Riester-Wechsel-Rechner: Bestandsvertrag oder Altersvorsorgedepot?
Der Rechner vergleicht drei Wege für Ihren Riester-Vertrag: A, den bisherigen Vertrag (Bestandsvertrag) mit den alten Regeln weiterführen, B, den Bestandsvertrag nach den neuen Regeln weiterführen, oder C, das Guthaben ins Altersvorsorgedepot übertragen. Er zeigt, wie sich das Endkapital zum Rentenbeginn bei Ihren Annahmen unterscheidet.
Stand der Rechtslage: 21.10.2026
Keine Empfehlung. Der Rechner zeigt, was bei den Annahmen herauskommt, die Sie eintragen, und sagt nicht, ob ein Wechsel für Sie sinnvoll ist. Rendite und Kosten sind Annahmen, keine Prognose. Die Voreinstellungen sind Beispielwerte, keine Konditionen eines bestimmten Vertrags oder Anbieters. Die Verbraucherzentralen beraten zu Ihrem Vertrag unabhängig.
Ergebnis nach
| A Bestandsvertrag, altes Recht | B Bestandsvertrag, neues Recht | C Übertragen ins Altersvorsorgedepot | |
|---|---|---|---|
| Endkapital zum Rentenbeginn | |||
| Zulage pro Jahr | |||
| Summe Eigenbeiträge | |||
| Summe Zulagen | |||
| Wechselkosten (einmalig) | |||
| Startkapital nach Wechselkosten | |||
| Laufende Kosten über die Laufzeit (im Endkapital schon abgezogen) |
Die Wechselkosten sind höher als das Guthaben. Der Rechner setzt das Startkapital in Spalte C auf 0 €.
Nach neuem Recht gibt es nur auf Beiträge bis 1.800 € im Jahr eine Zulage. Was Sie darüber einzahlen, wächst im Vertrag mit, bringt aber keine weitere Zulage.
So rechnet der Rechner
- Jahresschritte: Der Rechner verzinst das Kapital einmal pro Jahr mit der Rendite nach Kosten. Eigenbeitrag und Zulage des Jahres kommen am Jahresende dazu und verzinsen sich erst im Folgejahr. Tatsächlich fließen Beiträge meist monatlich und Zulagen später nach Antrag.
- Kosten: Rendite nach Kosten ist Rendite vor Kosten minus Kostenquote. Das ist eine Näherung. Die laufenden Kosten in der Tabelle zeigen, wie viel Endkapital die Kostenquote kostet: Endkapital ohne Kostenquote minus Endkapital mit Kostenquote, jeweils bei gleichen Beiträgen, Zulagen und gleicher Rendite vor Kosten. Die Wechselkosten stehen in einer eigenen Zeile.
- A, altes Recht: Die Zulage besteht aus 175 € Grundzulage und der Kinderzulage von 185 € je Kind bis Jahrgang 2007 und 300 € je Kind ab Jahrgang 2008. Der Mindesteigenbeitrag beträgt 4 % der Einnahmen des Vorjahres (höchstens 2.100 €), davon abgezogen wird die Zulage. Mindestens sind es 60 € (Sockelbetrag). Zahlen Sie weniger, wird die Zulage im Verhältnis von Eigenbeitrag zu Mindesteigenbeitrag gekürzt.
- B und C, neues Recht: Die Zulage wird wie im Zulagenrechner berechnet: 50 % der Beiträge bis 360 €, 25 % der Beiträge von 360 € bis 1.800 € und für jedes Kind bis zu 300 €, wenn der Eigenbeitrag mindestens 120 € im Jahr beträgt.
- Welches Recht gilt: Für A gilt das alte Recht. Für B gilt das neue Recht, wenn Sie das gegenüber Ihrem Anbieter unwiderruflich erklären. Die Erklärung wirkt ab dem Beitragsjahr, in dem sie dem Anbieter vorliegt. Der Rechner setzt die neue Zulage für alle Jahre an. Bei C schließen Sie nach dem 31.12.2026 einen neuen Altersvorsorgevertrag ab, dann gilt einheitlich für alle Verträge das neue Recht.
- Nicht berücksichtigt: Inflation und Sozialabgaben. Steuern, Berufseinsteiger-Bonus, Ehegatten-Zulage und die Auszahlungsphase stehen auch im Kasten oben.
Hintergründe zu den Regeln finden Sie in den Ratgebern Riester-Vertrag und Altersvorsorgedepot, Riester kündigen, ruhen lassen oder wechseln und Altersvorsorgedepot oder Riester. Die Wirkung der Kosten allein zeigt der Kostenrechner.
Quellen
- § 84 EStG (Grundzulage), geltende Fassung bis 31.12.2026
- § 85 EStG (Kinderzulage), geltende Fassung bis 31.12.2026
- § 86 EStG (Mindesteigenbeitrag), geltende Fassung bis 31.12.2026
- § 10a EStG (Höchstbetrag 2.100 €), geltende Fassung bis 31.12.2026
- § 1 AltZertG, geltende Fassung bis 31.12.2026
- Altersvorsorgereformgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 156: Art. 2 Nr. 3 (§ 52 Abs. 50a EStG), Art. 2 (§§ 84 bis 86 EStG n. F.), Art. 6 (§§ 1, 2a AltZertG n. F.)
- Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 21/4088: Begründung zu § 1 Abs. 1 AltZertG (S. 84)
- § 8 AltvPIBV (Effektivkosten im Produktinformationsblatt)
- Verbraucherzentrale Bundesverband: Informationen zur Altersvorsorge-Reform