls nicht, denn sie gilt nur für Ehegatten. Auch § 10a Abs. 1a EStG betrifft nicht das Kind, sondern Eltern kleiner Kinder unter vier Jahren. Ein Vertrag auf den Namen eines Kindes ohne eigene Pflichtversicherung bringt deshalb weder Grundzulage noch Sonderausgabenabzug.

Die Kinderzulage gehört auf den Vertrag der Eltern

Die eigentliche Förderung für Kinder ist die Kinderzulage. Sie beträgt 100 Prozent der Beiträge, höchstens 300 Euro je Kind und Jahr, und zwar „für jedes Kind, für das gegenüber dem Zulageberechtigten Kindergeld festgesetzt wird“ (§ 85 Abs. 1 Satz 1 EStG neu). Sie fließt also in den Vertrag des Elternteils, nicht in einen Vertrag des Kindes. Der Elternteil muss selbst zulageberechtigt sein und mindestens 120 Euro im Jahr einzahlen (§ 86 EStG). Wie die Zulage berechnet wird und welcher Elternteil sie bekommt, erklärt der Ratgeber Kinderzulage.

Kindergeld gibt es nicht nur für minderjährige Kinder. Für ein Kind, das für einen Beruf ausgebildet wird, kann es bis zum 25. Geburtstag weiterlaufen (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a in Verbindung mit § 63 Abs. 1 Satz 2 EStG). Solange das der Fall ist, bleibt auch die Kinderzulage möglich.

Ab der Ausbildung: eigene Förderung mit Bonus

Sobald Ihr Kind rentenversicherungspflichtig arbeitet, ist es selbst förderberechtigt. Das gilt etwa für Azubis in einer betrieblichen Ausbildung und für Minijobber, die sich nicht von der Rentenversicherungspflicht haben befreien lassen. Welche Jobs zählen, steht im Ratgeber Altersvorsorgedepot für Studenten, Azubis und Minijobber.

Dann gelten dieselben Regeln wie für Erwachsene: Die Grundzulage beträgt 50 Prozent der Beiträge bis 360 Euro und 25 Prozent der Beiträge von 360,01 bis 1.800 Euro (§ 84 Satz 1 EStG). Wer zu Beginn des Beitragsjahres das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, bekommt einmalig 200 Euro dazu (§ 84 Satz 2 EStG). Den Bonus gibt es nach dem Wortlaut nur für Zulageberechtigte nach § 79 Satz 1, also nur für Kinder, die selbst zum begünstigten Personenkreis gehören. Auch hier ist der Mindesteigenbeitrag von 120 Euro nötig (§ 86 EStG).

Ein Beispiel: Ein 17-jähriger Azubi zahlt 2027 jeden Monat 10 Euro ein, also 120 Euro im Jahr. Er bekommt 60 Euro Grundzulage und 200 Euro Bonus, zusammen 260 Euro (eigene Rechnung nach § 84 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 EStG). Erträge und Kosten sind dabei nicht berücksichtigt. Eigene Werte rechnet der Zulagenrechner.

Das Gesetz schließt nicht aus, dass beides zusammentrifft: Die Eltern bekommen für das Kind in Ausbildung die Kinderzulage auf ihren Vertrag, und das Kind bekommt seine eigene Grundzulage auf seinen Vertrag. Minderjährige Azubis brauchen für einen eigenen Vertrag in der Regel die Zustimmung der Eltern (§§ 107, 108 BGB).

Ein Vertrag ohne Förderung: was das Gesetz dazu sagt

Das Reformgesetz enthält keine eigene Regel für Verträge Minderjähriger. Ein Altersvorsorgevertrag ist eine Vereinbarung zwischen einem Anbieter und „einer natürlichen Person“ (§ 1 Abs. 1 AltZertG neu). Ein Mindestalter oder eine Förderberechtigung verlangt diese Begriffsbestimmung nicht. Ob ein Anbieter Verträge für Kinder annimmt, steht in seinen Bedingungen. Abschließen würden die Eltern als gesetzliche Vertreter (§ 1629 Abs. 1 BGB). Verpflichtet ein Vertrag das Kind zu wiederkehrenden Zahlungen über das 19. Lebensjahr hinaus, kann eine Genehmigung des Familiengerichts nötig sein (§ 1643 Abs. 4 BGB). Ob das bei einem Altersvorsorgedepot zutrifft, hängt von den Vertragsbedingungen ab.

Wer so einen Vertrag erwägt, sollte die gesetzlichen Bindungen kennen:

  • Gebunden bis 65: Die Auszahlung beginnt nicht vor dem 65. Geburtstag oder einer früheren gesetzlichen Altersrente (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AltZertG). Das gilt für den ganzen Vertrag, nicht nur für gefördertes Geld.
  • Ruhen und Wechsel: Bis dahin kann der Vertrag ruhen oder zu einem anderen Vertrag übertragen werden (Nr. 10).
  • Höchstbetrag: Mehr als 6.840 Euro im Jahr dürfen nicht eingezahlt werden (Nr. 5).
  • Zwei Verträge: Nach § 82 Abs. 5 EStG werden ab dem dritten nach dem 31.12.2026 abgeschlossenen Altersvorsorgevertrag die Beiträge nicht mehr gefördert. Nach dem Wortlaut zählt dabei jeder abgeschlossene Vertrag in der Reihenfolge des Abschlusses, auch einer aus der Kindheit.

Steuerlich werden Fondserträge im Vertrag während der Ansparphase nicht angesetzt (§ 16 Abs. 2 InvStG). Leistungen, die auf nicht geförderten Beiträgen beruhen, werden später nach § 22 Nr. 5 Satz 2 EStG besteuert: je nach Leistungsart nur mit dem Ertragsanteil oder mit dem Unterschied zwischen Leistung und eingezahlten Beiträgen (Buchst. a bis c). Mehr dazu im Ratgeber Steuern beim Altersvorsorgedepot.

Die Frühstart-Rente

Für Kinder gibt es ein eigenes Gesetz: die Frühstart-Rente mit zehn Euro staatlicher Einzahlung im Monat für Kinder zwischen 6 und 18 Jahren. Der Bundestag hat es am 16.10.2026 beschlossen. Nach dem Regierungsentwurf braucht es die Zustimmung des Bundesrats (BR-Drs. 445/26), der bei unserer letzten Prüfung am 21.10.2026 noch nicht entschieden hatte. Nach dem Entwurf sollen für die Produkte die Regeln des Standarddepots übernommen werden, und ab der Volljährigkeit soll ein nahtloser Übergang in die geförderte private Altersvorsorge möglich sein. Wie das im Gesetz am Ende aussieht, zeigt erst die verkündete Fassung. Den aktuellen Stand finden Sie im Ratgeber Frühstart-Rente.

Die Alternative: ein normales Depot auf den Namen des Kindes

Wer für ein Kind sparen will, das noch nicht förderberechtigt ist, kann auch ein gewöhnliches Depot auf dessen Namen eröffnen. Dort gibt es keine Zulage, aber auch keine Bindung bis 65. Das Geld gehört dem Kind, und mit dem 18. Geburtstag kann es selbst darüber verfügen (§ 2 BGB). Die Kapitalerträge sind dann Einkünfte des Kindes, und es hat einen eigenen Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro im Jahr (§ 20 Abs. 9 Satz 1 EStG). Welche Anlage dort passt, hängt von Ziel, Zeitraum und Risikobereitschaft ab. Eine Empfehlung für ein bestimmtes Produkt geben wir nicht.

Diese Seite gibt keine persönliche Empfehlung. Ob Ihr Kind pflichtversichert ist, beantwortet verbindlich der Rentenversicherungsträger oder der Arbeitgeber.

Häufige Fragen

Kann ich für mein Kind ein Altersvorsorgedepot abschließen und Zulagen bekommen?

Eine Zulage bekommt nur, wer zum begünstigten Personenkreis nach § 10a Abs. 1 EStG gehört oder als Ehegatte mittelbar berechtigt ist (§ 79 EStG). Ein Kind ohne eigene rentenversicherungspflichtige Tätigkeit gehört nicht dazu. Die Förderung für Kinder läuft stattdessen über die Kinderzulage, die Eltern auf ihren eigenen Vertrag bekommen (§ 85 EStG).

Ab wann bekommt mein Kind selbst die Zulage?

Sobald es in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist, zum Beispiel in einer betrieblichen Ausbildung oder in einem Minijob ohne Befreiung. Dann gilt es als Zulageberechtigter nach § 79 Satz 1 EStG und muss mindestens 120 Euro im Jahr einzahlen (§ 86 EStG). Ist es zu Beginn des Beitragsjahres jünger als 25, erhöht sich die Grundzulage einmalig um 200 Euro (§ 84 Satz 2 EStG).

Bekomme ich die Kinderzulage weiter, wenn mein Kind eine Ausbildung macht?

Die Kinderzulage hängt daran, dass für das Kind Ihnen gegenüber Kindergeld festgesetzt wird (§ 85 Abs. 1 Satz 1 EStG). Für ein Kind in Berufsausbildung ist das bis zum 25. Geburtstag möglich (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, § 63 Abs. 1 Satz 2 EStG). Das Gesetz schließt nicht aus, dass Sie die Kinderzulage bekommen und Ihr Kind zugleich eine eigene Grundzulage auf seinen Vertrag.

Ist die Frühstart-Rente dasselbe wie das Altersvorsorgedepot?

Nein. Die Frühstart-Rente ist ein eigenes Gesetzgebungsverfahren mit zehn Euro staatlicher Einzahlung im Monat für Kinder von 6 bis 18 Jahren. Der Bundestag hat das Gesetz am 16.10.2026 beschlossen, die Entscheidung des Bundesrats stand am 21.10.2026 noch aus. Für die Produkte sollen die Regeln des Standarddepots übernommen werden.

Wann kann mein Kind über das Geld im Altersvorsorgedepot verfügen?

Die Auszahlung darf nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AltZertG nicht vor dem 65. Geburtstag beginnen, außer bei einer früheren gesetzlichen Altersrente. Vorher kann der Vertrag ruhen oder zu einem anderen Anbieter übertragen werden (Nr. 10). Für Ziele wie Führerschein oder Studium ist ein Altersvorsorgedepot deshalb nicht gedacht.

Quellen

Rechnen Sie selbst nach: Zulagenrechner, Kostenrechner und Selbst-Check. Dieser Text ist allgemeine Information, keine Anlage-, Steuer- oder Rechtsberatung.