Altersvorsorgedepot für Azubis, Studenten und Minijobber
Kurz gesagt: Azubis und Werkstudenten sind in der Regel pflichtversichert und damit förderberechtigt. Bei Minijobs entscheidet die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht. Wer unter 25 ist, bekommt einmalig 200 Euro zusätzlich.
Stand: 21.10.2026. Quelle der Rechtslage: Altersvorsorgereformgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 156.
Ob Sie als junger Mensch eine Zulage für das Altersvorsorgedepot bekommen, hängt nicht vom Alter oder vom Einkommen ab, sondern davon, ob Sie in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind. Azubis in einem Betrieb sind das fast immer, Werkstudenten in der Regel auch. Bei Minijobs kommt es darauf an, ob Sie sich von der Rentenversicherungspflicht haben befreien lassen. Wer zum Kreis der Berechtigten gehört und zu Jahresbeginn jünger als 25 ist, bekommt einmalig 200 Euro zusätzlich. Dieser Ratgeber erklärt die Regeln nach dem Einkommensteuergesetz in der ab dem 01.01.2027 geltenden Fassung (Art. 2 des Altersvorsorgereformgesetzes, Art. 14 Abs. 2) und dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI).
Die Grundregel: Pflichtversicherung zählt
Nach § 10a Abs. 1 Satz 1 EStG sind vor allem die „in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherten“ förderberechtigt. Daneben nennt das Gesetz weitere Gruppen wie Beamte und ab 2027 bestimmte Selbstständige. Die vollständige Liste steht im Ratgeber Förderberechtigung und Zulage.
Abschließen darf ein Altersvorsorgedepot jeder. Ohne Förderberechtigung gibt es aber keine Zulage und keinen Sonderausgabenabzug. Für junge Leute kommt es deshalb auf eine Frage an: Ist Ihre Tätigkeit rentenversicherungspflichtig? Die Antwort steht nicht im Steuerrecht, sondern in den §§ 1, 5 und 6 SGB VI.
Wer ist pflichtversichert?
| Situation | Rentenversicherung | Förderberechtigt nach § 10a EStG | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Azubi in betrieblicher Ausbildung | pflichtversichert, auch bei geringer Vergütung | ja | § 1 Satz 1 Nr. 1, § 5 Abs. 2 Satz 4, § 6 Abs. 1b Satz 5 SGB VI |
| Werkstudent mit Verdienst über der Geringfügigkeitsgrenze | pflichtversichert | ja | § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI |
| Minijob ohne Befreiung | pflichtversichert | ja | § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV |
| Minijob mit Befreiung | befreit | nicht aus diesem Job | § 6 Abs. 1b SGB VI |
| kurzfristige Beschäftigung (Saisonjob) | versicherungsfrei | nicht aus diesem Job | § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV |
| vorgeschriebenes Praktikum während des Studiums | versicherungsfrei | nicht aus diesem Praktikum | § 5 Abs. 3 SGB VI |
| Studium ohne Job | nicht versichert | nein, außer über den Ehepartner | § 10a Abs. 1, § 79 Satz 2 EStG |
Azubis. Versicherungspflichtig sind nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI Personen, „die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind“. Auch eine niedrige Ausbildungsvergütung ändert daran nichts: Die Versicherungsfreiheit kurzfristiger Jobs gilt nicht für Personen in betrieblicher Berufsbildung (§ 5 Abs. 2 Satz 4 SGB VI), und eine Befreiung wie beim Minijob ist für sie ausgeschlossen (§ 6 Abs. 1b Satz 5 SGB VI). Bei einer rein schulischen Ausbildung ohne Beschäftigung fehlt diese Grundlage. Ob Sie dann auf anderem Weg versichert sind, klärt Ihr Rentenversicherungsträger.
Werkstudenten. § 5 SGB VI kennt für Werkstudenten keine Versicherungsfreiheit. Versicherungsfrei sind nach Abs. 3 nur Studierende, die ein in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Praktikum ableisten. Ein Job neben dem Studium mit Verdienst über der Geringfügigkeitsgrenze ist deshalb rentenversicherungspflichtig und begründet die Förderberechtigung.
Minijobber. Ein Minijob mit regelmäßigem Verdienst bis zur Geringfügigkeitsgrenze (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV) ist rentenversicherungspflichtig. Sie können sich aber auf Antrag beim Arbeitgeber befreien lassen (§ 6 Abs. 1b SGB VI). Viele tun das, weil sie dann keinen eigenen Beitrag zahlen. Die Folge für die Förderung: Ohne Befreiung sind Sie pflichtversichert und förderberechtigt, mit Befreiung nicht, jedenfalls nicht aus diesem Job. Die Befreiung ist nach § 6 Abs. 1b Satz 4 SGB VI für die Dauer der Beschäftigung bindend. Bei mehreren Minijobs kann sie nur einheitlich beantragt werden. Wie hoch die Geringfügigkeitsgrenze ist, richtet sich nach dem Mindestlohn (§ 8 Abs. 1a SGB IV). Den aktuellen Wert gibt das Bundesarbeitsministerium im Bundesanzeiger bekannt.
Saisonjobs. Eine Beschäftigung, die im Kalenderjahr auf höchstens drei Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich so begrenzt ist, ist eine kurzfristige Beschäftigung (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV). Das gilt nicht, wenn die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und das Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt. Eine kurzfristige Beschäftigung ist versicherungsfrei (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI). Sie macht Sie nicht förderberechtigt.
Verheiratet und selbst nicht berechtigt
Sind Sie verheiratet und Ihr Ehepartner ist förderberechtigt, können Sie auch ohne eigene Pflichtversicherung eine Zulage bekommen. Diese mittelbare Berechtigung setzt unter anderem voraus, dass Sie einen eigenen Vertrag haben und mindestens 120 Euro im Jahr darauf einzahlen (§ 79 Satz 2 EStG). Die Grundzulage beträgt dann höchstens 175 Euro (§ 84 Satz 3 EStG). Der Bonus für unter 25-Jährige steht nach dem Wortlaut von § 84 Satz 2 nur Zulageberechtigten nach § 79 Satz 1 zu, also nicht dem mittelbar berechtigten Ehegatten. Einzelheiten erklärt der Ratgeber Altersvorsorgedepot für Ehepartner. Für Eltern von Kindern unter vier Jahren gibt es eine eigene Regel (§ 10a Abs. 1a EStG), siehe Förderberechtigung und Zulage.
Mindesteigenbeitrag und Bonus
Seit der Reform hängt der Mindesteigenbeitrag nicht mehr vom Einkommen ab. Grundzulage, Bonus und Kinderzulage gibt es ab dem Beitragsjahr 2027 nur, wenn Sie mindestens 120 Euro im Jahr einzahlen (§ 86 EStG). Das sind 10 Euro im Monat. Wer weniger zahlt, bekommt nichts, auch nicht anteilig.
Wer zu Beginn des Beitragsjahres das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, also am 1. Januar noch nicht 25 ist, bekommt einmalig 200 Euro zusätzlich zur Grundzulage (§ 84 Satz 2 EStG). Einen gesonderten Antrag braucht es laut Begründung zum Regierungsentwurf nicht. Die Grundzulage erhöht sich automatisch, wenn Sie die Zulage beantragen. Wie die Zulage beantragt wird, steht im Ratgeber Förderberechtigung und Zulage.
Was offen ist: Das bisherige Recht bestimmte, dass der Bonus für das erste Beitragsjahr gewährt wird, für das eine Zulage beantragt wird (§ 84 Satz 3 EStG alter Fassung). Dieser Satz entfällt. Das neue Gesetz sagt nur „einmalig“. Ob jemand, der den Bonus schon für einen Riester-Vertrag erhalten hat, ihn für ein Altersvorsorgedepot erneut bekommt, regelt es nicht ausdrücklich. Ebenso wenig regelt es, wie lange Sie in einem Jahr pflichtversichert sein müssen, etwa wenn die Ausbildung erst im September beginnt. Ein BMF-Schreiben zum neuen Recht gab es bei unserer letzten Prüfung (Oktober 2026) noch nicht.
Rechenbeispiel: Azubi mit 25 Euro im Monat
Eine Auszubildende ist am 1. Januar 2027 neunzehn Jahre alt und zahlt 25 Euro im Monat ein, also 300 Euro im Jahr. Sie hat keine Kinder.
| 1. Jahr | 2. Jahr | 3. Jahr | |
|---|---|---|---|
| Eigenbeitrag | 300 € | 300 € | 300 € |
| Grundzulage, 50 % bis 360 € (§ 84 Satz 1 Nr. 1 EStG) | 150 € | 150 € | 150 € |
| Bonus unter 25 (§ 84 Satz 2 EStG) | 200 € | 0 € | 0 € |
| Zulage insgesamt | 350 € | 150 € | 150 € |
| Beiträge und Zulagen im Vertrag | 650 € | 450 € | 450 € |
Über drei Ausbildungsjahre zahlt sie 900 Euro ein und erhält 650 Euro Zulage. Erträge und Kosten sind dabei nicht berücksichtigt. Zum Vergleich: Mit 10 Euro im Monat (120 Euro im Jahr) wären es im ersten Jahr 60 Euro Grundzulage plus 200 Euro Bonus, mit 30 Euro im Monat (360 Euro im Jahr) 180 Euro plus 200 Euro. Bis 360 Euro im Jahr bringt jeder Euro 50 Cent Grundzulage, darüber 25 Cent. Ihre eigenen Zahlen berechnet der Zulagenrechner. Alle Schwellen erklärt der Ratgeber Wie viel einzahlen für die volle Förderung?.
Den Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG lässt das Beispiel außer Betracht. Er wirkt nur, wenn Sie Einkommensteuer zahlen, und das Finanzamt prüft, ob er günstiger ist als die Zulage (§ 10a Abs. 2 EStG). Bei geringem Einkommen ist das oft nicht der Fall. Die Zulage bekommen Sie unabhängig davon. Mehr dazu im Ratgeber Steuern beim Altersvorsorgedepot.
Was junge Sparer noch wissen sollten
Das Geld ist für das Alter gebunden. Die Auszahlung beginnt frühestens mit 65 oder mit einer früheren gesetzlichen Altersrente (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AltZertG). Holen Sie es vorher heraus, müssen Sie die Förderung in der Regel zurückzahlen. Was dann gilt und welche Ausnahmen es gibt, erklärt der Ratgeber Kündigen und vorzeitig auszahlen. Sie können einen Vertrag aber ruhen lassen (Nr. 10 Buchst. a), etwa wenn nach der Ausbildung ein Studium ohne Job folgt.
Minderjährige Azubis brauchen für den Vertragsabschluss in der Regel die Zustimmung ihrer Eltern, weil der Vertrag Zahlungspflichten begründet (§§ 107, 108 BGB). Für Kinder von 6 bis 18 Jahren ist außerdem eine staatliche Frühstart-Rente geplant, siehe Frühstart-Rente.
Ob sich ein Vertrag für Sie lohnt, hängt unter anderem von den Kosten und davon ab, wie lange Sie auf das Geld verzichten können. Eine allgemeine Abwägung finden Sie im Ratgeber Lohnt sich das Altersvorsorgedepot?. Ob Sie pflichtversichert sind, beantwortet verbindlich Ihr Rentenversicherungsträger oder Ihr Arbeitgeber.
Häufige Fragen
Können Studenten ein gefördertes Altersvorsorgedepot abschließen?
Abschließen kann es jeder. Die Zulage bekommen Studierende aber nur, wenn sie zum begünstigten Personenkreis gehören, in der Regel also in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind (§ 10a Abs. 1 Satz 1 EStG). Das trifft etwa auf Werkstudenten und auf Minijobber ohne Befreiung zu, nicht aber auf Studierende ohne Job oder im vorgeschriebenen Pflichtpraktikum (§ 5 Abs. 3 SGB VI).
Bekomme ich als Azubi die Zulage?
Ja, wenn Sie in einer betrieblichen Ausbildung beschäftigt sind. Wer zu seiner Berufsausbildung beschäftigt ist, ist in der Rentenversicherung pflichtversichert (§ 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI), auch bei geringer Vergütung (§ 5 Abs. 2 Satz 4, § 6 Abs. 1b Satz 5 SGB VI). Damit gehören Sie zum begünstigten Personenkreis nach § 10a Abs. 1 EStG.
Zählt ein Minijob für die Förderung?
Ein Minijob mit Verdienst bis zur Geringfügigkeitsgrenze ist rentenversicherungspflichtig. Haben Sie sich nicht befreien lassen, sind Sie pflichtversichert und förderberechtigt. Haben Sie die Befreiung nach § 6 Abs. 1b SGB VI beantragt, begründet dieser Job keine Förderberechtigung. Kurzfristige Minijobs sind ohnehin versicherungsfrei (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI).
Wie viel Zulage gibt es mit 25 Euro im Monat?
Bei 300 Euro im Jahr beträgt die Grundzulage 150 Euro, also 50 Prozent (§ 84 Satz 1 Nr. 1 EStG). Wer zu Beginn des Jahres jünger als 25 ist, bekommt einmalig 200 Euro dazu (§ 84 Satz 2 EStG). Im ersten Jahr sind das 350 Euro Zulage auf 300 Euro Eigenbeitrag.
Wie oft gibt es den Bonus für unter 25-Jährige?
Nach § 84 Satz 2 EStG erhöht sich die Grundzulage um einmalig 200 Euro. Voraussetzung ist, dass Sie zu Beginn des Beitragsjahres das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und mindestens 120 Euro einzahlen (§ 86 EStG). Ob ein früher für einen Riester-Vertrag gezahlter Bonus angerechnet wird, regelt das Gesetz nicht ausdrücklich.
Quellen
- Altersvorsorgereformgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 156: Art. 2 Nr. 1 (§ 10a Abs. 1 EStG), Nr. 4 (§ 79 EStG), Nr. 7 und 9 (§§ 84, 86 EStG), Art. 6 Nr. 1 (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 10, Abs. 1b AltZertG), Art. 14 (Inkrafttreten)
- Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 21/4088, Begründung zu § 84 EStG (Berufseinsteiger-Bonus) und § 86 EStG (Mindesteigenbeitrag); Regierungsentwurf, nicht die verabschiedete Fassung
- Sozialgesetzbuch VI: § 1 (Versicherungspflicht Beschäftigter), gesetze-im-internet.de, abgerufen am 19.10.2026
- Sozialgesetzbuch VI: § 5 Abs. 2 und 3 (Versicherungsfreiheit), gesetze-im-internet.de, abgerufen am 19.10.2026
- Sozialgesetzbuch VI: § 6 Abs. 1b (Befreiung bei geringfügiger Beschäftigung), gesetze-im-internet.de, abgerufen am 19.10.2026
- Sozialgesetzbuch IV: § 8 (geringfügige Beschäftigung, Geringfügigkeitsgrenze), gesetze-im-internet.de, abgerufen am 19.10.2026
- Einkommensteuergesetz (EStG), geltende Fassung vor Inkrafttreten der Änderungen ab 2027: § 84 (bisheriger Satz 3 zum Berufseinsteiger-Bonus), gesetze-im-internet.de, abgerufen am 19.10.2026
- Bürgerliches Gesetzbuch: §§ 107, 108 (Verträge Minderjähriger), gesetze-im-internet.de, abgerufen am 19.10.2026
Rechnen Sie selbst nach: Zulagenrechner, Kostenrechner und Selbst-Check. Dieser Text ist allgemeine Information, keine Anlage-, Steuer- oder Rechtsberatung.