Riester und Altersvorsorgedepot gleichzeitig: Wie wird die Förderung geteilt?
Kurz gesagt: Beides gleichzeitig ist erlaubt, aber ein Neuabschluss nach 2026 bringt das neue Recht für alle Ihre Verträge. Die Förderung gilt je Person, die Zulage wird nach dem Verhältnis der Beiträge verteilt.
Stand: 21.10.2026. Quelle der Rechtslage: Altersvorsorgereformgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 156.
Keine Empfehlung: Dieser Text erklärt die Regeln und sagt nicht, ob ein zusätzlicher Vertrag für Sie sinnvoll ist. Ein BMF-Schreiben zum neuen Recht gab es bei unserer letzten Prüfung (Oktober 2026) noch nicht. Die Verbraucherzentralen beraten individuell.
Wer einen Riester-Vertrag hat und ein Altersvorsorgedepot dazunehmen möchte, fragt sich zuerst, ob beides erlaubt ist und wie die Förderung dann aufgeteilt wird. Die Antwort aus dem Gesetz: Beides ist möglich, die Förderung gilt aber je Person und nicht je Vertrag, und mit dem Neuabschluss gilt das neue Recht auch für den alten Vertrag. Wie ein Riester-Bestandsvertrag grundsätzlich behandelt wird und was die unwiderrufliche Erklärung bedeutet, steht im Ratgeber Riester und Altersvorsorgedepot. Hier geht es um das Nebeneinander von zwei oder mehr Verträgen.
Was ein Neuabschluss für den Riester-Vertrag bedeutet
Für zertifizierte Verträge, die vor dem 01.01.2027 abgeschlossen wurden, gelten die bisherigen Förderregeln weiter (§ 52 Abs. 50a Satz 1 EStG). Schließen Sie aber nach dem 31.12.2026 einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag ab, ist nach Satz 6 einheitlich für alle Altersvorsorgeverträge das aktuelle Gesetz anzuwenden. Das gilt für ein Altersvorsorgedepot ebenso wie für einen neuen Vertrag mit Garantie nach neuem Recht. Klassische Riester-Verträge nach altem Recht dürfen ab 01.01.2027 nicht mehr vertrieben werden (§ 14 Abs. 7 Satz 4 AltZertG). Dasselbe gilt nach Satz 7, wenn für eine geförderte betriebliche Altersversorgung erstmals nach dem 31.12.2027 ein Beitrag nach § 10a Abs. 5 EStG bescheinigt wird. Der Riester-Vertrag gilt dann nicht mehr als Bestandsvertrag (Satz 9). Die Gesetzesbegründung sagt dazu, dass sich altes und neues Recht in der Förderung nicht kombinieren lassen (BT-Drs. 21/4088, S. 62).
Der Anbieter muss Sie vor dem Vertragsabschluss auf diese Folgen hinweisen (§ 7d AltZertG). Die Hinweispflicht bezieht sich auf § 52 Abs. 50a Satz 4 bis 6, 8 und 9 EStG.
Was sich für den bisherigen Riester-Vertrag ändert, zeigt ein Vergleich der Vorschriften:
| bis 31.12.2026 (Bestandsvertrag) | neues Recht | |
|---|---|---|
| Höchstbetrag Sonderausgabenabzug | 2.100 Euro einschließlich Zulage (§ 10a Abs. 1 Satz 1 EStG alt) | 1.800 Euro zuzüglich Zulage (§ 10a Abs. 1 Satz 1 EStG neu) |
| Grundzulage | 175 Euro jährlich (§ 84 EStG alt) | 50 Prozent der Beiträge bis 360 Euro, 25 Prozent von 360,01 bis 1.800 Euro, höchstens 540 Euro (§ 84 EStG neu) |
| Mindesteigenbeitrag | 4 Prozent der Vorjahreseinnahmen abzüglich Zulagen (§ 86 EStG alt) | 120 Euro (§ 86 EStG neu) |
Ob der Wechsel ins neue Recht für Sie günstiger ist, hängt von Einkommen, Kindern und Beitragshöhe ab. Das lässt sich nur mit Ihren Zahlen prüfen, etwa mit dem Zulagenrechner für das neue Recht.
So wird die Zulage auf mehrere Verträge verteilt
Die Regeln stehen in § 87 EStG. Das Reformgesetz hat diese Vorschrift nicht geändert, sie gilt also unverändert weiter. Abs. 1 bestimmt für Zulageberechtigte nach § 79 Satz 1 EStG:
- Die Zulage wird nur für zwei Verträge gewährt (Satz 1). Bei mehr als zwei Verträgen gibt es sie für die zwei mit den höchsten Beiträgen (§ 89 Abs. 1 Satz 3 EStG).
- Der Mindesteigenbeitrag nach § 86 EStG muss insgesamt zugunsten dieser Verträge geleistet worden sein (Satz 2). Er beträgt künftig 120 Euro, nicht je Vertrag.
- Die Zulage wird im Verhältnis der auf diese Verträge geleisteten Beiträge verteilt (Satz 3).
Im Zulageantrag bestimmen Sie, auf welche Verträge die Zulage überwiesen werden soll (§ 89 Abs. 1 Satz 2 EStG). Den Antrag stellen Sie beim Anbieter Ihres Vertrags (Satz 1), bei mehreren Anbietern also bei jedem.
Der Sonderausgabenabzug nach § 10a Abs. 1 Satz 1 EStG kennt nur einen Höchstbetrag je Person: Altersvorsorgebeiträge bis 1.800 Euro im Jahr zuzüglich der zustehenden Zulage, egal auf wie viele Verträge sie verteilt sind. Das Finanzamt prüft von Amts wegen, ob der Abzug günstiger ist als die Zulage (§ 10a Abs. 2 EStG). Mehr dazu im Ratgeber Steuern beim Altersvorsorgedepot.
Zahlenbeispiel
Eine Person ohne Kinder, die nicht unter 25 ist und den Mindesteigenbeitrag erfüllt, zahlt im Jahr 2027 auf den Riester-Vertrag 600 Euro und auf das Altersvorsorgedepot 1.200 Euro ein.
- Die Beiträge betragen zusammen 1.800 Euro. Die Grundzulage nach § 84 EStG neu: 50 Prozent von 360 Euro sind 180 Euro, 25 Prozent von 1.440 Euro sind 360 Euro, zusammen 540 Euro.
- Verteilt wird nach dem Verhältnis der Beiträge (§ 87 Abs. 1 Satz 3 EStG): 600 von 1.800 Euro sind ein Drittel, also 180 Euro für den Riester-Vertrag. Auf das Depot entfallen zwei Drittel, also 360 Euro.
- Als Sonderausgaben abziehbar wären insgesamt bis zu 2.340 Euro (1.800 Euro plus 540 Euro Zulage), sofern das Finanzamt den Abzug günstiger findet als die Zulage.
Zahlt dieselbe Person je 1.200 Euro auf beide Verträge ein, also 2.400 Euro, bleibt die Grundzulage bei 540 Euro, weil § 84 EStG nur Beiträge bis 1.800 Euro berücksichtigt. Sie wird hälftig verteilt, je 270 Euro. Der darüber hinausgehende Betrag bringt keine zusätzliche Zulage. Eine Kinderzulage richtet sich nach § 85 EStG (bis 300 Euro je Kind) und ist in diesem Beispiel nicht enthalten, siehe Kinderzulage.
Mehr als zwei Verträge
Hier greifen zwei Regeln nebeneinander. § 82 Abs. 5 EStG zählt nur Verträge, die nach dem 31.12.2026 abgeschlossen werden. Beiträge ab dem dritten dieser Verträge zählen nicht mehr als Altersvorsorgebeiträge, und dieser Vertrag gilt nicht als zertifiziert. Maßgeblich ist das Abschlussdatum (Satz 2). Ein Riester-Vertrag von 2020 zählt hier nicht mit, auch nach der Begründung nicht. Unabhängig davon gibt es die Zulage nach § 87 Abs. 1 und § 89 Abs. 1 Satz 3 EStG nur für zwei Verträge.
Ein Beispiel: Wer einen Riester-Vertrag von 2020 hat und 2027 zwei Altersvorsorgedepots abschließt, erfüllt § 82 Abs. 5 EStG (zwei neue Verträge). Die Zulage gibt es aber nur für die zwei Verträge mit den höchsten Beiträgen. Das Gesetz sagt nicht ausdrücklich, ob Beiträge zum dritten Vertrag dann beim Sonderausgabenabzug mitzählen. Über § 82 Abs. 5 EStG hinaus enthält es dafür keine Regel.
Ehepaare
Ist nur ein Ehegatte unmittelbar förderberechtigt und der andere nur mittelbar zulageberechtigt (§ 79 Satz 2 EStG), gilt eine zusätzliche Regel: Beantragt der mittelbar berechtigte Ehegatte für einen Vertrag, der kein Bestandsvertrag ist, eine Zulage, und hat der unmittelbar berechtigte Ehegatte einen Bestandsvertrag, besteht für den mittelbar berechtigten Ehegatten kein Zulageanspruch (§ 90 Abs. 2 EStG, Art. 2 Nr. 11 des Reformgesetzes). Wird bei einem Ehegatten das neue Recht angewendet und beantragt der mittelbar berechtigte Ehegatte eine Zulage, gilt ab diesem Zeitpunkt auch bei ihm das neue Recht (§ 52 Abs. 50a Satz 8 EStG). Der Ratgeber Ehepartner erklärt, wer als mittelbar berechtigt gilt.
Was das Gesetz offenlässt
- Ab welchem Beitragsjahr das neue Recht nach einem Neuabschluss gilt, nennt Satz 6 nicht. Bei der Erklärung nach Satz 4 steht ausdrücklich, dass sie ab dem Beitragsjahr wirkt, in dem sie dem Anbieter vorliegt (Satz 5). Die Begründung sagt für Satz 6 nur, dass mit dem Vertragsabschluss das aktuelle Recht anzuwenden ist.
- Ausnahmen für einen Abschluss im Zuge einer Übertragung sieht Satz 6 nicht vor. Wer sein Riester-Kapital auf ein Altersvorsorgedepot überträgt, schließt dafür einen neuen Vertrag ab. Näheres zum Wechsel steht im Ratgeber Anbieterwechsel und Kosten.
- Ein BMF-Schreiben zur praktischen Anwendung gab es bei unserer letzten Prüfung (Oktober 2026) noch nicht. Wie Anbieter und die zentrale Stelle die Verteilung im Einzelnen abwickeln, ist daher offen.
Wenn Sie mehrere Verträge nebeneinander führen wollen, lassen Sie sich die Folgen schriftlich vom Anbieter bestätigen und bei Bedarf unabhängig beraten, zum Beispiel bei der Verbraucherzentrale.
Häufige Fragen
Kann ich meinen Riester-Vertrag behalten und zusätzlich ein Altersvorsorgedepot abschließen?
Ja, das Gesetz verbietet es nicht. Es begrenzt die Zahl der Verträge, die gefördert werden (§ 82 Abs. 5 und § 87 Abs. 1 EStG). Mit dem Abschluss nach dem 31.12.2026 gilt aber für alle Ihre Altersvorsorgeverträge einheitlich das neue Recht, und der Riester-Vertrag ist dann kein Bestandsvertrag mehr (§ 52 Abs. 50a Satz 6 und 9 EStG).
Bekomme ich die Zulage doppelt, wenn ich in beide Verträge einzahle?
Nein. Die Zulage wird je Person berechnet, nicht je Vertrag. Die Grundzulage beträgt höchstens 540 Euro, weil nur Beiträge bis 1.800 Euro berücksichtigt werden (§ 84 EStG). Zahlen Sie auf mehrere Verträge ein, wird die Zulage nach dem Verhältnis der Beiträge auf die Verträge verteilt (§ 87 Abs. 1 Satz 3 EStG).
Wie viele Verträge werden gefördert?
Die Zulage gibt es nur für zwei Verträge, bei mehr als zwei Verträgen für die zwei mit den höchsten Beiträgen (§ 87 Abs. 1 Satz 1, § 89 Abs. 1 Satz 3 EStG). Zusätzlich gilt: Beiträge ab dem dritten Vertrag, der nach dem 31.12.2026 abgeschlossen wird, sind keine Altersvorsorgebeiträge mehr (§ 82 Abs. 5 EStG).
Zählt mein alter Riester-Vertrag bei der Grenze von zwei Verträgen mit?
Bei § 82 Abs. 5 EStG nicht, denn dort zählen nur Verträge, die nach dem 31.12.2026 abgeschlossen werden. Bei der Zulage nach § 87 Abs. 1 EStG und § 89 Abs. 1 Satz 3 EStG zählt jeder Vertrag, für den Sie Beiträge zahlen.
Muss mein Anbieter mich über die Folgen eines Neuabschlusses informieren?
Ja. Der Anbieter muss vor dem Vertragsabschluss auf die Regelung in § 52 Abs. 50a Satz 4 bis 6, 8 und 9 EStG und die Rechtsfolgen hinweisen (§ 7d AltZertG).
Quellen
- Altersvorsorgereformgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 156: Art. 2 Nr. 3 Buchst. c (§ 52 Abs. 50a EStG), Nr. 6 (§ 82 Abs. 3 und 5 EStG), Nr. 7 bis 9 (§§ 84 bis 86 EStG), Nr. 11 (§ 90 Abs. 2 EStG), Nr. 1 (§ 10a Abs. 1 EStG); Art. 6 Nr. 12 (§ 7d AltZertG); Art. 14 (Inkrafttreten)
- Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 21/4088, Begründung zu § 52 Abs. 50a EStG (S. 61 f.) und zu § 82 Abs. 5 EStG (S. 63 f.); Regierungsentwurf, nicht die verabschiedete Fassung
- Einkommensteuergesetz: § 87 (Zusammentreffen mehrerer Verträge, vom Reformgesetz nicht geändert), gesetze-im-internet.de, abgerufen am 21.10.2026
- Einkommensteuergesetz: § 89 (Antrag auf Zulage, Abs. 1 Satz 2 und 3), gesetze-im-internet.de, abgerufen am 21.10.2026
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