Altersvorsorgedepot-Fragen

Riester kündigen, ruhen lassen oder ins Altersvorsorgedepot wechseln?

Kurz gesagt: Wer einen Riester-Vertrag kündigt und sich das Geld auszahlen lässt, verliert die Förderung: Zulagen und Steuervorteil gehen zurück. Ruhenlassen und der Wechsel auf einen anderen zertifizierten Vertrag, ab 2027 auch ins Altersvorsorgedepot, kosten die Förderung nicht.

Stand: 22.10.2026. Quelle der Rechtslage: Altersvorsorgereformgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 156.

Keine Empfehlung: Dieser Text erklärt die Regeln und sagt nicht, welcher Weg für Sie richtig ist. Das hängt von Ihrem Vertrag, Ihren Kosten und Ihrer Lage ab. Die Verbraucherzentralen beraten dazu individuell. Ein BMF-Schreiben zum neuen Recht gab es bei unserer letzten Prüfung (Oktober 2026) noch nicht.

Wer seinen Riester-Vertrag loswerden oder nicht mehr bedienen will, hat drei Wege: Er kündigt und lässt sich das Geld auszahlen, er stellt den Vertrag beitragsfrei (das Gesetz nennt das „ruhen lassen“), oder er überträgt das Kapital auf einen anderen Vertrag, ab 2027 auch auf ein Altersvorsorgedepot. Nur der erste Weg kostet die Förderung. Die Regeln hier gelten für Verträge, die vor dem 1. Januar 2027 abgeschlossen wurden (Bestandsverträge). Wo neue Verträge anders behandelt werden, steht es jeweils dabei.

Die drei Wege im Überblick

Weg Was passiert Folgen für die Förderung Fundstelle
Kündigen mit Auszahlung Sie bekommen das Kapital vor dem Rentenbeginn ausgezahlt. Zulagen und Steuervorteil gehen zurück, Erträge werden versteuert. § 93 Abs. 1, § 94, § 22 Nr. 5 EStG
Ruhen lassen (beitragsfrei stellen) Das Kapital bleibt im Vertrag, Sie zahlen nichts mehr ein. Bisherige Förderung bleibt, keine neuen Zulagen. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 Buchst. a AltZertG, § 86 EStG
Übertragen und wechseln Das Kapital geht auf einen anderen Altersvorsorgevertrag auf Ihren Namen. Keine Rückzahlung. § 93 Abs. 2 Satz 1 EStG, § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 Buchst. b AltZertG

Welcher Weg zu Ihnen passt, hängt vor allem davon ab, ob Sie Geld brauchen, ob Sie weiter einzahlen können und wollen und was Ihr Vertrag kostet. Das Gesetz kennt dafür keine allgemeine Antwort.

Welches Recht gilt für meinen alten Vertrag?

Bestandsverträge behalten die bisherige Förderung bis zum Beginn der Auszahlungsphase, also bis die Rentenzahlung startet. Das betrifft Grundzulage, Kinderzulage und den Mindesteigenbeitrag, also den Eigenanteil, den Sie für die volle Zulage einzahlen müssen (§ 52 Abs. 50a Satz 1 EStG). Die Rückzahlungsregeln stehen nicht in dieser Liste und gelten deshalb für alte und neue Verträge gleich (§§ 93, 94 EStG). Nur für die Ausnahmen von der Rückzahlung in § 93 Abs. 1 Satz 4 EStG bleibt bei Bestandsverträgen die alte Fassung anwendbar (§ 52 Abs. 51a EStG). Der Bestandsschutz endet, sobald Sie nach dem 31.12.2026 einen neuen zertifizierten Vertrag abschließen (Näheres im Abschnitt zum Wechsel unten und im Ratgeber Riester-Vertrag und Altersvorsorgedepot). Einen neuen Riester-Vertrag nach altem Recht gibt es ab 2027 nicht mehr (§ 14 Abs. 7 Satz 4 AltZertG). Wer kündigt, kann diesen Vertrag also nicht später wieder abschließen.

Was passiert bei der Kündigung mit Auszahlung?

Wenn Sie sich das Geld vor dem Rentenbeginn auszahlen lassen, gilt das als „schädliche Verwendung“. So nennt das Gesetz eine Auszahlung, für die Sie die Förderung zurückgeben müssen, solange keine der gesetzlichen Ausnahmen greift. Dann müssen Sie die Zulagen zurückzahlen, die auf den ausgezahlten Betrag entfallen, und dazu den Steuervorteil, den das Finanzamt bei Ihnen festgestellt hat (zusammen der Rückzahlungsbetrag, § 93 Abs. 1 Satz 1 EStG). Zurückzahlen müssen Sie damit zwei Dinge:

  1. die Zulagen, also bei Bestandsverträgen Grundzulage, Kinderzulage und gegebenenfalls der einmalige Bonus für unter 25-Jährige, und
  2. der Steuervorteil aus dem Sonderausgabenabzug, soweit er über die Zulage hinausging. Das Finanzamt stellt diesen Betrag für jedes Jahr, in dem der Abzug günstiger war als die Zulage, gesondert fest (§ 10a Abs. 4 EStG).

Der Ablauf: Der Anbieter meldet die geplante Auszahlung vorher der zentralen Stelle, der Behörde, die die Riester-Zulagen verwaltet. Die zentrale Stelle ermittelt den Rückzahlungsbetrag, und der Anbieter behält ihn von der Auszahlung ein (§ 94 Abs. 1 EStG). Sie bekommen also von vornherein weniger überwiesen. Ist die Rückzahlung nicht möglich oder nicht erfolgt, kann die zentrale Stelle den Betrag auch später festsetzen, innerhalb von vier Jahren ab Ende des Auszahlungsjahres (§ 94 Abs. 2 EStG).

Zusätzlich zahlen Sie Einkommensteuer. Steuerpflichtig ist nur der Gewinn aus dem Vertrag, nicht das ganze Kapital, und die Zulagen werden vorher abgezogen (§ 22 Nr. 5 Satz 3 EStG). Bei Versicherungsverträgen ist das der Ertrag nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG, bei anderen Verträgen der Unterschied zwischen Auszahlung und eingezahlten Beiträgen (§ 22 Nr. 5 Satz 2 Buchst. b und c EStG). Das wird mit Ihrem persönlichen Steuersatz versteuert, nicht mit der pauschalen Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge. Wie hoch die Steuer im Einzelfall ausfällt, hängt von Vertragsart, Laufzeit und Ihrem Einkommen im Auszahlungsjahr ab. Der Anbieter teilt Ihnen die Leistung nach Ablauf des Jahres mit (§ 22 Nr. 5 Satz 7 EStG).

Zahlenbeispiel: Wie viel Zulage geht zurück?

Das Beispiel rechnet nur mit den Zulagen, weil sie gesetzlich festliegen. Der Steuervorteil kommt dazu, er hängt von Ihrem Einkommen ab und steht in Ihren Feststellungsbescheiden. Angenommen, eine Mutter hat für die acht Beitragsjahre 2018 bis 2025 Zulagen für einen Bestandsvertrag bekommen und jedes Jahr mindestens den Mindesteigenbeitrag gezahlt. Sie hatte zu Beginn des ersten Beitragsjahres das 25. Lebensjahr schon vollendet, bekam also keinen Bonus für unter 25-Jährige. Ihr Kind wurde 2015 geboren, und das Kindergeld wurde in allen acht Jahren ihr gegenüber festgesetzt.

Position Betrag
Grundzulage, 8 × 175 € 1.400 €
Kinderzulage für ein nach 2007 geborenes Kind, 8 × 300 € 2.400 €
Zulagen insgesamt 3.800 €

Grundlage sind § 84 Satz 1 (175 € ab dem Beitragsjahr 2018) und § 85 Abs. 1 Satz 2 EStG in der bis 31.12.2026 geltenden Fassung. Bei einer vollständigen Auszahlung gehen diese 3.800 € und der festgestellte Steuervorteil zurück. Für die Wertentwicklung, die auf die Zulagen entfällt, nennt § 93 Abs. 1 Satz 1 EStG keine eigene Rückzahlung. Die Steuer auf die Erträge kommt hinzu. Wie die zentrale Stelle den Rückzahlungsbetrag bei einer Teilauszahlung aufteilt, schreibt das Gesetz nicht vor. Lassen Sie sich vor einer Kündigung vom Anbieter schriftlich nennen, welchen Betrag er einbehalten würde. Die allgemeine Beschreibung mit einem Rechenbeispiel für das neue Recht steht im Ratgeber Altersvorsorgedepot kündigen.

Was bedeutet „beitragsfrei stellen“?

Sie haben einen gesetzlichen Anspruch darauf, den Vertrag ruhen zu lassen. Jeder zertifizierte Vertrag, also jeder staatlich als förderfähig anerkannte, muss das ermöglichen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 Buchst. a AltZertG). Sie zahlen dann nichts mehr ein, das Kapital bleibt angelegt. Die bisher erhaltene Förderung bleibt bestehen, weil nichts ausgezahlt wird.

Neue Zulagen gibt es für Jahre ohne Beitrag nicht. Bei Bestandsverträgen wird die Zulage gekürzt, wenn Sie weniger als den Mindesteigenbeitrag zahlen. Die Kürzung richtet sich nach dem Verhältnis Ihrer Beiträge zum Mindesteigenbeitrag (§ 86 Abs. 1 Satz 6 EStG). Wer gar nichts einzahlt, bekommt für das Jahr rechnerisch keine Zulage. Der Mindesteigenbeitrag beträgt bei Bestandsverträgen 4 Prozent der Einnahmen des Vorjahres, höchstens 2.100 €, jeweils abzüglich der Zulage, mindestens aber 60 € im Jahr (§ 86 Abs. 1 Satz 2, 4 und 5, § 10a Abs. 1 Satz 1 EStG). Für Verträge nach neuem Recht gilt ab 2027 ein fester Mindesteigenbeitrag von 120 € (§ 86 EStG neu).

Was ein ruhender Vertrag weiter kostet, regelt das Gesetz nicht. Das steht in Ihren Vertragsbedingungen. Bei Riester-Versicherungen, Banksparplänen und Fondssparplänen sind die Bedingungen unterschiedlich, deshalb gibt es hier keine allgemeine Antwort. Fragen Sie den Anbieter, welche Kosten bei Beitragsfreiheit weiterlaufen und wie sich der Wert des Vertrags entwickelt. Ob die Garantie, dass zum Rentenbeginn mindestens Ihre eingezahlten Beiträge zur Verfügung stehen (Beitragserhaltungszusage), beim Ruhen bestehen bleibt, ergibt sich ebenfalls aus dem Vertrag.

Wechseln: Übertragung auf einen anderen Vertrag oder ins Altersvorsorgedepot

Übertragen Sie das Kapital auf einen anderen Altersvorsorgevertrag, der auf Ihren Namen läuft, müssen Sie nichts zurückzahlen (§ 93 Abs. 2 Satz 1 EStG). Bereits erhaltene Zulagen und Steuervorteile bleiben dann erhalten. Dafür kündigen Sie den alten Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres oder zum Beginn der Auszahlungsphase, um das Kapital übertragen zu lassen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 Buchst. b AltZertG). Ab 2027 kann der neue Vertrag auch ein Altersvorsorgedepot sein. Die Begründung zum Regierungsentwurf sagt das ausdrücklich (BT-Drs. 21/4088, S. 84). Depots können frühestens zum 1. Januar 2027 zertifiziert werden (§ 14 Abs. 7 Satz 3 AltZertG).

Kosten bei Bestandsverträgen. Der bisherige Anbieter darf nach der bis Ende 2026 geltenden Fassung höchstens 150 € berechnen, eine Fünfjahresfrist gibt es dort nicht (§ 1 Abs. 1 Satz 3 AltZertG alt). Für Ihren alten Vertrag gelten weiter die bisherigen Regeln zur Kostenstruktur und Kosteninformation (§ 14 Abs. 8 AltZertG) und das, was Sie mit dem Anbieter im Vertrag vereinbart haben (§ 14 Abs. 7 Satz 7 AltZertG). Die neue Regel, nach der der Wechsel nach fünf Jahren kostenlos ist, steht in der neuen Fassung von § 1 Abs. 1 Satz 3. Ob sie auch für Bestandsverträge gilt, schreibt das Gesetz nicht ausdrücklich. Rechnen Sie deshalb mit bis zu 150 € und lassen Sie sich die Kosten schriftlich nennen. Beim neuen Anbieter darf das übertragene geförderte Kapital bei den Abschluss- und Vertriebskosten nicht berücksichtigt werden, und er darf höchstens 150 € Verwaltungspauschale verlangen (§ 1 Abs. 1 Satz 4 AltZertG neu). Mehr dazu im Ratgeber Anbieterwechsel und Kosten.

Was sich durch den Wechsel ändert. Mit dem Abschluss eines neuen zertifizierten Vertrags nach dem 31.12.2026 gilt einheitlich für alle Ihre Altersvorsorgeverträge das neue Recht (§ 52 Abs. 50a Satz 6 EStG). Der alte Vertrag gilt dann nicht mehr als Bestandsvertrag (Satz 9). Das Altersvorsorgedepot sieht außerdem weder ein garantiertes Mindestkapital noch eine Mindestwertentwicklung vor (§ 1 Abs. 1b Satz 2 Nr. 4 AltZertG neu). Eine Garantie Ihres alten Vertrags gibt es im Depot also nicht. Das Gesetz regelt nicht ausdrücklich, was bei einer Übertragung mit einer solchen Zusage geschieht. Wer eine Garantie will, findet im neuen Recht das Garantieprodukt mit 80 oder 100 Prozent Zusage (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AltZertG neu), das ebenfalls Ziel einer Übertragung sein kann. Der Vergleich der Förderregeln steht im Ratgeber Altersvorsorgedepot oder Riester.

Wer zusätzlich zum alten Vertrag ein Depot eröffnen will, ohne zu übertragen, findet die Regeln zu Zulage und Zweiergrenze im Ratgeber Riester und Altersvorsorgedepot gleichzeitig.

Für wen eher welcher Weg?

Das Gesetz sagt nicht, welcher Weg im Einzelfall mehr einbringt. Was für die Gruppen jeweils spricht, lässt sich aber benennen:

  • Kündigen mit Auszahlung kommt vor allem für Menschen infrage, die das Geld akut brauchen. Dagegen sprechen die Rückzahlung der Förderung, die Steuer auf die Erträge und die Tatsache, dass es keinen neuen Riester-Vertrag nach altem Recht mehr gibt.
  • Beitragsfrei stellen kommt für Menschen infrage, die eine Zeit lang nicht einzahlen können, etwa bei Arbeitslosigkeit, in Elternzeit oder bei hohen anderen Ausgaben. Dagegen spricht, dass in dieser Zeit keine Zulage entsteht und die Vertragskosten möglicherweise weiterlaufen.
  • Übertragen und wechseln kommt für Menschen infrage, die den Vertrag mit Förderung behalten, aber eine andere Anlageform oder niedrigere Kosten suchen. Dagegen sprechen Wechselkosten, der Wegfall einer bestehenden Garantie und das Ende des alten Rechts für alle Verträge.

Wer unsicher ist, kann die offenen Punkte vorher beim Anbieter und bei einer Verbraucherzentrale klären.

Sonderfälle

Wohn-Riester: Für Personen, die Kapital für eine selbst genutzte Wohnung entnommen haben, führt die zentrale Stelle ein Wohnförderkonto (§ 92a Abs. 2 EStG). Für den Teil der Förderung, der auf den Altersvorsorge-Eigenheimbetrag entfällt, besteht keine Rückzahlungspflicht (§ 93 Abs. 1 Satz 4 Buchst. d EStG, bei Bestandsverträgen in der alten Fassung). Wie das Wohnförderkonto besteuert wird und was bei Aufgabe der Selbstnutzung gilt, steht im Ratgeber Altersvorsorgedepot und Eigenheim.

Tod: Auszahlungen im Todesfall sind grundsätzlich schädlich (§ 93 Abs. 1 Satz 2 EStG). Es gibt Ausnahmen, etwa die Übertragung auf einen Vertrag des Ehegatten (§ 93 Abs. 1 Satz 4 Buchst. c EStG). Siehe Tod und Vererbung.

Umzug ins Ausland: Ein Umzug in der Ansparphase löst nach dem Wortlaut von § 95 EStG nichts aus. Liegt Ihr Wohnsitz ab Beginn der Auszahlungsphase außerhalb von EU und EWR, gelten die Regeln der schädlichen Verwendung entsprechend. Siehe Umzug ins Ausland.

Kleiner Vertrag: Die Abfindung einer Kleinbetragsrente ist keine schädliche Verwendung, aber nur zu Beginn der Auszahlungsphase (§ 93 Abs. 3 Satz 1 EStG). Ein kleiner Vertragswert allein berechtigt nicht zur vorzeitigen Auszahlung. Siehe Auszahlphase.

Scheidung: Die Übertragung von Altersvorsorgevermögen im Versorgungsausgleich ist keine schädliche Verwendung (§ 93 Abs. 1a Satz 1 EStG).

Was das Gesetz offenlässt

Das Gesetz nennt keine Formel für die Aufteilung des Rückzahlungsbetrags bei einer Teilauszahlung. Offen ist auch, ob für Riester-Bestandsverträge die neue Fünfjahresregel bei den Wechselkosten gilt. Welche Kosten bei einem ruhenden Vertrag weiterlaufen, steht nirgends im Gesetz, und das Ruhen selbst beschreibt es nicht näher. Ein BMF-Schreiben zum neuen Recht, das solche Fragen klären kann, gab es bei unserer letzten Prüfung (Oktober 2026) noch nicht. Für eine persönliche Beratung wenden Sie sich an eine Verbraucherzentrale oder an eine Steuerberatung.

Häufige Fragen

Was passiert, wenn ich meinen Riester-Vertrag kündige und mir das Geld auszahlen lasse?

Die Auszahlung vor dem Rentenbeginn ist eine schädliche Verwendung. Die auf das ausgezahlte Kapital entfallenden Zulagen und der vom Finanzamt gesondert festgestellte Steuervorteil sind zurückzuzahlen (§ 93 Abs. 1 Satz 1 EStG). Der Anbieter behält den Betrag von der Auszahlung ein (§ 94 Abs. 1 EStG). Die Erträge versteuern Sie nach § 22 Nr. 5 EStG mit Ihrem persönlichen Steuersatz.

Verliere ich Zulagen, wenn ich den Vertrag beitragsfrei stelle?

Die bisherige Förderung bleibt, weil nichts ausgezahlt wird. Für die Jahre ohne Beitrag gibt es aber keine neue Zulage. Bei Bestandsverträgen wird die Zulage gekürzt, wenn Sie weniger als den Mindesteigenbeitrag zahlen (§ 86 Abs. 1 EStG in der bis 31.12.2026 geltenden Fassung, für Bestandsverträge weiter anwendbar nach § 52 Abs. 50a Satz 1 EStG). Welche Kosten bei ruhendem Vertrag weiterlaufen, regelt Ihr Vertrag.

Kann ich Riester ins Altersvorsorgedepot wechseln, ohne Zulagen zurückzuzahlen?

Ja, sobald es zertifizierte Depots gibt, frühestens ab 2027. Die Übertragung auf einen anderen, auf Ihren Namen lautenden Altersvorsorgevertrag ist keine schädliche Verwendung (§ 93 Abs. 2 Satz 1 EStG). Der Vertrag muss dafür mit drei Monaten Frist zum Quartalsende oder zum Beginn der Auszahlungsphase gekündigt werden (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 Buchst. b AltZertG). Das Depot darf nach neuem Recht auch Ziel einer Übertragung sein.

Was kostet der Wechsel bei einem Riester-Bestandsvertrag?

Nach der bis 31.12.2026 geltenden Fassung darf der bisherige Anbieter höchstens 150 Euro berechnen, ohne Fünfjahresfrist (§ 1 Abs. 1 Satz 3 AltZertG alt). Für Verträge aus der Zeit vor 2027 gelten die einzelvertraglichen Regelungen und die Vorschriften zu Kostenstruktur und Kosteninformation (§§ 2a, 7a bis 7c AltZertG) in alter Fassung weiter (§ 14 Abs. 7 Satz 7 und Abs. 8 AltZertG). Ob die neue Fünfjahresregel für den bisherigen Anbieter auch Bestandsverträge erfasst, sagt das Gesetz nicht ausdrücklich. Der neue Anbieter darf das übertragene Kapital bei Abschluss- und Vertriebskosten nicht berücksichtigen und höchstens 150 Euro Verwaltungspauschale verlangen (§ 1 Abs. 1 Satz 4 AltZertG neu).

Gilt nach dem Wechsel noch das alte Riester-Recht?

Nein. Wer nach dem 31.12.2026 einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag abschließt, für den gilt für alle seine Altersvorsorgeverträge einheitlich das neue Recht (§ 52 Abs. 50a Satz 6 EStG). Das gilt auch für ein Altersvorsorgedepot, in das Sie Riester-Kapital übertragen.

Quellen

Rechnen Sie selbst nach: Zulagenrechner, Kostenrechner und Selbst-Check. Dieser Text ist allgemeine Information, keine Anlage-, Steuer- oder Rechtsberatung.