Riester-Reform 2027: Was ändert sich für Ihren Riester-Vertrag?
Kurz gesagt: Ihr bestehender Riester-Vertrag bleibt, wie er ist: Die Vertragsbedingungen bestehen weiter, und die bisherige Förderung gilt bis zum Beginn der Auszahlung. Neue Riester-Verträge nach altem Recht gibt es ab 2027 nicht mehr. Das neue Recht gilt für Sie in der Regel erst, wenn Sie es erklären oder einen neuen Vertrag abschließen.
Stand: 23.10.2026. Quelle der Rechtslage: Altersvorsorgereformgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 156.
Keine Empfehlung: Dieser Text erklärt, was im Gesetz steht, und sagt nicht, ob Sie bei Ihrem Vertrag bleiben oder wechseln sollten. Das hängt von Ihrem Vertrag und Ihrer Lage ab. Die Verbraucherzentralen beraten dazu individuell. Ein BMF-Schreiben zum neuen Recht gab es bei unserer letzten Prüfung (Oktober 2026) noch nicht.
„Riester“ ist die Alltagsbezeichnung für einen geförderten privaten Altersvorsorgevertrag. Im Gesetz heißt er zertifizierter Altersvorsorgevertrag. Das Altersvorsorgereformgesetz vom 26. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 156) ändert dafür die Förderung und führt neue Vertragstypen ein, darunter das Altersvorsorgedepot. Der Bundestag hat es mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen, es ist im Bundesgesetzblatt verkündet. Es ist also kein Entwurf mehr. Wer Zahlen aus Berichten vom Frühjahr kennt, etwa 30 Cent Grundzulage je Euro, kennt den Regierungsentwurf. Im verkündeten Gesetz stehen andere Sätze (siehe unten).
Wann gilt die Reform?
Das Gesetz tritt in drei Stufen in Kraft (Art. 14):
| Zeitpunkt | Was gilt | Fundstelle |
|---|---|---|
| Tag nach der Verkündung (30. Mai 2026) | Einzelne Änderungen, unter anderem zur Zertifizierung neuer Verträge | Art. 14 Abs. 1, Art. 1 und 5 |
| 1. Januar 2027 | Neue Zulagen, neuer Mindesteigenbeitrag, neue Vertragstypen, Bestandsschutz für alte Verträge | Art. 14 Abs. 2, Art. 2 und 6 |
| 1. Januar 2028 | Neue Regeln für die Entnahme für Wohneigentum (Wohn-Riester) und für die Zuordnung der Kinderzulage zwischen den Eltern | Art. 14 Abs. 3, Art. 3 |
Für Ihren Alltag als Riester-Sparer zählt vor allem der 1. Januar 2027.
Wie sieht die neue Förderung aus?
Das neue Recht gilt für alle Verträge, die ab 2027 abgeschlossen werden. Für Bestandsverträge gilt es nur in bestimmten Fällen, vor allem wenn Sie es wählen oder einen neuen Vertrag abschließen (siehe Abschnitt „Wann gilt das neue Recht doch für mich?“). Die Unterschiede im Überblick:
| Merkmal | Bisheriges Recht (bis 31.12.2026) | Neues Recht (ab 01.01.2027) |
|---|---|---|
| Grundzulage | 175 Euro im Jahr (§ 84 Satz 1 EStG alt) | 50 Prozent der Beiträge bis 360 Euro, 25 Prozent der Beiträge von 360,01 bis 1.800 Euro, höchstens 540 Euro (§ 84 Satz 1 EStG neu) |
| Berufseinsteigerbonus | einmalig 200 Euro unter 25 Jahren (§ 84 Satz 2 EStG alt) | unverändert einmalig 200 Euro (§ 84 Satz 2 EStG neu) |
| Kinderzulage | 185 Euro je Kind, 300 Euro bei Geburt nach dem 31.12.2007 (§ 85 Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG alt) | 100 Prozent der Beiträge bis 1.800 Euro, höchstens 300 Euro je Kind, unabhängig vom Geburtsjahr (§ 85 Abs. 1 Satz 1 EStG neu) |
| Mindesteigenbeitrag | 4 Prozent der Vorjahreseinnahmen, höchstens 2.100 Euro, abzüglich Zulagen, mindestens 60 Euro; zahlen Sie weniger ein, wird die Zulage anteilig gekürzt (§ 86 Abs. 1 EStG alt) | 120 Euro im Jahr; ohne diese 120 Euro gibt es keine Zulage (§ 86 EStG neu) |
| Sonderausgabenabzug | bis 2.100 Euro einschließlich Zulage (§ 10a Abs. 1 Satz 1 EStG alt) | bis 1.800 Euro zuzüglich Zulage (§ 10a Abs. 1 Satz 1 EStG neu) |
Der Sonderausgabenabzug bedeutet: Sie können Ihre Beiträge in der Steuererklärung geltend machen. Das Finanzamt prüft von Amts wegen, ob das mehr bringt als die Zulage (§ 10a Abs. 2 EStG). Wie das funktioniert, steht im Ratgeber Steuern beim Altersvorsorgedepot.
Ein Rechenbeispiel ohne Kind
Angenommen, jemand ist rentenversicherungspflichtig, hat keine Kinder und im Vorjahr 40.000 Euro beitragspflichtige Einnahmen. Der bisherige Mindesteigenbeitrag (der Eigenbeitrag, der für die volle Zulage nötig ist) beträgt dann 4 Prozent, also 1.600 Euro, abzüglich 175 Euro Zulage, bleiben 1.425 Euro. Wer weniger einzahlt, bekommt die Zulage anteilig gekürzt.
| Eigenbeitrag im Jahr | Grundzulage nach bisherigem Recht | Grundzulage nach neuem Recht |
|---|---|---|
| 600 Euro | 73,68 Euro (175 Euro × 600 / 1.425) | 240,00 Euro (180 Euro + 25 Prozent von 240 Euro) |
| 1.425 Euro | 175,00 Euro | 446,25 Euro (180 Euro + 25 Prozent von 1.065 Euro) |
| 1.800 Euro | 175,00 Euro | 540,00 Euro |
Das Bild kann sich bei kleinen Einnahmen umkehren. Bei 10.000 Euro Einnahmen ergibt der bisherige Mindesteigenbeitrag 400 Euro abzüglich 175 Euro Zulage, also 225 Euro. Wer 225 Euro einzahlt, bekommt nach bisherigem Recht die volle Grundzulage von 175 Euro. Nach neuem Recht wären es 50 Prozent von 225 Euro, also 112,50 Euro. Die Beispiele zeigen nur die Zulage, nicht den Steuervorteil, die Kosten oder die Rendite. Für Beispiele mit Kind lesen Sie den Ratgeber Altersvorsorgedepot oder Riester. Mit dem Zulagenrechner rechnen Sie eigene Werte für das neue Recht, der Selbst-Check zeigt die Förderung für Ihre Lage.
Was passiert mit meinem bestehenden Riester-Vertrag?
Ein Vertrag, den Sie vor dem 1. Januar 2027 abgeschlossen haben, ist ein Bestandsvertrag. Das Gesetz schützt ihn auf mehreren Ebenen.
Die Förderung bleibt. Sie bekommen weiter 175 Euro Grundzulage, die bisherige Kinderzulage und die bisherige Berechnung des Mindesteigenbeitrags, bis die Auszahlungsphase beginnt. Dafür gelten die §§ 10a, 79, 82, 84, 85 Abs. 1, 86, 89 und 91 EStG sowie die §§ 7, 10 und 14 der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung in der Fassung bis zum 31.12.2026 weiter (§ 52 Abs. 50a Satz 1 EStG). Die Begründung nennt als Zweck den Vertrauensschutz, weil Menschen im Vertrauen auf die bisherigen Regeln langfristige Verträge geschlossen haben (BT-Drs. 21/4088, S. 61).
Ihr Vertrag bleibt, wie er ist. Die alten Vertragsmuster dürfen ab 2027 nicht mehr vertrieben werden. Für den Anbieter gilt dann die Zertifizierung als aufgegeben (Verzicht im Sinne des § 8 Abs. 2 AltZertG; § 14 Abs. 7 Satz 4 AltZertG). Das trifft aber nur neue Abschlüsse: Ein Verzicht wirkt nach § 8 Abs. 2 AltZertG „für die Zukunft“ und „unbeschadet“ der vertraglichen Verpflichtungen. Außerdem sagt das Gesetz ausdrücklich, dass die Vertragsbedingungen der alten Verträge Bestand haben, unabhängig von der steuerlichen Förderung (§ 14 Abs. 7 Satz 7 AltZertG). Auch die bisherigen Regeln zu Kostenstruktur und Informationspflichten gelten für Ihren Vertrag weiter (§ 14 Abs. 8 AltZertG).
Die Beitragsgarantie steht in Ihrem Vertrag, nicht im neuen Gesetz. Der Anbieter sagt zu, dass zu Beginn der Auszahlungsphase mindestens die eingezahlten Beiträge zur Verfügung stehen (bisheriger § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AltZertG). Das Reformgesetz nimmt diese Zusage aus Bestandsverträgen nicht heraus. Im neuen Recht gibt es sie nicht mehr als Pflicht: Das Altersvorsorgedepot darf weder ein Mindestkapital noch eine Mindestwertentwicklung vereinbaren (§ 1 Abs. 1b Satz 2 Nr. 4 AltZertG), und das Garantieprodukt sichert 80 oder 100 Prozent der Beiträge samt Zulagen zu (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AltZertG neu). Mehr dazu im Ratgeber Garantie oder Depot.
Für die Auszahlung gibt es eine Erleichterung. Bisher muss ein Auszahlungsplan spätestens ab dem 85. Lebensjahr in eine lebenslange Rente aus einem Teil des Kapitals (Teilkapitalverrentung) übergehen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AltZertG alt). Anbieter und Kunde dürfen im gegenseitigen Einvernehmen darauf verzichten, ohne dass der Vertrag seine Zertifizierung verliert (§ 14 Abs. 7 Satz 6 AltZertG, Begründung in BT-Drs. 21/4088, S. 98). Einen Anspruch darauf haben Sie nicht, der Anbieter muss zustimmen.
Besteuert wird weiter erst bei der Auszahlung. Leistungen aus geförderten Beiträgen und Zulagen sind weiter nach § 22 Nr. 5 EStG steuerpflichtig. Ein neuer Satz stellt klar, dass das entsprechend für Leistungen aus Verträgen gilt, die aufgrund einer Zertifizierung nach § 5 AltZertG als Altersvorsorgeverträge behandelt wurden (Art. 2 Nr. 2 Buchst. b des Gesetzes).
Wann gilt das neue Recht doch für mich?
Das Gesetz kennt vier Auslöser. In allen Fällen gilt das neue Recht dann einheitlich für alle Ihre Altersvorsorgeverträge, und der Vertrag zählt nicht mehr als Bestandsvertrag (§ 52 Abs. 50a Satz 9 EStG):
- Sie erklären gegenüber Ihrem Anbieter unwiderruflich, dass Sie das neue Recht für alle Bestandsverträge wünschen. Die Erklärung wirkt ab dem Beitragsjahr, in dem sie dem Anbieter vorliegt (Satz 4 und 5).
- Sie schließen nach dem 31. Dezember 2026 einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag ab (Satz 6).
- Für eine zulagengeförderte Betriebsrente wird erstmals nach dem 31. Dezember 2027 ein Beitrag bescheinigt (Satz 7).
- Sie sind nur mittelbar zulageberechtigt, also über Ihren Ehegatten gefördert, bei ihm gilt schon das neue Recht, und Sie beantragen eine Zulage (Satz 8).
Vor der Erklärung und vor jedem Vertragsabschluss muss Ihr Anbieter Sie auf diese Folgen hinweisen (§ 7d AltZertG neu). Ein Mischen von altem und neuem Recht ist nach der Begründung nicht möglich (BT-Drs. 21/4088, S. 62). Die Einzelheiten stehen im Ratgeber Riester-Vertrag und Altersvorsorgedepot.
Kann ich meinen Riester-Vertrag ins Altersvorsorgedepot übertragen?
Ja, das ist vorgesehen. Sie dürfen jeden zertifizierten Vertrag mit drei Monaten Frist zum Ende eines Kalendervierteljahres kündigen, um das Kapital auf einen anderen, auf Ihren Namen lautenden Altersvorsorgevertrag zu übertragen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 Buchst. b AltZertG). Die bisherige Fassung, nach der Ihr Vertrag zertifiziert ist, nennt wörtlich nur Verträge nach § 1 Abs. 1. Die neue Fassung nennt ausdrücklich auch das Altersvorsorgedepot, und die Begründung sagt, das Wechselrecht gelte künftig auch für den Wechsel von einem bisherigen Vertrag in ein Altersvorsorgedepot (BT-Drs. 21/4088, S. 84). Eine solche Übertragung ist keine schädliche Verwendung, Sie müssen also Zulagen und Steuervorteile nicht zurückzahlen (§ 93 Abs. 2 Satz 1 EStG).
Der neue Anbieter darf das übertragene, geförderte Kapital bei seinen Abschluss- und Vertriebskosten nicht berücksichtigen und einmalig höchstens 150 Euro Verwaltungspauschale verlangen (§ 1 Abs. 1 Satz 4 AltZertG neu). Zu beachten ist die Folge für die Förderung: Der neue Vertrag ist ein nach dem 31. Dezember 2026 abgeschlossener Altersvorsorgevertrag. Nach dem Wortlaut gilt dann das neue Förderrecht für alle Ihre Verträge (§ 52 Abs. 50a Satz 6 EStG). Was Kündigen, Ruhenlassen und Übertragen für die Förderung bedeuten, erklärt der Ratgeber Riester kündigen, ruhen lassen oder wechseln. Kosten und Fristen beim Anbieterwechsel stehen im Ratgeber Anbieterwechsel und Kosten.
Kann ich 2027 noch einen alten Riester-Vertrag abschließen?
Nein. Altersvorsorgeverträge nach dem bisherigen § 5 AltZertG dürfen mit Wirkung zum Ablauf des 31.12.2026 nicht mehr vertrieben werden (§ 14 Abs. 7 Satz 4 AltZertG). Ab 2027 gibt es nur noch Verträge nach neuem Recht, für Sparer vor allem das Garantieprodukt, das Altersvorsorgedepot und das Standarddepot (§ 1 Abs. 1, 1b und 1c AltZertG neu). Daneben gibt es Verträge für Wohneigentum und das Auszahlungsprodukt (§ 1 Abs. 1a und 1d AltZertG neu). Die Zertifizierung für sie kann frühestens zum 1. Januar 2027 erteilt werden (§ 14 Abs. 7 Satz 3 AltZertG). Welcher Anbieter wann ein Produkt anbietet, regelt das Gesetz nicht. Beides zusammen ist erlaubt: den Riester-Bestandsvertrag behalten und ein Depot dazu abschließen. Die Förderung ändert sich dadurch aber, wie der Ratgeber Riester und Altersvorsorgedepot gleichzeitig zeigt.
Woran können Sie sich bei einer Entscheidung orientieren?
Das Gesetz gibt keine Richtung vor. Diese Kriterien helfen, die Frage für sich zu klären:
- Die Höhe der Zulage hängt von Einkommen, Eigenbeitrag und Kindern ab. Im Beispiel oben bringt das neue Recht bei mittlerem Einkommen mehr, bei sehr kleinem Einkommen kann das bisherige Recht besser sein.
- Wer Wert auf die Zusage legt, mindestens die eingezahlten Beiträge zurückzubekommen, findet sie im Bestandsvertrag. Im neuen Recht gibt es sie nur im Garantieprodukt, und das Depot darf keine Garantie haben.
- Die Erklärung zum neuen Recht lässt sich nicht zurücknehmen (§ 52 Abs. 50a Satz 4 EStG). Wer seinen Bestandsvertrag in ein Depot überträgt, gibt dessen Beitragsgarantie auf und kann danach keinen Vertrag nach altem Recht mehr abschließen (§ 14 Abs. 7 Satz 4 AltZertG).
- Kosten, Fristen und Wechselgebühren Ihres Vertrags stehen in Ihren Vertragsunterlagen. Fragen Sie Ihren Anbieter schriftlich, was ein Wechsel kostet und was mit Ihrer Garantie geschieht.
Was das Gesetz offenlässt
- Das Gesetz sagt nicht ausdrücklich, ob ein Bestandsvertrag nach einer Erklärung zum neuen Recht unverändert weiter gefördert wird, ohne dass er die neuen Anforderungen des § 1 AltZertG erfüllen muss. Der Bundesrat hat um Klarstellung gebeten, die Bundesregierung wollte den Vorschlag prüfen (BT-Drs. 21/4088, S. 103 und 109). Im verkündeten Text finden wir keinen entsprechenden Zusatz. Die Begründung geht davon aus, dass bestehende Verträge auch nach einem Wechsel zur neuen Förderung fortgeführt werden können (BT-Drs. 21/4088, S. 62). Fragen Sie Ihren Anbieter, wie er das handhabt.
- Das Gesetz regelt nicht ausdrücklich, ob die neue Regel, nach der der Wechsel fünf Jahre nach Abschluss kostenfrei wird (§ 1 Abs. 1 Satz 3 AltZertG neu), auch für Bestandsverträge gilt. Für sie haben die einzelvertraglichen Regelungen Bestand (§ 14 Abs. 7 Satz 7 AltZertG).
- Das Gesetz definiert nicht, wann ein Vertrag „abgeschlossen“ ist. Das ist für die Grenze 1. Januar 2027 wichtig. Klären Sie den Abschlusstag im Zweifel schriftlich mit dem Anbieter.
- Die Wohnungsregeln des § 92a EStG (Wohn-Riester) werden zum 1. Januar 2028 neu gefasst (Art. 3 Nr. 9, Art. 14 Abs. 3). Für Verwendungen vor 2028 gilt die alte Fassung weiter (§ 52 Abs. 51a EStG in der Fassung ab 2028). Die Liste der fortgeltenden Vorschriften für Bestandsverträge in § 52 Abs. 50a Satz 1 EStG nennt § 92a nicht. Nach dem Wortlaut gilt für Verwendungen ab 2028 deshalb die neue Fassung. Das hat die Verwaltung noch nicht bestätigt.
- Ein BMF-Schreiben zum neuen Recht gab es bei unserer letzten Prüfung (Oktober 2026) noch nicht.
Eine persönliche Einschätzung bekommen Sie bei den Verbraucherzentralen, die individuell beraten. Lassen Sie sich Kosten, Fristen und Folgen vom Anbieter schriftlich nennen, bevor Sie etwas unterschreiben.
Häufige Fragen
Muss ich meinen Riester-Vertrag wegen der Reform kündigen oder wechseln?
Nein. Für zertifizierte Verträge, die vor dem 1. Januar 2027 abgeschlossen wurden, gelten die bisherigen Förderregeln bis zum Beginn der Auszahlungsphase weiter (§ 52 Abs. 50a Satz 1 EStG). Ihre Vertragsbedingungen bleiben ebenfalls bestehen (§ 14 Abs. 7 Satz 7 AltZertG).
Bekomme ich 2027 weiter 175 Euro Grundzulage?
Ja, wenn Ihr Vertrag ein Bestandsvertrag bleibt. Dann gelten die §§ 84, 85 Abs. 1 und 86 EStG in der Fassung bis 31.12.2026 weiter, also 175 Euro Grundzulage, 185 oder 300 Euro Kinderzulage und der bisherige Mindesteigenbeitrag (§ 52 Abs. 50a Satz 1 EStG). Das gilt nur, solange Sie keine Erklärung zum neuen Recht abgeben, keinen neuen Altersvorsorgevertrag abschließen und auch keiner der anderen gesetzlichen Auslöser eintritt (§ 52 Abs. 50a Satz 4 bis 9 EStG).
Verliere ich bei meinem alten Vertrag die Beitragsgarantie?
Das Reformgesetz ändert die Bedingungen bestehender Verträge nicht, sie haben Bestand (§ 14 Abs. 7 Satz 7 AltZertG). Die Zusage, dass zu Beginn der Auszahlung mindestens die eingezahlten Beiträge zur Verfügung stehen, stammt aus dem bisherigen § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AltZertG und steht in Ihrem Vertrag. Neue Verträge nach neuem Recht haben diese Garantie nicht automatisch: Das Altersvorsorgedepot darf keine Garantie haben (§ 1 Abs. 1b Satz 2 Nr. 4 AltZertG); das Garantieprodukt sagt 80 oder 100 Prozent der Beiträge samt Zulagen zu (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AltZertG).
Kann ich 2027 noch einen Riester-Vertrag nach altem Recht abschließen?
Nein. Altersvorsorgeverträge, die nach dem bisherigen § 5 AltZertG zertifiziert wurden, dürfen mit Wirkung zum Ablauf des 31.12.2026 nicht mehr vertrieben werden (§ 14 Abs. 7 Satz 4 AltZertG). Wer nach dem 31.12.2026 einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag abschließt, bekommt einen Vertrag nach neuem Recht, und für alle seine Verträge gilt dann das neue Förderrecht (§ 52 Abs. 50a Satz 6 EStG).
Was ändert sich bei der Zulage?
Im neuen Recht beträgt die Grundzulage 50 Prozent der Beiträge bis 360 Euro und 25 Prozent der Beiträge von 360,01 bis 1.800 Euro, also höchstens 540 Euro (§ 84 Satz 1 EStG neu). Die Kinderzulage beträgt 100 Prozent der Beiträge bis 1.800 Euro, höchstens 300 Euro je Kind (§ 85 Abs. 1 Satz 1 EStG neu). Der Mindesteigenbeitrag ist ein fester Betrag von 120 Euro im Jahr (§ 86 EStG neu). Der Berufseinsteigerbonus von einmalig 200 Euro bleibt (§ 84 Satz 2 EStG).
Kann ich vom alten zum neuen Recht wechseln und das später zurücknehmen?
Wechseln können Sie durch eine Erklärung gegenüber Ihrem Anbieter. Sie gilt einheitlich für alle Bestandsverträge und ab dem Beitragsjahr, in dem sie dem Anbieter vorliegt (§ 52 Abs. 50a Satz 4 und 5 EStG). Zurücknehmen können Sie sie nicht, denn das Gesetz macht sie ausdrücklich unwiderruflich (§ 52 Abs. 50a Satz 4 EStG). Ihr Anbieter muss Sie vorher auf die Rechtsfolgen hinweisen (§ 7d AltZertG neu).
Was gilt für Ehepaare, bei denen nur einer selbst gefördert wird?
Im neuen Recht bekommt der mittelbar zulageberechtigte Ehegatte, also der Ehegatte, der nur über den anderen gefördert wird, höchstens 175 Euro Grundzulage und muss mindestens 120 statt 60 Euro im Jahr einzahlen (§ 84 Satz 3 und § 79 Satz 2 Nr. 4 EStG neu). Gilt bei einem Ehegatten das neue Recht und beantragt der mittelbar zulageberechtigte Ehegatte danach eine Zulage, gilt ab diesem Zeitpunkt auch für ihn das neue Recht (§ 52 Abs. 50a Satz 8 EStG).
Wird die Riester-Rente später anders besteuert?
Die Grundregel bleibt: Leistungen aus geförderten Beiträgen und Zulagen sind nach § 22 Nr. 5 EStG steuerpflichtig. Das Reformgesetz stellt in einem neuen Satz klar, dass die Besteuerungsregeln entsprechend für Leistungen aus Verträgen gelten, die aufgrund einer Zertifizierung nach § 5 AltZertG als Altersvorsorgeverträge behandelt wurden (Art. 2 Nr. 2 Buchst. b des Gesetzes). Wie hoch Ihre Steuer ausfällt, hängt von Ihrem Einkommen im Ruhestand ab.
Quellen
- Altersvorsorgereformgesetz vom 26. Mai 2026, BGBl. 2026 I Nr. 156, abgerufen am 23.10.2026: Art. 2 Nr. 1 und 3 bis 9 (§§ 10a, 52 Abs. 50a, 79, 82, 84, 85, 86 EStG), Art. 2 Nr. 2 (§ 22 Nr. 5 EStG), Art. 3 (u. a. § 52 Abs. 51a, § 92a EStG), Art. 5 und 6 (§ 5, § 1 Abs. 1, 1b, 1c, §§ 7b, 7d, 14 Abs. 7 und 8 AltZertG), Art. 14 (Inkrafttreten)
- Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 21/4088, abgerufen am 23.10.2026: Zusammenfassung (S. 42), Begründung zu § 52 Abs. 50a EStG (S. 61 f.), zu § 1 Abs. 1 AltZertG (S. 84 f.) und zu § 14 Abs. 7 AltZertG (S. 98), Stellungnahme des Bundesrates Nr. 2 (S. 103) und Gegenäußerung (S. 109); Regierungsentwurf, nicht die verabschiedete Fassung
- Einkommensteuergesetz, Fassung bis 31.12.2026: §§ 10a, 84, 85, 86, 93, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 19.10.2026
- Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz, Fassung bis 31.12.2026: § 1 Abs. 1 (Begriff des Altersvorsorgevertrags, Beitragsgarantie, Wechselrecht) und § 8 Abs. 2 (Verzicht auf die Zertifizierung), gesetze-im-internet.de, abgerufen am 23.10.2026
- Verbraucherzentralen: Beratungsangebote
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