Altersvorsorgedepot-Fragen

Altersvorsorgedepot oder betriebliche Altersvorsorge (bAV)?

Redaktionell verantwortlich: Bastian Glasser, Gründer des Finanzportals TalerboxStand: 21.10.2026.

Kurz gesagt: Die bAV spart in der Ansparphase Steuern und Sozialabgaben und bekommt meist einen Zuschuss, dafür werden die Leistungen später voll versteuert und in der gesetzlichen Krankenversicherung verbeitragt. Das Altersvorsorgedepot bekommt Zulagen und ist für Pflichtversicherte in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) nach geltendem Recht voraussichtlich beitragsfrei. Beides lässt sich kombinieren.

Keine Anlage-, Rechts- oder Steuerberatung: Dieser Text vergleicht gesetzliche Regeln und rechnet ein Beispiel mit offen genannten Annahmen durch. Welcher Weg zu Ihrer Situation passt, sagt er nicht. Die Betriebsrente hängt stark von Ihrem Arbeitgeber und dem gewählten Vertrag ab. Eine anbieterunabhängige Beratung bieten die Verbraucherzentralen an.

Die betriebliche Altersversorgung (bAV) und das Altersvorsorgedepot sind zwei getrennte Wege mit eigenen Regeln. Bei der bAV verzichten Sie auf einen Teil des Bruttogehalts, und der Arbeitgeber zahlt den Betrag in einen Vertrag ein, bei dem er der Vertragspartner ist. Beim Altersvorsorgedepot schließen Sie selbst einen Vertrag ab und zahlen aus dem Nettogehalt ein, der Staat legt eine Zulage dazu. Dieser Ratgeber stellt beide nach dem Gesetzestext gegenüber, so wie er ab dem 01.01.2027 gilt, rechnet ein Beispiel mit 100 Euro im Monat durch und zeigt, wo das Gesetz offen bleibt. Eine Empfehlung gibt er nicht.

Die Unterschiede auf einen Blick

Betriebliche Altersversorgung (Entgeltumwandlung) Altersvorsorgedepot
Vertragspartner Arbeitgeber; die Durchführung wird vereinbart, der Arbeitgeber entscheidet, ob er eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds oder eine Einrichtung im Sozialpartnermodell (Betriebsrente auf Grundlage eines Tarifvertrags) anbietet Sie selbst
Einzahlung aus Bruttogehalt versteuertem Nettoeinkommen
Förderung Steuerfreiheit bis 8 % der Beitragsbemessungsgrenze, Sozialabgabenfreiheit bis 4 %, Arbeitgeberzuschuss von 15 %, soweit er Sozialabgaben spart Grundzulage bis 540 € und Kinderzulage bis 300 € je Kind, Sonderausgabenabzug bis 1.800 € zuzüglich Zulage
Wirkung auf die gesetzliche Rente sinkt, weil Sozialabgaben auf den umgewandelten Betrag entfallen unverändert
Steuer bei Auszahlung voll, mit dem persönlichen Steuersatz voll bei geförderten Beiträgen und Zulagen
Kranken- und Pflegeversicherung bei Auszahlung Pflichtversicherte zahlen für Pflichtversicherte in der KVdR nach geltendem Recht voraussichtlich keine Beiträge, nicht ausdrücklich geregelt
Bei Jobwechsel Anwartschaft bleibt, Fortführung oder Übertragung bleibt unverändert beim Anbieter

Die bAV: Entgeltumwandlung und ihre Förderung

Sie können von Ihrem Arbeitgeber verlangen, dass bis zu 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung aus Ihrem künftigen Gehalt in eine betriebliche Altersversorgung fließen. Pro Jahr müssen es mindestens ein Hundertsechzigstel der Bezugsgröße sein, 2026 sind das rund 297 Euro. Ist der Arbeitgeber zu einer Pensionskasse, einem Pensionsfonds oder einer Versorgungseinrichtung des Sozialpartnermodells bereit, läuft die Entgeltumwandlung dort, sonst können Sie eine Direktversicherung verlangen. Die Verbraucherzentrale nennt insgesamt fünf Durchführungswege: Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds, Unterstützungskasse und Direktzusage. Welchen Weg der Betrieb anbietet, entscheidet der Arbeitgeber. In Tarifverträgen darf von diesen Regeln abgewichen werden. Die Verbraucherzentrale weist darauf hin, dass im öffentlichen Dienst die meisten Arbeitgeber dadurch keinen Zuschuss zahlen müssen.

Die Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung beträgt 2026 laut Bundesarbeitsministerium 101.400 Euro im Jahr oder 8.450 Euro im Monat. Daraus ergeben sich drei Werte:

  • Steuerfrei sind Beiträge bis 8 Prozent dieser Grenze, 2026 also 8.112 Euro im Jahr oder 676 Euro im Monat.
  • Frei von Sozialabgaben sind Beiträge bis 4 Prozent der Grenze, 2026 also 4.056 Euro im Jahr oder 338 Euro im Monat. Auf Beträge zwischen 4 und 8 Prozent zahlen Sie weiter Sozialabgaben.
  • Arbeitgeberzuschuss: Der Arbeitgeber muss 15 Prozent des umgewandelten Betrags zusätzlich einzahlen, soweit er dadurch selbst Sozialversicherungsbeiträge spart. Verdienen Sie über den Beitragsbemessungsgrenzen der Kranken- und Rentenversicherung oder sind Sie privat versichert, spart der Arbeitgeber weniger oder nichts, und der Zuschuss fällt entsprechend niedriger aus oder weg. Die Verbraucherzentrale gibt die Grenzen mit 69.750 Euro in der Kranken- und Pflegeversicherung und 101.400 Euro in der Renten- und Arbeitslosenversicherung an.

Für 2027 werden die Rechengrößen neu festgelegt, die Prozentsätze im Gesetz bleiben gleich. Das Altersvorsorgereformgesetz ändert weder das Betriebsrentengesetz noch die Steuerfreiheit der Beiträge. Änderungen für 2027 bringt dagegen das Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz vom 16. Januar 2026. Ab dem 1. Januar 2027 beträgt der Förderbetrag für Geringverdiener höchstens 360 Euro statt 288 Euro im Jahr. Die Lohngrenze dafür beträgt bei monatlicher Lohnzahlung dann 3 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung, und steuerfrei sind in diesem Rahmen Arbeitgeberbeiträge bis 1.200 Euro statt 960 Euro im Jahr. Ebenfalls ab 2027 kann eine Betriebsrente auf Verlangen schon neben einer Teilrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung fließen, weil das Betriebsrentengesetz keine Vollrente mehr verlangt. Bereits seit Januar 2026 dürfen Betriebe ohne einschlägigen Tarifvertrag eine automatische Entgeltumwandlung mit Widerspruchsrecht (Optionssystem) per Betriebs- oder Dienstvereinbarung einführen, wenn der Arbeitgeber mindestens 20 Prozent des umgewandelten Entgelts als Zuschuss dazugibt.

Das Altersvorsorgedepot: Zulage, Abzug, Auszahlung

Wer zum geförderten Personenkreis gehört, etwa als Pflichtversicherter der gesetzlichen Rentenversicherung, bekommt auf die eigenen Beiträge eine Zulage. Sie beträgt 50 Prozent der Beiträge bis 360 Euro und 25 Prozent der Beiträge zwischen 360,01 und 1.800 Euro, also höchstens 540 Euro im Jahr. Dazu kommen 300 Euro Kinderzulage je Kind mit Kindergeld, und es muss ein Mindesteigenbeitrag von 120 Euro im Jahr geleistet werden. Zusätzlich dürfen Sie Eigenbeiträge bis 1.800 Euro zuzüglich Zulage als Sonderausgaben abziehen, wenn das günstiger ist als die Zulage allein. Die Schwellen im Einzelnen stehen im Ratgeber Wie viel einzahlen für die volle Förderung?.

Die Erträge wachsen in der Ansparphase steuerfrei (laut Begründung des Regierungsentwurfs), später werden die Auszahlungen aus geförderten Beiträgen und Zulagen voll versteuert. Ausgezahlt wird frühestens mit 65 oder mit einer früher beginnenden gesetzlichen Rente, als Rente oder als Auszahlungsplan bis mindestens 85, bis zu 30 Prozent dürfen zu Beginn auf einmal fließen. Bei der Betriebsrente nennt die Verbraucherzentrale als frühesten Zeitpunkt die Vollendung des 62. Lebensjahres, bei Zusagen bis 2012 das 60. Wann Sie bei Ihrer Zusage tatsächlich ans Geld kommen, regelt aber der Vertrag.

Kranken- und Pflegeversicherung in der Rente

Hier unterscheiden sich beide Wege am deutlichsten. Renten der betrieblichen Altersversorgung gelten in der gesetzlichen Krankenversicherung als Versorgungsbezüge. Pflichtversicherte zahlen darauf den allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent plus den kassenindividuellen Zusatzbeitrag, ohne dass der Arbeitgeber die Hälfte trägt. Eine Kapitalauszahlung wird auf zehn Jahre verteilt: Ein Einhundertzwanzigstel gilt als monatlicher Zahlbetrag.

In der Krankenversicherung bleibt ein Freibetrag von einem Zwanzigstel der Bezugsgröße außer Ansatz, 2026 sind das 197,75 Euro im Monat. In der Pflegeversicherung gilt der Freibetrag nicht, dort wirkt der Betrag nur als Freigrenze: Liegt die Betriebsrente darüber, wird sie vollständig verbeitragt. Zwei Ausnahmen nennt das Gesetz: Leistungen aus Altersvorsorgevermögen, also aus einer mit Zulage geförderten Betriebsrente, und Leistungen, die Sie nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer aus nicht vom Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben haben.

Ein Beispiel mit den Sätzen von 2026: Sie erhalten 400 Euro Betriebsrente im Monat, sind Pflichtversicherter in der KVdR, haben Kinder und einen Zusatzbeitrag von 2,9 Prozent (der durchschnittliche Satz). In der Krankenversicherung sind (400 − 197,75) × 17,5 % = 35,39 Euro fällig. In der Pflegeversicherung sind es 400 × 3,6 % = 14,40 Euro. Zusammen sind das 49,79 Euro oder rund 12,4 Prozent der Betriebsrente. Ohne Kinder steigt der Pflegebeitrag auf 4,2 Prozent, die Gesamtbelastung auf 52,19 Euro. Die Sätze können sich bis zu Ihrem Rentenbeginn ändern.

Eine Vorschrift, die das Altersvorsorgedepot ausdrücklich nennt, gibt es im Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) nicht, denn das Reformgesetz ändert das SGB V nicht. Die Ausnahme für Altersvorsorgevermögen steht bei den Renten der betrieblichen Altersversorgung. Ob sie auch ein privat abgeschlossenes Altersvorsorgedepot erfasst, regelt das Gesetz nicht ausdrücklich. Nach geltendem Recht zählt ein privater Vertrag nicht zu den Versorgungsbezügen, für Pflichtversicherte in der KVdR bleiben die Auszahlungen deshalb voraussichtlich beitragsfrei. Das ist eine Schlussfolgerung aus Gesetz und Rechtsprechung, kein Satz im Gesetz über das Depot. Bei freiwillig Versicherten ist mit Beiträgen zu rechnen, und zwar auch bei der Betriebsrente ohne den Freibetrag. Die Herleitung steht im Ratgeber Kranken- und Pflegeversicherung auf die Auszahlung.

Rechenbeispiel: 100 Euro im Monat bei 45.000 Euro brutto

Die Annahmen, alle vereinfacht und mit den Werten von 2026:

  • Sie sind ledig, kinderlos, angestellt in Steuerklasse I und verdienen 45.000 Euro brutto im Jahr. Kirchensteuer lassen wir weg, der Solidaritätszuschlag fällt bei diesem Einkommen nicht an.
  • Sie sind gesetzlich krankenversichert mit 2,9 Prozent Zusatzbeitrag. Ihr Anteil an den Sozialabgaben beträgt 21,75 Prozent: Rentenversicherung 9,3 %, Arbeitslosenversicherung 1,3 %, Krankenversicherung 7,3 % plus 1,45 %, Pflegeversicherung 1,8 % plus 0,6 % Kinderlosenzuschlag. Der Arbeitgeber trägt 21,15 Prozent.
  • Die Einkommensteuer rechnen wir nach dem Tarif 2026 mit Arbeitnehmer-Pauschbetrag (1.230 Euro), Sonderausgaben-Pauschbetrag (36 Euro) und den Beiträgen zu Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung als Vorsorgeaufwendungen. Das ergibt ein zu versteuerndes Einkommen von rund 34.700 Euro und eine Steuer von 5.577 Euro. Der Grenzsteuersatz liegt bei 30 Prozent. Das ist eine eigene Näherung, Ihre Steuererklärung kann abweichen.
  • Sie legen 100 Euro im Monat zurück, also 1.200 Euro im Jahr. Bei der bAV wandeln Sie 1.200 Euro brutto um, beim Altersvorsorgedepot zahlen Sie 1.200 Euro aus dem Nettogehalt ein. Das Altersvorsorgedepot beginnt erst 2027, wir rechnen es aber mit den Werten von 2026.
  • Der Arbeitgeber zahlt den gesetzlichen Mindestzuschuss von 15 Prozent. Das ist möglich, weil er auf 1.200 Euro Gehalt 253,80 Euro Sozialabgaben spart.

Ansparphase, pro Jahr:

bAV Altersvorsorgedepot
Ihr Beitrag 1.200 € brutto 1.200 € aus dem Netto
Arbeitgeberzuschuss (15 %) 180 € 0 €
Zulage (180 € + 210 €) 0 € 390 €
im Vertrag landen 1.380 € 1.590 €
Ersparte Sozialabgaben (21,75 %) 261 € 0 €
Ersparte Einkommensteuer 285 € 80 € über die Zulage hinaus
Ihr tatsächlicher Aufwand 654 € (54,50 € im Monat) 1.120 € (93,33 € im Monat)
im Vertrag je Euro Aufwand 2,11 € 1,42 €

Die Steuer bei der bAV sinkt von 5.577 auf 5.292 Euro. Das sind nur 285 statt 30 Prozent von 1.200 Euro, weil mit den Sozialabgaben auch die absetzbaren Vorsorgeaufwendungen schrumpfen. Beim Altersvorsorgedepot sind 1.590 Euro (Beitrag plus Zulage) abziehbar. Die Steuer sinkt dadurch auf 5.107 Euro, also um 470 Euro. Davon sind 390 Euro schon als Zulage im Vertrag, den Rest von 80 Euro zahlt das Finanzamt zusätzlich zurück.

Auszahlungsphase: Wir nehmen an, dass beide Verträge gleich wachsen und gleich viel kosten, was in der Praxis nicht stimmen muss. Dann hängt das Ergebnis nur davon ab, was vom Vertragswert nach Steuern und Abgaben übrig bleibt. Wir rechnen mit einem Steuersatz t im Alter auf die gesamte Auszahlung. Bei der bAV kommen 21,7 Prozent für Kranken- und Pflegeversicherung dazu (17,5 % plus 4,2 % für Kinderlose), den Freibetrag lassen wir weg. Beim Altersvorsorgedepot nehmen wir an, dass keine Beiträge anfallen. Je Euro Aufwand aus der Tabelle oben bleiben dann:

Steuersatz im Alter (t) bAV mit 15 % Zuschuss bAV ohne Zuschuss Altersvorsorgedepot
10 % 1,44 € 1,25 € 1,28 €
20 % 1,23 € 1,07 € 1,14 €
30 % 1,02 € 0,89 € 0,99 €

So entsteht die Mitte der Tabelle: Bei t = 20 Prozent und Zuschuss bleiben von 1.380 Euro im Vertrag 1.380 × (1 − 0,20 − 0,217) = 804,54 Euro, geteilt durch den Aufwand von 654 Euro ergibt 1,23. Beim Altersvorsorgedepot sind es 1.590 × 0,80 = 1.272 Euro, geteilt durch 1.120 Euro ergibt 1,14.

Was die Tabelle nicht enthält, und das ist einiges:

  • Gesetzliche Rente: Auf die umgewandelten 1.200 Euro entfallen keine Rentenbeiträge. Das entspricht 1.200 ÷ 51.944 Euro (vorläufiges Durchschnittsentgelt 2026) = 0,0231 Entgeltpunkten. Bei einem aktuellen Rentenwert von 42,52 Euro sind das etwa 0,98 Euro weniger gesetzliche Rente im Monat für jedes Jahr, in dem Sie 1.200 Euro umwandeln. Nach 30 Jahren wären es knapp 30 Euro im Monat, gerechnet mit den Werten von heute. Diese Rente würde ihrerseits besteuert. Beim Altersvorsorgedepot entfällt dieser Posten.
  • Kosten: Die Verbraucherzentrale beschreibt die Verträge der Gehaltsumwandlung als oft intransparent und kostenintensiv, und der Arbeitgeber wählt Anbieter und Tarif. Eine gesetzliche Kostenobergrenze wie die 1,0 Prozent für das Standarddepot des Altersvorsorgedepots haben wir im Betriebsrentengesetz nicht gefunden.
  • Freibetrag: Bei kleinen Betriebsrenten bleibt die Krankenversicherung durch den Freibetrag niedriger als hier gerechnet.
  • Annahme zur Krankenversicherung: Gilt für das Altersvorsorgedepot doch eine Beitragspflicht, verschiebt sich die Spalte zu dessen Nachteil.
  • Steuersatz im Alter: Ihn kann heute niemand verlässlich vorhersagen.

Das Ergebnis dieser Rechnung ist also keine Antwort für Ihren Fall. Es zeigt nur, an welchen Stellschrauben es hängt: am Arbeitgeberzuschuss, an den Kosten, am Steuersatz im Alter und an der Krankenversicherung in der Rente.

Kosten und Vertragsbindung

Bei der bAV ist der Arbeitgeber der Versicherungsnehmer. Die Verbraucherzentrale weist darauf hin, dass Sie deshalb Ihre Rechte aus der Versorgungszusage gegen den Arbeitgeber haben, nicht gegen die Versorgungseinrichtung, und dass sich Beschäftigte ihren Vertrag meist nicht selbst aussuchen können. Beim Altersvorsorgedepot wählen Sie den Anbieter selbst und können später wechseln. Was der Wechsel kostet, steht im Ratgeber Anbieterwechsel. Zu den Kosten des Altersvorsorgedepots lesen Sie Kosten und Gebühren.

Jobwechsel und Portabilität

Bei einer Entgeltumwandlung verlieren Sie Ihre Anwartschaft nicht, wenn das Arbeitsverhältnis endet. Sie ist sofort unverfallbar, einschließlich eines Arbeitgeberzuschusses. Bei einer Direktversicherung oder Pensionskasse haben Sie das Recht, die Versicherung mit eigenen Beiträgen fortzusetzen. Alternativ können Sie innerhalb eines Jahres nach Ende des Arbeitsverhältnisses verlangen, dass der Wert auf den neuen Arbeitgeber übertragen wird, wenn er die Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigt. Der neue Arbeitgeber muss dann eine wertgleiche Zusage erteilen. Die Verbraucherzentrale beschreibt aus der Praxis, dass die Übernahme oft nicht klappt und stattdessen ein neuer Vertrag mit neuen Abschlusskosten entsteht. Die private Weiterführung halte sie meist für wirtschaftlich uninteressant.

Das Altersvorsorgedepot hängt nicht am Arbeitsverhältnis. Bei einem Jobwechsel ändert sich nichts, solange Sie weiter zum geförderten Personenkreis gehören (siehe Förderberechtigung).

Lassen sich beide kombinieren?

Ja. Das Reformgesetz begrenzt nur die Zahl der geförderten Altersvorsorgeverträge, die ab 2027 abgeschlossen werden, auf zwei. Verträge der betrieblichen Altersversorgung nennt diese Begrenzung nicht, sie zählen daher nicht mit. Die Begründung des Regierungsentwurfs hält fest, dass Vereinbarungen der betrieblichen Altersversorgung von den Neuregelungen zu den Altersvorsorgeverträgen nicht betroffen sind. Die Höchstbeträge sind getrennt: 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze steuerfrei bei der bAV, 1.800 Euro Eigenbeitrag gefördert beim Altersvorsorgedepot.

Eine Brücke gibt es für Entgeltumwandlung, die sich mit der Zulagenförderung verbinden lässt. Sie können verlangen, dass die Voraussetzungen für eine Förderung mit Zulage und Sonderausgabenabzug erfüllt werden. Dann zahlen Sie aus versteuertem Lohn ein, die Steuerfreiheit der Beiträge entfällt. Für diese Variante gelten Übergangsregeln, die der Ratgeber Altersvorsorgedepot und Arbeitgeber beschreibt.

Ob der Arbeitgeber direkt in das Altersvorsorgedepot einzahlen kann, regelt das Gesetz nicht. Ein Zuschuss wäre Arbeitslohn und weder steuer- noch beitragsfrei. Ob eine Überweisung des Arbeitgebers aus Ihrem versteuerten Lohn als Eigenbeitrag zählt, ist offen, ein BMF-Schreiben zum neuen Recht gab es bei unserer letzten Prüfung (Oktober 2026) noch nicht. Mehr dazu im Ratgeber Altersvorsorgedepot und Arbeitgeber.

Was Sie selbst prüfen können

Fragen Sie Ihren Arbeitgeber, ob er einen Zuschuss über 15 Prozent hinaus zahlt, welchen Durchführungsweg und welchen Anbieter er anbietet und ob ein Tarifvertrag gilt. Lassen Sie sich die Kosten des Vertrags schriftlich nennen und vergleichen Sie sie mit denen eines Altersvorsorgedepots. Wie viel Zulage und Steuervorteil sich beim Altersvorsorgedepot mit Ihren eigenen Angaben ergeben, können Sie im Selbst-Check ausrechnen. Die Besteuerung der Auszahlungen erklärt der Ratgeber Steuern beim Altersvorsorgedepot, den Vergleich mit einem normalen Depot der Ratgeber Altersvorsorgedepot vs. ETF-Sparplan. Für eine persönliche und anbieterunabhängige Beratung wenden Sie sich an eine Verbraucherzentrale.

Häufige Fragen

Kann ich Altersvorsorgedepot und Betriebsrente gleichzeitig haben?

Ja, das Gesetz verbietet es nicht. Die Grenze von zwei geförderten Verträgen, die nach 2026 abgeschlossen werden, gilt nur für Altersvorsorgeverträge. Ein Vertrag der betrieblichen Altersversorgung zählt dabei nicht mit. Für die steuerfreien Beiträge zur Betriebsrente und die Zulage im Altersvorsorgedepot gelten getrennte Höchstbeträge.

Kann mein Arbeitgeber in das Altersvorsorgedepot einzahlen?

Das Gesetz sieht es nicht vor. Das Altersvorsorgedepot ist ein Vertrag zwischen Ihnen und dem Anbieter, und gefördert werden Beiträge, die Sie selbst leisten. Ein Zuschuss Ihres Arbeitgebers wäre normaler Arbeitslohn, ohne Steuer- und Beitragsfreiheit. Steuerfrei beteiligen kann sich der Arbeitgeber nur über die betriebliche Altersversorgung.

Wie viel Gehalt kann ich 2026 steuerfrei und sozialabgabenfrei in eine Betriebsrente umwandeln?

Steuerfrei sind Beiträge bis 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung. 2026 sind das 8.112 Euro im Jahr oder 676 Euro im Monat (Beitragsbemessungsgrenze 101.400 Euro). Frei von Sozialabgaben sind nur 4 Prozent, also 4.056 Euro im Jahr oder 338 Euro im Monat. Auf den Betrag dazwischen zahlen Sie Sozialabgaben.

Muss ich auf die Betriebsrente Kranken- und Pflegeversicherung zahlen?

Als Pflichtversicherter ja. Betriebsrenten sind Versorgungsbezüge. In der Krankenversicherung bleibt ein Freibetrag von einem Zwanzigstel der Bezugsgröße außer Ansatz, 2026 sind das 197,75 Euro im Monat. In der Pflegeversicherung gilt dieser Betrag nur als Freigrenze: Wird er überschritten, ist die gesamte Betriebsrente beitragspflichtig. Für das Altersvorsorgedepot gibt es keine eigene Vorschrift. Für Pflichtversicherte in der KVdR sind private Verträge nach geltendem Recht voraussichtlich beitragsfrei, weil sie nicht zu den Versorgungsbezügen zählen.

Was passiert mit der Betriebsrente, wenn ich den Arbeitgeber wechsle?

Bei Entgeltumwandlung bleibt Ihre Anwartschaft sofort bestehen. Je nach Durchführungsweg können Sie den Vertrag mit eigenen Beiträgen fortführen oder innerhalb eines Jahres die Übertragung auf den neuen Arbeitgeber verlangen, wenn der Übertragungswert die Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigt. Die Verbraucherzentrale weist darauf hin, dass es in der Praxis oft zu einem Neuabschluss mit neuen Abschlusskosten kommt. Das Altersvorsorgedepot ist vom Arbeitgeber unabhängig und bleibt bei Ihnen.

Quellen

Rechnen Sie selbst nach: Zulagenrechner, Kostenrechner und Selbst-Check. Dieser Text ist allgemeine Information, keine Anlage-, Steuer- oder Rechtsberatung.