Altersvorsorgedepot oder Riester: Die Unterschiede im Vergleich
Kurz gesagt: Riester-Bestandsverträge behalten das alte Recht, das Altersvorsorgedepot folgt dem neuen. Die Zulage wird anders berechnet. Beispiel mit 1.200 Euro Eigenbeitrag im Jahr, einem 2015 geborenen Kind und 40.000 Euro Einkommen: 690 Euro nach neuem, 475 Euro nach altem Recht.
Stand: 21.10.2026. Quelle der Rechtslage: Altersvorsorgereformgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 156.
Keine Empfehlung: Dieser Text vergleicht Regeln und sagt nicht, ob ein Wechsel oder ein neuer Vertrag für Sie sinnvoll ist. Das hängt von Ihrem Vertrag und Ihrer Situation ab. Die Verbraucherzentralen beraten dazu individuell.
Wer Riester-Verträge kennt und vom Altersvorsorgedepot hört, will wissen, was sich eigentlich unterscheidet. Ein Riester-Vertrag ist ein zertifizierter Altersvorsorgevertrag, der nach den Regeln gefördert wird, die bis zum 31.12.2026 gelten. Das Altersvorsorgedepot ist ein neuer Vertragstyp mit eigenen Anlageregeln, den das Altersvorsorgereformgesetz zum 01.01.2027 einführt (§ 1 Abs. 1b AltZertG neu, Art. 6 und Art. 14 Abs. 2 des Gesetzes, BGBl. 2026 I Nr. 156). Dieser Ratgeber stellt beide nebeneinander. Er rechnet die Zulage in einem Beispiel nach altem und neuem Recht durch und sagt nicht, welcher Weg für Sie der richtige ist. Was die Reform für Ihren bestehenden Riester-Vertrag bedeutet, fasst der Ratgeber Riester-Reform 2027 zusammen.
Welches Recht für wen gilt
Entscheidend ist das Datum des Vertragsabschlusses. Für zertifizierte Verträge, die vor dem 1. Januar 2027 abgeschlossen wurden (Bestandsverträge), gelten die bisherigen Vorschriften zu Sonderausgabenabzug, Zulagen und Mindesteigenbeitrag bis zum Beginn der Auszahlungsphase weiter (§ 52 Abs. 50a Satz 1 EStG neu). Wer will, kann gegenüber dem Anbieter unwiderruflich erklären, dass für alle Bestandsverträge das neue Recht gelten soll (Satz 4). Die Erklärung wirkt ab dem Beitragsjahr, in dem sie dem Anbieter vorliegt (Satz 5). Schließt jemand nach dem 31. Dezember 2026 einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag ab, gilt für alle seine Altersvorsorgeverträge einheitlich das neue Recht (Satz 6). Dasselbe gilt bei einer neuen zulagengeförderten Betriebsrente, für die erstmals nach dem 31.12.2027 ein Beitrag bescheinigt wird (Satz 7), und für den mittelbar zulageberechtigten Ehegatten, wenn er eine Zulage beantragt (Satz 8). Die Begründung zum Regierungsentwurf sagt dazu, altes und neues Recht ließen sich in der Förderung nicht kombinieren. Die Einzelheiten stehen im Ratgeber Riester und Altersvorsorgedepot.
Einen neuen Riester-Vertrag nach altem Recht gibt es ab 2027 nicht mehr. Verträge, die nach dem bisherigen § 5 AltZertG zertifiziert wurden, dürfen nach § 14 Abs. 7 Satz 4 AltZertG (Art. 6 Nr. 17 des Gesetzes) mit Wirkung zum Ablauf des 31.12.2026 nicht mehr vertrieben werden. Die Nachfolger sind die Verträge nach dem neuen § 1 AltZertG: das Garantieprodukt mit 80 oder 100 Prozent Kapitalzusage (Abs. 1), das Altersvorsorgedepot (Abs. 1b) und das Standarddepot (Abs. 1c). Alle drei werden nach neuem Recht gefördert. Wann genau ein Vertrag als „abgeschlossen“ gilt, etwa bei einem Antrag, der erst im Januar angenommen wird, definiert das Gesetz nicht. Das klärt im Zweifel der Anbieter schriftlich.
Die Unterschiede in der Tabelle
Die linke Spalte gilt für einen Riester-Bestandsvertrag, der im Jahr 2026 oder früher abgeschlossen wurde. Die rechte Spalte gilt für das Altersvorsorgedepot nach dem Gesetz ab 01.01.2027.
| Merkmal | Riester-Bestandsvertrag (bisheriges Recht) | Altersvorsorgedepot (neues Recht) |
|---|---|---|
| Neuabschluss ab 2027 | nicht mehr möglich, kein Vertrieb mehr (§ 14 Abs. 7 Satz 4 AltZertG) | möglich, sobald Verträge zertifiziert sind (§ 14 Abs. 7 Satz 3 AltZertG) |
| Förderberechtigte | Pflichtversicherte der gesetzlichen Rentenversicherung, Besoldungsempfänger und weitere Gruppen (§ 10a Abs. 1 Satz 1 bis 4 EStG alt) | dieselben Gruppen, dazu bestimmte Selbstständige und Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke (§ 10a Abs. 1 Satz 5 EStG neu) |
| Grundzulage | 175 Euro im Jahr, einmalig plus 200 Euro unter 25 (§ 84 Satz 1 und 2 EStG alt) | 50 Prozent der Beiträge bis 360 Euro, 25 Prozent von 360,01 bis 1.800 Euro, höchstens 540 Euro; plus 200 Euro unter 25 (§ 84 Satz 1 und 2 EStG neu) |
| Kinderzulage | 185 Euro je Kind, 300 Euro bei Geburt nach dem 31.12.2007 (§ 85 Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG alt) | 100 Prozent der Beiträge, höchstens 300 Euro je Kind (§ 85 Abs. 1 Satz 1 EStG neu) |
| Mindesteigenbeitrag | 4 Prozent der Vorjahreseinnahmen, höchstens 2.100 Euro, abzüglich Zulagen, mindestens 60 Euro; bei zu wenig anteilige Kürzung (§ 86 Abs. 1 EStG alt) | 120 Euro im Jahr, darunter keine Zulage (§ 86 EStG neu) |
| Sonderausgabenabzug | bis 2.100 Euro einschließlich Zulage (§ 10a Abs. 1 Satz 1 EStG alt) | bis 1.800 Euro zuzüglich Zulage (§ 10a Abs. 1 Satz 1 EStG neu) |
| Garantie | Zusage, dass zu Beginn der Auszahlung mindestens die eingezahlten Beiträge vorhanden sind (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AltZertG alt) | Depot: keine Garantie erlaubt (§ 1 Abs. 1b Satz 2 Nr. 4); Garantieprodukt: 80 oder 100 Prozent samt Zulagen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AltZertG neu) |
| Anlagemöglichkeiten | keine Positivliste im Gesetz; § 1 Abs. 5 AltZertG alt definiert nur das gebildete Kapital bei Versicherungs-, Investmentspar- und Sparverträgen | Fonds (OGAW, offene Publikums-AIF, ELTIF) bis Risikoklasse 5 und Euro-Anleihen öffentlicher Emittenten (§ 1 Abs. 1b Satz 2 Nr. 2 AltZertG neu) |
| Kostendeckel | keiner; § 2a alt regelt nur die zulässigen Kostenarten, Abschlusskosten mindestens auf fünf Jahre verteilt (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 alt) | Standarddepot: Effektivkosten höchstens 1,0 Prozent (§ 2a Abs. 2 AltZertG neu); sonst keiner; Abschlusskosten auf die Ansparphase verteilt (Nr. 8 neu) |
| Beginn der Auszahlung | nicht vor 62 oder einer früheren gesetzlichen Leistung (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AltZertG alt) | nicht vor 65 oder einer früheren gesetzlichen Leistung, spätestens mit 70; Depot mit Zeitkorridor von mindestens fünf Jahren (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 1b Satz 2 Nr. 5 neu) |
| Rente oder Auszahlplan | lebenslange Leibrente oder Auszahlplan mit Teilkapitalverrentung spätestens ab 85 (Nr. 4 alt) | lebenslange Zahlung oder Auszahlplan bis mindestens 85 mit Restkapital am Ende (Nr. 4 neu) |
| Teilkapital auf einmal | bis zu 30 Prozent des Kapitals (Nr. 4 alt) | bis zu 30 Prozent des Kapitals (Nr. 4 neu) |
| Anbieterwechsel | Kündigung mit drei Monaten zum Quartalsende; alter Anbieter höchstens 150 Euro, neuer Anbieter berücksichtigt höchstens 50 Prozent des übertragenen Kapitals bei den Abschlusskosten (Nr. 10 Buchst. b, Satz 3 und 4 alt) | gleiche Frist; alter Anbieter höchstens 150 Euro nur in den ersten fünf Jahren, danach kostenfrei; neuer Anbieter höchstens 150 Euro Pauschale (Nr. 10 Buchst. b, Satz 3 und 4 neu) |
| Besteuerung der Auszahlung | nachgelagert, geförderter Teil voll steuerpflichtig (§ 22 Nr. 5 Satz 1 und 2 EStG) | gleiche Regel (§ 22 Nr. 5 EStG, vom Reformgesetz vor allem im Verfahren geändert) |
| Eigenheim (Wohn-Riester) | Anspruch auf Auszahlung für eine selbst genutzte Wohnung ist Pflichtbestandteil (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 Buchst. c AltZertG alt, § 92a EStG) | Vereinbarung zulässig, aber nicht Pflicht (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 letzter Teil AltZertG neu); neue Fassung des § 92a ab 2028 |
Zulagen: Grundzulage, Kinderzulage, Mindesteigenbeitrag
Der größte rechnerische Unterschied liegt bei der Zulage. Nach altem Recht ist die Grundzulage ein fester Betrag von 175 Euro (§ 84 Satz 1 EStG alt), die Kinderzulage beträgt 185 Euro, für Kinder, die nach dem 31.12.2007 geboren sind, 300 Euro (§ 85 Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG alt). Dafür muss der Mindesteigenbeitrag stimmen: 4 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen des Vorjahres, höchstens 2.100 Euro, vermindert um die zustehenden Zulagen, mindestens 60 Euro (§ 86 Abs. 1 Satz 2, 4 und 5 EStG alt). Bleibt der Eigenbeitrag darunter, wird die Zulage im Verhältnis von Beitrag zu Mindesteigenbeitrag gekürzt (Satz 6).
Nach neuem Recht hängt die Zulage direkt vom Eigenbeitrag ab. Die Grundzulage beträgt 50 Prozent der Beiträge bis 360 Euro und 25 Prozent der Beiträge von 360,01 bis 1.800 Euro, also höchstens 540 Euro (§ 84 Satz 1 EStG neu). Die Kinderzulage beträgt 100 Prozent der Beiträge bis 1.800 Euro, aber höchstens 300 Euro je Kind (§ 85 Abs. 1 Satz 1 EStG neu). Den Berufseinsteigerbonus von einmalig 200 Euro für unter 25-Jährige gibt es in beiden Fassungen. Als Mindesteigenbeitrag genügen 120 Euro im Jahr, aber ohne diese 120 Euro gibt es weder Grund- noch Kinderzulage, auch nicht anteilig (§ 86 EStG neu). Die Berechnung im Einzelnen steht in den Ratgebern Förderberechtigung und Zulage und Kinderzulage.
Rechenbeispiel: 1.200 Euro im Jahr und ein Kind
Die Annahmen sind frei gewählt und sollen nur die Rechenwege zeigen. Eine Person ist rentenversicherungspflichtig, 30 Jahre alt, hat ein Kind, das 2015 geboren ist und für das ihr Kindergeld festgesetzt wird, und zahlt 1.200 Euro im Jahr ein, also 100 Euro im Monat. Die beitragspflichtigen Einnahmen des Vorjahres betragen 40.000 Euro.
Nach altem Recht (Bestandsvertrag):
- Die Grundzulage beträgt 175 Euro, die Kinderzulage 300 Euro, zusammen 475 Euro.
- Der Mindesteigenbeitrag beträgt 4 Prozent von 40.000 Euro, also 1.600 Euro, abzüglich der Zulagen von 475 Euro, das sind 1.125 Euro. Der Eigenbeitrag von 1.200 Euro liegt darüber, die Zulage wird nicht gekürzt.
- Auf den Vertrag fließen 1.200 Euro plus 475 Euro, zusammen 1.675 Euro im Jahr.
Nach neuem Recht (Altersvorsorgedepot):
- Die Grundzulage beträgt 50 Prozent von 360 Euro, das sind 180 Euro, plus 25 Prozent von 840 Euro (1.200 Euro minus 360 Euro), das sind 210 Euro, zusammen 390 Euro.
- Die Kinderzulage wäre 100 Prozent von 1.200 Euro, wegen der Obergrenze beträgt sie 300 Euro.
- Der Mindesteigenbeitrag von 120 Euro ist erfüllt. Die Zulage beträgt 390 Euro plus 300 Euro, zusammen 690 Euro. Auf den Vertrag fließen 1.200 Euro plus 690 Euro, zusammen 1.890 Euro im Jahr.
Die Zulage ist im Beispiel nach neuem Recht um 215 Euro höher (690 Euro minus 475 Euro). Der Abstand hängt vom Beitrag und vom Einkommen ab:
| Eigenbeitrag im Jahr | Zulage alt (Einnahmen 40.000 Euro) | Zulage neu |
|---|---|---|
| 600 Euro | 253,33 Euro | 540 Euro |
| 1.200 Euro | 475 Euro | 690 Euro |
| 1.800 Euro | 475 Euro | 840 Euro |
Bei 600 Euro liegt der Eigenbeitrag unter dem alten Mindesteigenbeitrag von 1.125 Euro. Die Zulage wird deshalb gekürzt: 475 Euro mal 600 durch 1.125 ergibt 253,33 Euro (§ 86 Abs. 1 Satz 6 EStG alt). Bei 1.800 Euro steigt die alte Zulage nicht weiter, weil sie ein fester Betrag ist, die neue Zulage erreicht dagegen die Obergrenze von 540 Euro plus 300 Euro. Bei höheren Einnahmen wächst der alte Mindesteigenbeitrag: Bei 50.000 Euro wären es 2.000 Euro minus 475 Euro, also 1.525 Euro, und die Zulage für 1.200 Euro Eigenbeitrag schrumpft auf 475 Euro mal 1.200 durch 1.525, das sind 373,77 Euro. Das Beispiel enthält keine Steuervorteile, keine Rendite und keine Kosten. Das Bild kann sich umkehren: Bei beitragspflichtigen Einnahmen von 10.000 Euro ergibt 4 Prozent nur 400 Euro, abzüglich 475 Euro Zulage bleibt nichts übrig, und es gilt der Sockelbetrag von 60 Euro (§ 86 Abs. 1 Satz 4 und 5 EStG alt). Mit einem Eigenbeitrag von 60 Euro stünde dann nach altem Recht die volle Zulage von 475 Euro zu. Nach neuem Recht gibt es bei 60 Euro gar keine Zulage, und bei 120 Euro Eigenbeitrag sind es 60 Euro Grundzulage plus 120 Euro Kinderzulage, zusammen 180 Euro. Eigene Werte für das neue Recht rechnet der Zulagenrechner. Er gilt nicht für Bestandsverträge mit altem Recht.
Sonderausgabenabzug
Beide Fassungen erlauben den Abzug als Sonderausgaben und prüfen von Amts wegen, ob er günstiger ist als die Zulage (§ 10a Abs. 2 EStG). Die Höchstbeträge sind verschieden. Nach altem Recht sind Beiträge zuzüglich Zulage bis 2.100 Euro abziehbar (§ 10a Abs. 1 Satz 1 EStG alt). Wer 1.625 Euro einzahlt und 475 Euro Zulage erhält, schöpft den Höchstbetrag im Fall eines nach 2007 geborenen Kindes aus. Nach neuem Recht gelten bis zu 1.800 Euro Beiträge zuzüglich der Zulage (§ 10a Abs. 1 Satz 1 EStG neu). Im Beispiel oben wären das 1.200 Euro plus 690 Euro, also 1.890 Euro abziehbar. Bei 1.800 Euro Eigenbeitrag und einem Kind sind es 1.800 Euro plus 840 Euro, also 2.640 Euro. Ob der Abzug mehr bringt als die Zulage, hängt vom Steuersatz ab, mehr dazu im Ratgeber Steuern beim Altersvorsorgedepot. Für Ehepaare, bei denen nur ein Partner selbst förderberechtigt ist, steigt der Mindestbeitrag des mittelbar berechtigten Partners von 60 auf 120 Euro, und um denselben Betrag erhöht sich der Abzugshöchstbetrag des anderen (§ 79 Satz 2 Nr. 4, § 10a Abs. 3 EStG neu).
Garantie und Anlage
Der bisherige Riester-Vertrag verlangt eine Beitragserhaltungszusage: Zu Beginn der Auszahlungsphase müssen mindestens die eingezahlten Beiträge zur Verfügung stehen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AltZertG alt). Nach der Begründung zum Regierungsentwurf zählen dazu auch die überwiesenen Zulagen (BT-Drs. 21/4088, S. 84). Das Altersvorsorgedepot verzichtet bewusst auf Garantien. Weder ein Mindestkapital am Ende der Ansparphase noch eine Mindestwertentwicklung darf vereinbart sein (§ 1 Abs. 1b Satz 2 Nr. 4 AltZertG neu). Der Wert kann deshalb unter die Summe der Einzahlungen fallen. Wer Sicherheit will, findet im neuen Recht das Garantieprodukt mit einer Zusage von 80 oder 100 Prozent der Beiträge einschließlich Zulagen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AltZertG neu). Es wird genauso gefördert wie das Depot. Mehr dazu im Ratgeber Garantie oder Depot.
Bei der Anlage nennt das neue Gesetz für das Depot eine Positivliste: Fonds nach der OGAW-Richtlinie, offene Publikums-AIF und offene europäische langfristige Investmentfonds, jeweils höchstens in Risikoklasse 5, sowie Euro-Anleihen öffentlicher Emittenten (§ 1 Abs. 1b Satz 2 Nr. 2 AltZertG). Das Standarddepot arbeitet mit zwei vom Anbieter festgelegten Fonds (§ 1 Abs. 1c). Der alte Gesetzestext enthält keine Positivliste von Anlagen. Er definiert nur, was bei Versicherungs-, Investmentspar- und Sparverträgen als gebildetes Kapital gilt (§ 1 Abs. 5 AltZertG alt). Die Begründung zum Regierungsentwurf beschreibt, wegen der bisherigen Pflichtgarantie hätten sich Anbieter zu einer sicherheitsorientierten Anlage verpflichtet gesehen, mit der geringere Renditechancen einhergingen.
Kosten
Einen Kostendeckel gibt es im alten Recht nicht. § 2a AltZertG alt legt nur fest, welche Kostenarten ein Vertrag vorsehen darf. Das neue Recht verlangt, dass jeder Anbieter die Effektivkosten ermittelt und im Produktinformationsblatt nennt, und begrenzt sie beim Standarddepot auf höchstens 1,0 Prozent (§ 2a Abs. 1 und 2 AltZertG neu). Für Altersvorsorgedepots mit eigener Fondsauswahl und für Garantieprodukte gibt es keinen Deckel. Für Verträge, die vor dem 1. Januar 2027 abgeschlossen wurden, gelten die alten Regeln zur Kostenstruktur und zur Information weiter (§ 14 Abs. 8 AltZertG neu). Die Abschluss- und Vertriebskosten müssen nach altem Recht mindestens auf die ersten fünf Vertragsjahre verteilt werden, nach neuem Recht gleichmäßig auf die gesamte Ansparphase (jeweils § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 AltZertG). Wie sich Kosten über 30 Jahre auswirken, zeigt der Ratgeber Kosten und Gebühren.
Auszahlung
Die Auszahlungsphase beginnt nach altem Recht frühestens mit 62 Jahren oder mit einer früheren gesetzlichen Leistung (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AltZertG alt). Nach neuem Recht liegt die Grenze bei 65 Jahren, spätestens mit 70 muss die erste Zahlung erfolgen (Nr. 2 Buchst. a neu). Beim Altersvorsorgedepot kann der Vertragspartner den Beginn zusätzlich in einem Zeitkorridor von mindestens fünf Jahren frei wählen und muss ihn drei Monate vorher anzeigen (§ 1 Abs. 1b Satz 2 Nr. 5). Beide Fassungen kennen die lebenslange Leibrente und den Auszahlplan. Der alte Auszahlplan endet mit einer Teilkapitalverrentung spätestens ab 85, der neue Auszahlplan läuft bis mindestens zum 85. Lebensjahr, und ein Restkapital wird am Ende ausgezahlt (Nr. 4 Buchst. b neu). Bis zu 30 Prozent des Kapitals dürfen in beiden Fassungen zu Beginn auf einmal ausgezahlt werden. Die Einzelheiten stehen im Ratgeber Auszahlphase.
Bei der Besteuerung bleibt die Grundregel gleich. Leistungen aus geförderten Beiträgen und Zulagen sind nach § 22 Nr. 5 EStG steuerpflichtig (nachgelagerte Besteuerung). Das Reformgesetz ändert dort vor allem Verfahrensregeln: Satz 7 zur Mitteilung des Anbieters über die zugeflossenen Leistungen wird neu gefasst, und ein neuer Satz nach Satz 15 stellt klar, dass die Besteuerungsregeln auch für Verträge gelten, die nach § 5 AltZertG zertifiziert wurden (Art. 2 Nr. 2 des Gesetzes).
Wechsel und Kosten des Wechsels
Beide Fassungen räumen das Recht ein, mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres zu kündigen, um das gebildete Kapital auf einen anderen, auf den eigenen Namen lautenden Altersvorsorgevertrag zu übertragen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 Buchst. b AltZertG). Die alte Fassung nennt wörtlich nur Verträge nach Abs. 1. Neu ist, dass dieser Vertrag auch ein Altersvorsorgedepot sein kann. Die Begründung sagt dazu ausdrücklich, das Wechselrecht gelte künftig auch für den Wechsel von einem bisherigen Altersvorsorgevertrag zu einem Altersvorsorgedepot (BT-Drs. 21/4088, S. 84).
Bei den Kosten gilt nach altem Recht: Der bisherige Anbieter darf höchstens 150 Euro berechnen, und der neue Anbieter darf bei den Abschluss- und Vertriebskosten höchstens 50 Prozent des übertragenen geförderten Kapitals berücksichtigen (§ 1 Abs. 1 Satz 3 und 4 AltZertG alt). Nach neuem Recht gilt die Grenze von 150 Euro für den bisherigen Anbieter nur innerhalb von fünf Jahren nach Abschluss. Danach, nach einer Kostenänderung und bei einer Übertragung zum selben Anbieter ist der Wechsel kostenfrei. Der neue Anbieter darf das übertragene geförderte Kapital bei den Abschlusskosten gar nicht berücksichtigen und höchstens 150 Euro einmalige Verwaltungspauschale verlangen (Satz 3 und 4 neu). Ob die neue Fünfjahresregel auch für Riester-Bestandsverträge gilt, regelt das Gesetz nicht ausdrücklich. Für Verträge, die nach dem bisherigen § 5 AltZertG zertifiziert wurden, haben die einzelvertraglichen Regelungen weiter Bestand (§ 14 Abs. 7 Satz 7 AltZertG), und die Vorschriften zu Kostenstruktur und Information gelten für sie in der alten Fassung weiter (§ 14 Abs. 8). Wer aus einem Bestandsvertrag wechseln möchte, sollte deshalb in seine Vertragsbedingungen sehen und beim Anbieter nachfragen, welche Wechselkosten er berechnet. Einzelheiten und Fristen erklärt der Ratgeber Anbieterwechsel und Kosten. Was Kündigen, Ruhenlassen und Übertragen bei einem Riester-Vertrag jeweils für die Förderung bedeuten, erklärt der Ratgeber Riester kündigen, ruhen lassen oder wechseln.
Eigenheim
Nach altem Recht muss jeder Altersvorsorgevertrag den Anspruch enthalten, Kapital für eine selbst genutzte Wohnung auszahlen zu lassen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 Buchst. c AltZertG alt). Nach neuem Recht ist eine solche Vereinbarung zulässig, aber nicht mehr zwingend. Die Begründung nennt als Zweck, dass Anbieter ohne Bezug zum Wohnungsbau Kosten sparen sollen. Wer die Entnahme nutzen möchte, fragt deshalb vor dem Abschluss nach, ob der Vertrag sie vorsieht. Die Wohnungsregeln in § 92a EStG werden zum 01.01.2028 neu gefasst. Bis dahin gelten die bisherigen Fassungen für Verwendungen vor 2028 weiter (§ 52 Abs. 51a EStG neu, Art. 3 Nr. 3). Die Liste der weitergeltenden Vorschriften für Bestandsverträge in § 52 Abs. 50a Satz 1 EStG nennt § 92a nicht. Nach dem Wortlaut gilt für Verwendungen ab 2028 daher die neue Fassung, was die Verwaltung noch nicht bestätigt hat. Mehr im Ratgeber Altersvorsorgedepot und Eigenheim.
Was heißt das für bestehende Riester-Verträge?
Ein bestehender Riester-Vertrag muss nicht beendet werden. Er behält das alte Recht bis zum Beginn der Auszahlungsphase (§ 52 Abs. 50a Satz 1 EStG), solange keiner der Auslöser für das neue Recht eintritt. Das sind die unwiderrufliche Erklärung zum neuen Recht nach Satz 4, der Abschluss eines neuen Altersvorsorgevertrags nach dem 31.12.2026 nach Satz 6 und eine zulagengeförderte Betriebsrente, für die erstmals nach dem 31.12.2027 ein Beitrag bescheinigt wird (Satz 7). Für einen mittelbar zulageberechtigten Ehegatten gilt das neue Recht außerdem, sobald er eine Zulage beantragt, während für den anderen Ehegatten schon das neue Recht gilt (Satz 8). In allen diesen Fällen gilt das neue Recht für alle Verträge, und die Entscheidung lässt sich nicht rückgängig machen. Wer zusätzlich zu einem Riester-Vertrag ein Altersvorsorgedepot haben möchte, findet die Regeln zur Aufteilung von Zulage und Sonderausgabenabzug im Ratgeber Riester und Altersvorsorgedepot gleichzeitig. Was ein Wechsel mit Kündigung und Übertragung kostet, steht im Ratgeber Anbieterwechsel und Kosten.
Wer sich in dieser Lage fragt, ob sich etwas ändern sollte, kann einzelne Punkte prüfen, ohne dass der Text eine Richtung vorgibt:
- Welche Fassung die höhere Zulage ergibt, hängt von Einkommen, Beitrag und Zahl der Kinder ab. Das Beispiel zeigt einen Fall, in dem das neue Recht mehr bringt, bei sehr niedrigem Einkommen kann es umgekehrt sein (siehe Rechenbeispiel).
- Wer Wert auf eine Garantie legt, für den spricht beim Bestandsvertrag die Beitragserhaltungszusage. Im neuen Recht gibt es sie nur im Garantieprodukt, nicht im Depot.
- Wer lange anspart und Kursschwankungen aushalten kann, für den spricht beim Depot die größere Auswahl an Fonds und das Fehlen einer Garantie, die Renditechancen kosten kann. Das Gesetz sagt nicht, welcher Weg im Einzelfall mehr einbringt.
- Wer beim Wechsel Garantien oder alte Förderansprüche verliert, kann das nicht mehr zurückholen. Deshalb lohnt sich die Frage an den Anbieter, welche Folgen eine Übertragung für den eigenen Vertrag hat.
Was das Gesetz offenlässt
Ein BMF-Schreiben zum neuen Recht gab es bei unserer letzten Prüfung (Oktober 2026) noch nicht, die Verwaltung hatte offene Fragen also noch nicht geklärt. Das Gesetz regelt nicht ausdrücklich, ab welchem Beitragsjahr das neue Recht nach einem Neuabschluss gilt (§ 52 Abs. 50a Satz 6 EStG). Es definiert auch nicht, wann ein Vertrag „abgeschlossen“ ist. Das Gesetz regelt nicht ausdrücklich, welche Garantie bei einer Übertragung vor Beginn der Auszahlungsphase gilt, denn die Zusage nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AltZertG bezieht sich auf den Beginn der Auszahlungsphase. Offen ist außerdem, welche Anbieter wann zertifizierte Verträge anbieten, denn die Zertifizierung nach neuem Recht ist frühestens zum 01.01.2027 möglich (§ 14 Abs. 7 Satz 3 AltZertG).
Eine persönliche Einschätzung zu Ihrem Vertrag bekommen Sie bei den Verbraucherzentralen, die individuell beraten. Lassen Sie sich Kosten, Fristen und Folgen schriftlich vom Anbieter nennen, bevor Sie etwas unterschreiben.
Rechnen Sie mit Ihren Zahlen
Den Verlauf eines Altersvorsorgedepots einschließlich eines übertragenen Riester-Kapitals zeigt der Altersvorsorgedepot-Rechner. Die Zulage nach neuem Recht berechnet der Zulagenrechner.
Häufige Fragen
Kann ich 2027 noch einen Riester-Vertrag nach altem Recht abschließen?
Nein. Verträge, die nach dem bisherigen § 5 AltZertG zertifiziert wurden, dürfen mit Wirkung zum Ablauf des 31.12.2026 nicht mehr vertrieben werden (§ 14 Abs. 7 Satz 4 AltZertG). Wer nach dem 31.12.2026 einen Altersvorsorgevertrag abschließt, bekommt einen Vertrag nach neuem Recht, und nach § 52 Abs. 50a Satz 6 EStG gilt dann für alle seine Altersvorsorgeverträge das neue Recht.
Behält mein bestehender Riester-Vertrag die alte Förderung?
Ja, bis zum Beginn der Auszahlungsphase, solange Sie keine unwiderrufliche Erklärung zum neuen Recht abgeben (§ 52 Abs. 50a Satz 4 EStG) und keinen neuen Altersvorsorgevertrag nach dem 31.12.2026 abschließen (Satz 6). Das neue Recht gilt außerdem, wenn für eine zulagengeförderte Betriebsrente erstmals nach dem 31.12.2027 ein Beitrag bescheinigt wird (Satz 7), und für einen mittelbar zulageberechtigten Ehegatten, sobald er eine Zulage beantragt, während für den anderen Ehegatten schon das neue Recht gilt (Satz 8). Die Grundlage ist § 52 Abs. 50a Satz 1 EStG.
Wie unterscheidet sich die Zulage?
Nach altem Recht beträgt die Grundzulage 175 Euro und die Kinderzulage 185 Euro, für nach 2007 geborene Kinder 300 Euro (§§ 84, 85 EStG alt). Nach neuem Recht gibt es 50 Prozent der Beiträge bis 360 Euro und 25 Prozent bis 1.800 Euro, höchstens 540 Euro Grundzulage, dazu bis zu 300 Euro je Kind (§§ 84, 85 EStG neu). Der Mindesteigenbeitrag sinkt von vier Prozent des Vorjahreseinkommens (abzüglich Zulagen) auf 120 Euro.
Hat das Altersvorsorgedepot eine Garantie wie ein Riester-Vertrag?
Das Depot nicht, es darf nach § 1 Abs. 1b Satz 2 Nr. 4 AltZertG keine Garantie vereinbaren. Der bisherige Vertrag sagt zu, dass zu Beginn der Auszahlung mindestens die eingezahlten Beiträge zur Verfügung stehen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AltZertG alt). Neues Recht kennt daneben Garantieprodukte mit 80 oder 100 Prozent der Beiträge samt Zulagen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AltZertG neu).
Was kostet der Wechsel von Riester zum Altersvorsorgedepot?
Der bisherige Anbieter darf für den Wechsel zu einem anderen Anbieter höchstens 150 Euro berechnen (§ 1 Abs. 1 Satz 3 AltZertG). Die neue Regel, nach der der Wechsel fünf Jahre nach Abschluss kostenfrei wird, gilt sicher für Verträge, die nach neuem Recht zertifiziert sind. Für Riester-Bestandsverträge bleiben die einzelvertraglichen Regelungen bestehen (§ 14 Abs. 7 Satz 7 AltZertG), und die alte Fassung von Satz 3 kannte nur die 150-Euro-Grenze ohne Frist. Das Gesetz regelt nicht ausdrücklich, ob die Fünfjahresregel auch für Bestandsverträge gilt. Fragen Sie Ihren Anbieter und sehen Sie in Ihre Vertragsbedingungen. Der neue Anbieter darf höchstens 150 Euro Verwaltungspauschale verlangen (Satz 4). Außerdem gilt für den Wechsel die Folge aus § 52 Abs. 50a Satz 6 EStG: Mit dem neuen Vertrag gilt das neue Recht.
Quellen
- Altersvorsorgereformgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 156: Art. 2 Nr. 1, 3, 6 bis 9 (§§ 10a, 52 Abs. 50a, 82, 84, 85, 86 EStG), Art. 3 Nr. 3 und 9 (§ 52 Abs. 51a, § 92a EStG), Art. 6 Nr. 1, 3 und 17 (§ 1, § 2a, § 14 Abs. 7 und 8 AltZertG), Art. 14 (Inkrafttreten)
- Einkommensteuergesetz, Fassung bis 31.12.2026: § 10a (Zusätzliche Altersvorsorge), gesetze-im-internet.de, abgerufen am 19.10.2026
- Einkommensteuergesetz, Fassung bis 31.12.2026: § 84 (Grundzulage), gesetze-im-internet.de, abgerufen am 19.10.2026
- Einkommensteuergesetz, Fassung bis 31.12.2026: § 85 (Kinderzulage), gesetze-im-internet.de, abgerufen am 19.10.2026
- Einkommensteuergesetz, Fassung bis 31.12.2026: § 86 (Mindesteigenbeitrag), gesetze-im-internet.de, abgerufen am 19.10.2026
- Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz, Fassung bis 31.12.2026: § 1 (Begriffsbestimmungen zum Altersvorsorgevertrag), gesetze-im-internet.de, abgerufen am 21.10.2026
- Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz, Fassung bis 31.12.2026: § 2a (Kostenstruktur), gesetze-im-internet.de, abgerufen am 21.10.2026
- Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 21/4088, Begründung zu § 1 Abs. 1 Nr. 3, 8 und 10 AltZertG (S. 84 f.) und zu § 52 Abs. 50a EStG; Regierungsentwurf, nicht die verabschiedete Fassung
- Verbraucherzentralen: Beratungsangebote
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