Altersvorsorgedepot-Fragen

Welche ETFs und Fonds dürfen ins Altersvorsorgedepot?

Kurz gesagt: Eine amtliche ETF-Liste gibt es nicht. Das Gesetz legt Fondsarten und Risikoklasse fest, die konkrete Auswahl trifft der Anbieter. Kostendeckel gilt nur im Standarddepot.

Stand: 21.10.2026. Quelle der Rechtslage: Altersvorsorgereformgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 156.

Keine Anlageempfehlung: Dieser Text beschreibt, was das Gesetz erlaubt und offenlässt. Er nennt bewusst keine Fonds und sagt nicht, welche Anlage oder welcher Anbieter für Sie passt.

Das Gesetz sagt, welche Arten von Anlagen ins Altersvorsorgedepot dürfen, aber nicht, welche einzelnen Fonds es sind. Eine amtliche ETF-Liste gibt es deshalb nicht. Welche ETFs Sie tatsächlich besparen können, bestimmt der Anbieter mit seinem Angebot. Dieser Ratgeber vertieft, was der Ratgeber Zulässige Anlagen und Standarddepot nur kurz behandelt: wie die Auswahl zustande kommt, was sie kostet und was beim Umschichten und Wechseln gilt. Rechtsgrundlage ist das AltZertG in der ab 01.01.2027 geltenden Fassung (Art. 6 und Art. 14 Abs. 2 des Altersvorsorgereformgesetzes).

Was das Gesetz festlegt und was nicht

§ 1 Abs. 1b Satz 2 Nr. 2 AltZertG knüpft an die Rechtsform des Fonds und an seine Risikoeinstufung an, nicht an das Wort ETF. Zulässig sind Anteile an OGAW, an offenen Publikums-AIF nach §§ 218, 219 KAGB und an offenen ELTIF, jeweils mit Basisinformationsblatt und höchstens Risikoklasse 5, dazu Euro-Anleihen öffentlicher Stellen. Ob ein bestimmter ETF diese Bedingungen erfüllt, ergibt sich aus seinem Prospekt und seinem Basisinformationsblatt. Die Tabelle der zulässigen Anlagen steht im Ratgeber Zulässige Anlagen und Standarddepot.

Zwei Folgen sind leicht zu übersehen. Erstens sind auch die Erträge an die Liste gebunden: Beiträge, Zulagen und die bis zum Auszahlungsbeginn erzielten Erträge dürfen nur für den Erwerb der genannten Anlagen verwendet werden. Zweitens steht nur die Anlageklasse fest, nicht der Preis und nicht die Streuung. Zwei Fonds, die beide erlaubt sind, können sich bei Kosten und Risiko deutlich unterscheiden. Börsengehandelte Produkte, die rechtlich Schuldverschreibungen privater Emittenten sind, nennt die Liste nicht. Ob ein solches Produkt im Einzelfall zulässig ist, klären Sie anhand der Unterlagen und beim Anbieter.

Die Risikoklasse eines Fonds kann sich ändern. Für das Standarddepot muss der Anbieter einen Fonds ersetzen, der aus seiner Klasse herausfällt, und Sie darüber informieren (§ 1 Abs. 1c Nr. 4 AltZertG). Für die übrigen Depots regelt das Gesetz nicht ausdrücklich, was geschieht, wenn ein angebotener Fonds die Klasse 5 überschreitet.

Wer entscheidet, welche ETFs angeboten werden

Nach § 1 Abs. 1b Satz 2 Nr. 3 AltZertG wählt der Anbieter die Anlagen aus. Ausnahme: Ihr Vertrag räumt Ihnen die Option ein, aus den vereinbarten Anlagemöglichkeiten selbst zu wählen. Die Begründung (BT-Drs. 21/4088, S. 88) hält fest, dass ein Vertrag auch eine abschließende Liste von Fonds vorsehen darf und dass sich die Auswahl im Lauf der Zeit ändern kann, etwa wenn Anlagen nicht mehr verfügbar sind. Eine Mindestzahl an Fonds schreibt das Gesetz nicht vor. Beim Standarddepot sind es genau zwei OGAW (§ 1 Abs. 1c Nr. 2).

Damit Sie vergleichen können, muss der Anbieter die Basisinformationsblätter der Anlagen, in die Ihr Vertrag investiert sein kann, elektronisch zugänglich machen (Nr. 6). Außerdem sind die Muster-Produktinformationen jedes Tarifs öffentlich bereitzustellen (§ 7 Abs. 4 AltZertG). Ob dort eine vollständige Fondsliste steht, schreibt das Gesetz nicht vor.

Der Stand heute: Zertifizieren lassen können sich Verträge nach neuem Recht frühestens zum 01.01.2027 (§ 14 Abs. 7 Satz 3 AltZertG). Mehrere Anbieter haben ihr Angebot bereits beschrieben, aber nicht alle haben eine vollständige Fondsliste veröffentlicht, und alle Angaben stehen unter dem Vorbehalt der Zertifizierung. Was bisher bekannt ist, sehen Sie in der Anbieterübersicht.

Kosten: Effektivkosten, Kostendeckel und Fondskosten

Alle Anbieter müssen die Effektivkosten ermitteln, also die Rendite-Minderung durch die Kosten bis zum Auszahlungsbeginn, berechnet wie der Gesamtkostenindikator nach der Delegierten Verordnung (EU) 2017/653 (§ 2a Abs. 1 AltZertG). Sie stehen im individuellen Produktinformationsblatt (§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7). Eine gesetzliche Obergrenze gibt es nur beim Standarddepot: höchstens 1,0 Prozent (§ 2a Abs. 2). Im Depot, in dem Sie selbst Fonds wählen, entscheidet der Wettbewerb. Das Bundesfinanzministerium kann per Verordnung nähere Bestimmungen zu Kostenarten erlassen (§ 2a Abs. 4). Ob es das tut, ist offen.

Für die Fondsauswahl ist ein Punkt wichtig. Wählen Sie die Anlagen selbst aus, legt das Produktinformationsblatt die anfängliche Zusammensetzung des Portfolios zugrunde (§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 und 9). Tauschen Sie später in teurere oder günstigere Fonds, weichen Ihre tatsächlichen Kosten von dieser Zahl ab. Die tatsächlichen Kosten des abgelaufenen Jahres teilt der Anbieter jährlich mit (§ 7a Satz 1 Nr. 3). Kosten, die im Produktinformationsblatt nicht ausgewiesen sind, schulden Sie nicht (§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8). Fragen Sie deshalb nach, ob Entgelte für Käufe, Verkäufe oder Umschichtungen dort ausgewiesen sind.

Das Gesetz regelt nicht ausdrücklich, ob auch eine Erhöhung der laufenden Fondskosten durch die Fondsgesellschaft eine anzeigepflichtige Kostenänderung nach § 7c AltZertG ist. Die Vorschrift knüpft an die im Produktinformationsblatt ausgewiesenen Kosten an. Wie sich Kostenunterschiede über die Jahre auswirken, zeigt der Kostenrechner. Die Kostenarten erklärt der Ratgeber Kosten und Gebühren.

ETFs tauschen und umschichten

Ob und wie oft Sie innerhalb des Depots umschichten dürfen, steht nicht im Gesetz. Es hängt vom Vertrag ab, insbesondere davon, ob er Ihnen eine eigene Auswahl erlaubt. Die Begründung erwähnt, dass ein Verrechnungskonto Vertragsbestandteil sein muss, wenn es für Umschichtungen gebraucht wird (S. 87), und dass die Beratungs- und Sorgfaltspflichten des Anbieters auch gelten, wenn Sie während der Laufzeit eine Anlageentscheidung treffen (S. 87 f.).

Beim Standarddepot sind Umschichtungen teils vorgegeben: Sie bestimmen nur die Aufteilung zwischen den beiden Fonds (§ 1 Abs. 1c Nr. 3), und fünf Jahre vor der Auszahlungsphase begrenzt der Anbieter den Anteil des risikoreicheren Fonds auf höchstens 50 Prozent, zwei Jahre vorher auf höchstens 30 Prozent (Nr. 5).

Steuerlich sind Investmenterträge, also auch Gewinne aus dem Verkauf von Fondsanteilen, in einem zertifizierten Altersvorsorgevertrag nicht anzusetzen (§ 16 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 1 InvStG). Davon geht auch die Begründung des Regierungsentwurfs aus (BT-Drs. 21/4088, S. 40 und 64). Das spricht dafür, dass ein Tausch innerhalb des Vertrags keine laufende Steuer auslöst. Eine ausdrückliche Vorschrift zu Umschichtungen enthält das Gesetz nicht, und ein BMF-Schreiben zum neuen Recht gab es bei unserer letzten Prüfung (Oktober 2026) noch nicht. Besteuert wird nachgelagert bei der Auszahlung (§ 22 Nr. 5 EStG). Mehr dazu steht im Ratgeber Steuern beim Altersvorsorgedepot.

Vorhandene ETFs aus einem normalen Depot einzubringen, sieht das Gesetz nicht vor, denn der Vertrag arbeitet mit eingezahlten Beiträgen. Ein Verkauf im normalen Depot kann Abgeltungsteuer auslösen (§ 20 Abs. 2, § 32d EStG). Ob ein ETF-Sparplan im freien Depot oder das Altersvorsorgedepot zu Ihnen passt, vergleicht der Ratgeber Altersvorsorgedepot oder ETF-Sparplan.

ETFs beim Anbieterwechsel

Wechseln Sie den Anbieter, kündigen Sie mit drei Monaten Frist zum Quartalsende und lassen das gebildete Kapital auf einen anderen Altersvorsorgevertrag übertragen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 Buchst. b AltZertG). Das ist keine schädliche Verwendung (§ 93 Abs. 2 Satz 1 EStG). Fristen und Kostengrenzen von 150 Euro stehen im Ratgeber Anbieterwechsel und Kosten. Prüfen Sie vorher, ob der neue Anbieter die Fonds führt, die Sie besparen. Das Gesetz regelt nicht ausdrücklich, ob Fondsanteile unverändert mitgehen oder verkauft und neu angelegt werden. Das Produktinformationsblatt muss Informationen zu den Möglichkeiten und Folgen eines Vertragswechsels enthalten (§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11).

Worauf Sie bei der Auswahl achten können

Vergleichen Sie die Effektivkosten aus dem Produktinformationsblatt statt einzelner Gebühren. Lesen Sie das Basisinformationsblatt eines Fonds, vor allem Risikoklasse und Kosten. Fragen Sie den Anbieter, ob Sie selbst wählen dürfen, ob die Auswahl geändert werden kann und was Umschichtungen kosten. Eine persönliche Empfehlung gibt dieser Ratgeber nicht. Anbieterunabhängige Beratung bieten die Verbraucherzentralen an.

Häufige Fragen

Gibt es eine amtliche Liste der ETFs für das Altersvorsorgedepot?

Nein. § 1 Abs. 1b Satz 2 Nr. 2 AltZertG nennt Fondsarten (OGAW, bestimmte Publikums-AIF, offene ELTIF) mit Basisinformationsblatt und höchstens Risikoklasse 5, aber keine einzelnen Fonds. Welche Fonds ein Vertrag tatsächlich anbietet, legt der Anbieter fest (Nr. 3). Die Basisinformationsblätter muss er Ihnen elektronisch zugänglich machen (Nr. 6).

Kann ich beliebige ETFs auswählen?

Nicht beliebige. Grundsätzlich wählt der Anbieter die Anlagen aus. Nur wenn Ihr Vertrag eine entsprechende Option vorsieht, wählen Sie selbst, und auch dann nur aus den vereinbarten Anlagemöglichkeiten (§ 1 Abs. 1b Satz 2 Nr. 3 AltZertG). Nach der Gesetzesbegründung darf ein Vertrag sogar eine abschließende Liste von Fonds vorsehen.

Gilt der Kostendeckel von 1,0 Prozent auch, wenn ich meine ETFs selbst wähle?

Nein. Die Obergrenze von 1,0 Prozent Effektivkosten gilt nur für das Standarddepot nach § 1 Abs. 1c AltZertG (§ 2a Abs. 2 AltZertG). Für alle anderen Verträge müssen die Effektivkosten ausgewiesen werden, es gibt aber keine gesetzliche Obergrenze.

Kann ich meine ETFs aus einem bestehenden Depot ins Altersvorsorgedepot übertragen?

Das Gesetz sieht es nicht vor. Eingezahlte Beiträge, Zulagen und Erträge werden für den Erwerb der zulässigen Anlagen verwendet (§ 1 Abs. 1b Satz 2 Nr. 2 AltZertG), und nach der Begründung erwirbt der Anbieter die Anlagen. Von der Einbringung vorhandener Fondsanteile steht nichts im Gesetz. Fragen Sie den Anbieter, bevor Sie Anteile verkaufen.

Muss ich Steuern zahlen, wenn ich im Altersvorsorgedepot einen ETF gegen einen anderen tausche?

Das Gesetz regelt Umschichtungen nicht ausdrücklich. Investmenterträge, zu denen auch Gewinne aus dem Verkauf von Fondsanteilen gehören, sind in einem zertifizierten Altersvorsorgevertrag nicht anzusetzen (§ 16 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 1 InvStG). Besteuert werden erst die Leistungen in der Auszahlungsphase (§ 22 Nr. 5 EStG). Ein BMF-Schreiben zum neuen Recht gab es bei unserer letzten Prüfung (Oktober 2026) noch nicht.

Quellen

Rechnen Sie selbst nach: Zulagenrechner, Kostenrechner und Selbst-Check. Dieser Text ist allgemeine Information, keine Anlage-, Steuer- oder Rechtsberatung.